OGH 5Ob12/94 (RS0060885)

OGH5Ob12/9428.2.1994

Rechtssatz

1) Im Grundbuchsverfahren ist eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen im Zeitraum zwischen Einlagen des Gesuches bei Gericht und dessen Erledigung (hier: Abnahme und gerichtliche Verwahrung der Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses aufgrund einer einstweiligen Verfügung durch den Vorsteher des Erstgerichtes) unerheblich.

2) Unter "Zustimmung" des Berechtigten aus einem Veräußerungsverbot und Belastungsverbot zur Veräußerung, die eine solche trotz des haftenden Verbotes zulässig macht, ist nur die Aufgabe des Rechtes zu verstehen, nicht auch eine Zustimmung zur Veräußerung "unter Fortbestand" des zugunsten des Erklärenden eingetragenen Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes.

Normen

GBG §56
GBG §93
GBG §94 A
GBG §94 G
GBG §122 A

5 Ob 12/94OGH28.02.1994
5 Ob 101/09bOGH15.09.2009

Vgl; Beisatz: Gemäß § 93 GBG ist der Zeitpunkt, in dem ein Ansuchen beim Grundbuchsgericht einlangte, für dessen Beurteilung maßgebend, was auch für das Rekursgericht und den Obersten Gerichtshof gilt. (T1); Beisatz: Nachträgliche Gesetzesänderungen sind nicht zu berücksichtigen. (T2); Beisatz: Es kommt somit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Einlangens des Gesuchs an. (T3); Bem: Hier: Frage der Anwendbarkeit des § 82a GBG in der Fassung der GB-Nov 2008. (T4)

5 Ob 153/09zOGH24.11.2009

Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 2009/155

5 Ob 178/09aOGH25.03.2010

nur: Im Grundbuchsverfahren ist eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen im Zeitraum zwischen Einlangen des Gesuchs bei Gericht und dessen Erledigung unerheblich. (T5); Beis wie T1

5 Ob 139/12wOGH09.08.2012

Vgl auch

5 Ob 24/13kOGH16.07.2013

Vgl; Beisatz: Besteht ein einverleibtes Veräußerungsverbot, kann eine Veräußerung der Liegenschaft wirksam nur mit Zustimmung des Verbotsberechtigten, die grundsätzlich in einverleibungsfähiger Form zu erteilen ist, vorgenommen werden. (T6); <br/>Veröff: SZ 2013/68

Dokumentnummer

JJR_19940228_OGH0002_0050OB00012_9400000_003

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