OGH 15Os37/93 (RS0074889)

OGH15Os37/933.2.1994

Rechtssatz

Die bloße Bestellung eines Verteidigers gewährleistet für sich allein noch keine wirksamen Beistand im Sinn des Art 6 Abs 3 lit c MRK, sondern erst (und nur) eine diesem Verfassungsgebot entsprechende materielle Verteidigung.

Normen

MRK Art6 Abs3 litc IV3b
StPO §281 Abs1 Z1a

15 Os 37/93OGH03.02.1994

Veröff: JBl 1994,767

12 Os 14/01OGH23.05.2002
12 Os 182/10xOGH25.01.2011

Vgl

11 Os 80/11sOGH14.07.2011

Vgl; Beisatz: Das Gericht ist grundsätzlich nicht berechtigt, die Tätigkeit eines bestellten Verteidigers dahingehend zu überwachen, ob er sein Amt richtig und zweckmäßig ausübt. Ein Einschreiten des Staates iSd Art 6 Abs 3 lit c MRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR nur dann geboten, wenn das Fehlen einer ordnungsgemäßen Pflichtverteidigung offensichtlich ist oder sonst Kenntnis von einer Nachlässigkeit des Pflichtverteidigers erlangt wurde. (T1); Beisatz: Sofern keine habituelle Untüchtigkeit vorliegt, hat das Gericht die Qualität des Verteidigers weder zu prüfen noch zu kontrollieren und auch nicht einzuschreiten. (T2)

11 Os 67/11dOGH30.06.2011

Vgl; Beis wie T2

12 Os 20/12aOGH15.05.2012

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19940203_OGH0002_0150OS00037_9300000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)