OGH 4Ob165/93

OGH4Ob165/938.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Dr.Johann D*****, vertreten durch Dr.Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. L***** & Co *****, 2. St***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Peter Kisler und DDr.Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren S 500.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 4.November 1993, GZ 1 R 110/93-9, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 29.April 1993, GZ 17 Cg 53/93p-3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 38.461,50 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten S 6.410,25 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Kläger ist Herausgeber, die Erstbeklagte die Verlegerin der - seit dem Jahr 1948 erscheinenden - bekannten Lose-Blatt-Ausgabe "Das österreichische Recht", welches eine umfassende Sammlung österreichischer Rechtsvorschriften enthält. Außerdem enthält die Sammlung von verschiedenen Autoren verfaßte kurze Einführungen sowie Hinweise auf einschlägige Literatur, Judikatur und Erlässe. Seit 1948 waren Dr.Edwin Loebenstein und Dr.Alfred Heinl Herausgeber dieser Sammlung. Später kam Dr.Stefan Verosta als dritter Herausgeber hinzu. Da ab 4.12.1984 nur mehr Dr.Alfred Heinl Herausgeber der Lose-Blatt-Sammlung war, wurde Punkt 7 der zwischen den ehemaligen Herausgebern und der Erstbeklagten am 30.10.1972 abgeschlossenen Vereinbarung über die Herausgabe der Sammlung "Das österreichische Recht" am 2.4.1985 (schriftlich festgelegt am 17.4.1985) wie folgt neu gefaßt:

"Punkt 7:

Text

Scheidet der nunmehrige alleinige Herausgeber MinRat i.R. Prof. Dr.Alfred Heinl aus welchem Grund immer als Herausgeber aus, so tritt an seine Stelle als Herausgeber der bisherige Redakteur MinRat Dr.Johann Duba. Ist der Herausgeber nicht mehr in der Lage, die Herausgebertätigkeit weiter auszuüben, so ist der Verlag berechtigt, das Werk unter dem gleichen Namen selbst herauszugeben oder durch andere herausgeben zu lassen.....".

Kurz darauf ist der Kläger an die Stelle des letzten Herausgebers getreten.

"Das österreichische Recht" besteht nunmehr aus 54 Sammelmappen. Auf jeder einzelnen Umschlagmappe sind - in großen Buchstaben - der Titel "Das österreichische Recht" und darunter - in kleinerer Schrift - die Namen der früheren Herausgeber "Heinl-Loebenstein-Verosta" abgedruckt. Die Erstbeklagte beabsichtigt nunmehr, auf den Umschlagmappen die Namen der früheren Herausgeber wegzulassen und an deren Stelle im unteren Teil der Mappe die Firma der Erstbeklagten abzudrucken. Auf einem Deckblatt im Inneren jeder Mappe sollen der Name des Klägers sowie die Namen der früheren Herausgeber aufscheinen.

Die Zweitbeklagte ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten.

Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt der Kläger, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, Änderungen an der Bezeichnung des Werkes "Das österreichische Recht, Heinl-Loebenstein-Verosta", insbesondere durch Weglassen der Namen der Herausgeber, vorzunehmen. Gemäß Punkt 7 des Verlagsvertrages seien die Beklagten verpflichtet, das Werk "unter den gleichen Namen" herauszugeben. Änderungen am Titel oder an der Urheberbezeichnung dürften daher nur mit Zustimmung des Klägers vorgenommen werden. Der Urheberbezeichnung "Heinl-Loebenstein-Verosta" komme zusammen mit dem Werktitel "Das österreichische Recht" entscheidende Bedeutung zu, weil die Reputation des Werkes auf den Namen seiner ehemaligen Herausgeber beruhe. Das Werk werde daher in der juristischen Standardliteratur unter Voranstellen dieser Herausgebernamen vor dem Werktitel zitiert. Bei juristischer Fachliteratur sei es ganz allgemein üblich, die Namen ehemaliger Herausgeber auf dem Umschlag fortzuschreiben, um auffällig zu dokumentieren, daß die Qualität, welche das Publikum mit diesen Namen verbinde, aufrechterhalten werde. Für das vorliegende Werk sei die Nennung der Namen der ehemaligen Herausgeber aber auch deshalb besonders wichtig, weil nur damit Verwechslungen mit dem weiteren Fachwerk "Schuppich-Sporn, Österreichisches Recht" vermieden werden könnten. Der Kläger habe sich gegen die von den Beklagten geplante Änderung ausgesprochen. Die Beklagten hätten dagegen darauf beharrt. Durch den Verlust von "good will", aber auch durch die Gefahr von Verwechslungen mit dem Werk "Schuppich-Sporn, Österreichisches Recht", drohe dem Kläger eine der in § 381 EO genannten Gefahren.

Die Beklagten sprachen sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus. Der Titel des von ihnen verlegten Werkes laute richtig "Das österreichische Recht". Die Namen der ehemaligen Herausgeber gehörten nicht zu diesem Werktitel. Dem Verlagsvertrag könne nicht entnommen werden, daß die Namen der früheren Herausgeber Bestandteil des Titels seien. Mit den Worten "unter dem gleichen Namen" in Punkt 7 des Verlagsvertrages sei nur der Werktitel gemeint gewesen. Eine Verpflichtung der Beklagten sei darüber hinaus nicht festgelegt worden. Da die Namen "Heinl-Loebenstein-Verosta" nur die früheren Herausgeber bezeichnet hätten, eine Urheberbezeichnung damit aber nicht vorgenommen worden sei, könne der Kläger auch nicht aus dem Werkschutz des § 21 UrhG ableiten, daß die Angabe dieser Namen auf dem Werk nicht entfallen dürfe. Die Übung der juristischen Fachwelt, Werke unter Angabe des Namens des Autors zu zitieren, habe auf den Werktitel keinen Einfluß. Im Verlagswesen werde das Werk immer nur mit dem Titel "Das österreichische Recht" bezeichnet.

Verwechslungen mit dem von "Schuppich-Sporn" herausgegebenen Werk seien wegen der vielen Unterschiede schon in der äußeren Erscheinung nicht zu befürchten. Der Wegfall der Namen der früheren Herausgeber sei auch nur für die Außenseite der neuen Sammelmappen vorgesehen. Im Inneren würde aber auf einem Deckblatt auf die Namen der früheren Herausgeber hingewiesen. Außerdem hätten die Beklagten Klebefolien mit dem Aufdruck "Heinl-Loebenstein-Verosta" angefertigt, die mit den Mappen ausgeliefert würden und von den Benützern an der Außenseite der Mappe angebracht werden könnten. Zur Wahrung der aus § 21 UrhG erfließenden Rechte von Urhebern sei der Kläger als nunmehriger Herausgeber der Lose-Blatt-Sammlung nicht legitimiert. Die äußere Gestaltung der einzelnen Mappen gehöre auch nicht zum Schutzbereich dieser Gesetzesstelle. Form und Ausstattung des Werkes stünden immer dem Verleger zu.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Der Kläger sei nicht Urheber, sondern Herausgeber des Sammelwerkes. Da er diese Funktion noch ausübe, sei die in Punkt 7 des Verlagsvertrages vorgesehene Bedingung noch nicht eingetreten, so daß auch nicht zu prüfen war, was die Streitteile unter dem Begriff "Namen" des Werkes verstanden hätten. Durch das Weglassen der Namen der früheren Herausgeber seien Änderungen am Werk selbst, am Werktitel und an der Urheberbezeichnung nicht vorgenommen worden. Durch die Aufnahme der Namen von Autoren oder Herausgebern in die Bezeichnung von Fachwerken würde der festgelegte Titel nicht erweitert. Durch das Weglassen der Namen der früheren Herausgeber entstehe wegen der vielen Ausstattungsunterschiede und des hohen Bekanntheitsgrades des Werkes "Das österreichische Recht" auch nicht die Gefahr von Verwechslungen mit dem von "Schuppich-Sporn" herausgegebenen Werk "Österreichisches Recht". Schließlich werde auf einem Deckblatt im Inneren der Sammelmappen ohnehin auf die Namen der früheren Herausgeber hingewiesen.

Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Sammelwerke im Sinne des § 6 UrhG genössen einen eigenen, von den aufgenommenen Beiträgen unabhängigen Schutz, wenn sie durch Auslese oder Anordnung eine eigentümliche geistige Schöpfung seien. Dafür genüge allerdings die auswählende oder sichtende Tätigkeit, die der Herausgeber bei der Zusammenstellung seiner Sammlung entfalte, nicht; vielmehr müsse eine planmäßige Zusammenstellung verschiedener Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen vorliegen. Das - neben den Urheberrechten der Verfasser der einzelnen Teile - bestehende Urheberrecht an einem Sammelwerk stehe dessen Herausgeber zu. Bei einem Wechsel in der Person des Herausgebers beziehe sich das Urheberrecht des bisherigen Herausgebers nur auf die bisherigen Ausgaben; es erstrecke sich aber auf eine neue Auflage, wenn darin die Anordnung der Vorauflage übernommen worden sei. Da der Kläger Herausgeber und damit Urheber auch der künftigen Folgen des Sammelwerkes sei, stünden ihm daran Urheberrechte zu. Der Kläger könne daher als Urheber gemäß § 21 UrhG Änderungen entgegentreten, die von dem zur Werknutzung Berechtigten an dem Werk selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung durch Kürzungen, Zusätze oder auf andere Weise vorgenommen werden sollen. Die neutrale Bezeichnung "Das österreichische Recht" habe durch die jahrzehntelang geübte gemeinsame Verwendung mit den Namen der früheren Herausgeber eine Verstärkung dahin erfahren, daß damit das konkrete Werk bezeichnet und so bekannt geworden sei. Durch diese Benützung habe der Titel Kennzeichnungskraft und damit den Schutz des § 21 UrhG erlangt. Ob aber ohne Verwendung der Namen der früheren Herausgeber die Gefahr von Verwechslungen mit anderen Werken gegeben sei, müsse nicht geprüft werden, weil es hier um keinen Fall des Titelschutzes im Sinne des § 80 UrhG gehe. Die Zugehörigkeit der Namen der früheren Herausgeber zum Werktitel sei daher zu bejahen. Das geplante Weglassen dieser Namen sei somit gemäß § 21 UrhG unzulässig. Die Anführung der ehemaligen Herausgeber im Werkinneren auf einem Deckblatt reiche für die notwendige Angabe des Werktitels nicht aus. Von der lange Zeit unveränderten konkreten Gestaltung der Sammelmappen dürften die Beklagten daher nicht einseitig abgehen. Persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft hafteten nach der Rechtsprechung zum UWG stets für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft. Warum das bei Unterlassungsansprüchen nach dem UrhG nicht so sein solle, sei nicht zu erkennen. Daher sei auch die passive Legitimation der Zweitbeklagten gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von den Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.

Gemäß § 21 UrhG dürfen von dem zur Werknutzung Berechtigten an dem Werk selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung keine Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen vorgenommen werden, soweit nicht der Urheber einwilligt oder das Gesetz die Änderung zuläßt; zulässig sind insbesondere Änderungen, die der Urheber dem zur Benutzung des Werkes Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzungen gefordert werden. Die hier im Hinblick auf die drohende Rechtsverletzung maßgebende Frage, an welcher Stelle der einzelnen Werkstücke - neben dem Titel - auch die Urheberbezeichnung anzubringen ist, richtet sich nach dem Inhalt des Verlagsvertrages (v.Gamm, UrhG 311 Rz 13 zu § 13 dUrhG; Bappert-Maunz-Schricker, VerlagsR2, 339 Rz 9 zu § 13/§ 39 dUrhG). Dieser könnte das Recht der ehemaligen Herausgeber vorsehen, auf dem Umschlag der Sammelmappen namentlich angeführt zu werden. Feststellungen fehlen dazu aber. Da eine Verletzung der in § 21 UrhG genannten Urheberpersönlichkeitsrechte nicht nur eine Verletzung des Verlagsvertrages, sondern auch eine Urheberrechtsverletzung bedeutet, können einstweilige Verfügungen zum Schutze vor Veränderungen auch dann, ohne die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden (§ 81 Abs 2 UrhG), wenn sich der Anspruch auf Unterlassung einer konkreten Änderung erst aus dem Verlagsvertrag ergibt.

§ 21 UrhG ist auch auf Sammelwerke anzuwenden. Gemäß § 6 UrhG werden Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung sind, als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt; die an den aufgenommenen Beiträgen etwa bestehenden Urheberrechte bleiben unberührt. Beim Sammelwerk drückt sich die jedem urheberrechtsschutzfähigen Werk notwendige Eigentümlichkeit in der Auswahl und/oder der Anordnung der aufgenommenen Beiträge aus. Das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nur nach äußeren Gesichtspunkten genügt hiefür nicht; vielmehr ist das Sammeln und Sichten oder Ordnen und Aufeinanderabstimmen nach einem bestimmten Leitgedanken erforderlich (v.Gamm aaO 229 Rz 5 zu § 4 dUrhG; Möhring-Nicolini, UrhG 88; Fromm-Nordemann, UrhR7, 81; Loewenheim in Schricker, UrhR 167 Rz 7 zu § 4 dUrhG). Dieses individuelle Ordnungsprinzip muß es von anderen Sammelwerken unterscheiden (Fromm-Nordemann aaO 82 Rz 2 zu § 4 dUrhG; Schricker, UrhR 167 Rz 8 zu § 4 dUrhG).

Nach welchem Leitgedanken die vorliegende Sammlung, welche das gesamte österreichische Bundesrecht und die wesentlichen Rechtsvorschriften der Länder, jeweils mit kurzer Einführung, praktischen Hinweisen und Literaturangaben der einzelnen Verfasser sowie die einschlägigen Erlässe und die grundlegende Judikatur enthält, von den (ehemaligen) Herausgebern der Sammlung zusammengestellt, gesichtet oder geordnet wurde, läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Die Frage, ob "Das österreichische Recht" ein Sammelwerk der ehemaligen Herausgeber ist, kann daher derzeit nicht beurteilt werden. Daran ändert sich auch dadurch nichts, daß die Urheber von Sammelwerken üblicherweise als Herausgeber bezeichnet werden (Loewenheim in Schricker aaO 169 Rz 11 zu § 4 dUrhG). Dennoch ist die Sache im Sicherungsverfahren schon im Sinne einer Abweisung des Antrages spruchreif.

Ob der Titel der Sammlung von den ehemaligen Herausgebern oder vom beklagten Verlag stammt, wurde bisher ebenfalls nicht erörtert. Berechtigter und Inhaber des Titelrechtes ist regelmäßig der Inhaber des Rechts an dem - mit dem Titel bezeichneten - Werk. Das ist im allgemeinen der Verfasser des Werkes, bei Sammelwerken der Inhaber dieses speziellen Unternehmens, das ist der Verleger oder der mit dem Verlag nicht identische Herausgeber (v.Gamm aaO 95, Rz 60 Einf). Das Titelbezeichnungsrecht gehört zu den Urheberpersönlichkeitsrechten (v.Gamm aaO 477 Rz 3 zu § 39 dUrhG; Fromm-Nordemann aaO 226 Rz 1 zu § 39 dUrhG; Bappert-Maunz-Schricker, aaO, 338 Rz 8 zu § 13/§ 39 dUrhG). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß die ehemaligen Herausgeber einem Sammelwerk den Titel gegeben haben, ist für den Kläger nichts gewonnen, besteht doch der Werkschutz nur an dem Titel, so, wie ihn der Urheber seinem Werk gegeben hat. Dieser lautet aber nach den getroffenen Feststellungen "Das österreichische Recht"; die Namen der ehemaligen Herausgeber gehören nicht dazu. Die Übung in Fachkreisen, ein Werk - neben dem Titel - auch unter Angabe seines Autors zu zitieren, vermag daran nichts zu ändern. Der Name des Urhebers wird damit nicht zum geschützten Werktitel. Anderes könnte sich nur ergeben, wenn schon der Urheber seinen Namen in den Titel des Werkes aufgenommen hat. Im Weglassen der Namen der ehemaligen Herausgeber auf neuen Sammelmappen könnte daher keine Änderung des Werktitels im Sinne des § 21 UrhG liegen.

Aber auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Rechts an der Urheberbezeichnung kann die Frage, ob die ehemaligen Herausgeber der Sammlung ein von den Beiträgen unabhängiges Werk geschaffen haben, auf sich beruhen. Das Recht zu bestimmen, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist, steht dem Urheber zu (§ 20 UrhG). Auch dieses Recht zählt, wie der gemäß § 21 UrhG bestehende Werkschutz an der Urheberbezeichnung, zu den Persönlichkeitsrechten, welche originär beim Urheber entstehen (Fromm-Nordemann aaO 120 Rz 1 zu § 13 dUrhG; Schricker aaO 253 Rz 12 ff zu § 13 dUrhG). Bei Sammelwerken hat der ehemalige Herausgeber (Urheber) auch nach seinem Ausscheiden so lange das Nennungsrecht, als diese Auflagen von seinem Wirken als Herausgeber geprägt sind (Schricker aaO 170 Rz 13 zu § 4 dUrhG und 254 Rz 18 zu § 13 dUrhG). Ein Recht des nunmehrigen Herausgebers der Sammlung auf Nennung der ehemaligen Herausgeber besteht nach dem Gesetz nicht. Eine Übertragung der aus den §§ 19 bis 21 UrhG erfließenden Rechte der ehemaligen Herausgeber an den Kläger, soweit sie überhaupt zulässig wäre (ÖBl 1986, 162) wurde aber nicht behauptet. Da die ehemaligen Herausgeber bisher auf den einzelnen Werkstücken (auf den Umschlagseiten der Sammelmappen) genannt wurden, liegt auch nicht der Fall des § 13 UrhG vor, wonach, solange der Urheber eines erschienenen Werkes nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, der Herausgeber, oder, wenn ein solcher auf den Werkstücken nicht angegeben ist, der Verleger als mit der Verwaltung des Urheberrechts betrauter Bevollmächtigter des Urhebers gilt.

Schließlich ist aus dem Verlagsvertrag auch nicht zu ersehen, daß sich die Erstbeklagte dem Kläger als nunmehrigen Herausgeber der Sammlung gegenüber verpflichtet hätte, auf den Sammelmappen die Namen der ehemaligen Herausgeber anzugeben.

Aus den dargelegten Gründen war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes über den Sicherungsantrag wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.

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