OGH 5Ob139/12w

OGH5Ob139/12w9.8.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. W***** L*****, 2. P***** L***** und 3. F***** L*****, alle *****, sämtliche vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, wegen Grundbuchseintragungen ob der EZ 1550 GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 5. Juni 2012, AZ 1 R 119/12a, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2012:0050OB00139.12W.0809.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Zustimmung zur Veräußerung „unter Fortbestand“ des zugunsten des Erklärenden eingetragenen Belastungs‑ und Veräußerungsverbots nicht als Aufgabe des Rechts zu verstehen ist (RIS‑Justiz RS0060885; RS0015101). Die Erklärung des Drittantragstellers, den begehrten Einverleibungen „unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung“ des bereits zu seinen Gunsten einverleibten Belastungs‑ und Veräußerungsverbots zuzustimmen, beseitigt daher entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber keineswegs die Wirkung des zu Gunsten des Drittantragstellers einverleibten Belastungs‑ und Veräußerungsverbots, das damit der Übertragung der Liegenschaft an den Zweitantragsteller entgegensteht. Eine vorbehaltlose Zustimmung des Verbotsberechtigten kann auch aus Punkt XI. des Übergabsvertrags (Aufsandungsklausel) nicht abgeleitet werden, der seinem Wortlaut nach nur die Vertragsparteien betrifft. Das sind nach der Präambel des Vertrags aber bloß die Erstantragstellerin und der Zweitantragsteller.

Es trifft zwar zu, dass bei Weiterbestehen des in § 364c ABGB geforderten persönlichen Naheverhältnisses ein neues Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des bisherigen Berechtigten eingetragen werden kann (vgl 5 Ob 100/00t). Die Einwilligung des Zweitantragstellers als Übernehmer der Liegenschaft in die Einverleibung eines Belastungs‑ und Veräußerungsverbots zugunsten (auch) des Drittantragstellers (Punkt XI. D des Übergabsvertrags) ersetzt aber nicht dessen notwendige Zustimmung als Berechtigter des bereits einverleibten Verbots. Der Antrag ist auch gar nicht auf die Einverleibung eines vom Zweitantragsteller zugunsten des Drittantragstellers eingeräumten Rechts gerichtet.

Erhebliche Rechtsfragen sind damit nicht zu beantworten. Der unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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