OGH 6Ob641/93 (RS0064185)

OGH6Ob641/933.2.1994

Rechtssatz

Der Schuldner, der nach Eintritt der materiellen Insolvenz im Bewusstsein, dass das Unternehmen nicht mehr saniert werden kann und eine wenn auch verspätete volle Befriedigung aller Gläubiger auch in Zukunft nicht möglich ist, einen Gläubiger voll befriedigt, handelt in Benachteiligungsabsicht.

Normen

KO §28

6 Ob 641/93OGH03.02.1994

Veröff: SZ 67/20 = ÖBA 1994,637 (Paul Doralt)

2 Ob 345/98vOGH14.01.1999

Vgl; Beisatz: Hier: Begünstigungsabsicht bejaht. (T1)

6 Ob 52/99mOGH11.11.1999

Beisatz: Es reicht aus, dass der Schuldner andere Ziele, etwa die Begünstigung des Partners oder auch die Befreiung von einer drohenden Exekution, verfolgt hat und dabei die Benachteiligung anderer Gläubiger als sicher eintretend erkannte oder sich damit bewusst und positiv abfand. (T2)

8 Ob 28/00aOGH30.03.2000

Beis wie T1; Beis wie T2

4 Ob 123/00tOGH23.05.2000

Vgl; Beis wie T2

6 Ob 110/00wOGH23.11.2000

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 73/182

4 Ob 151/03iOGH08.07.2003

Auch; Beisatz: Nur in Begünstigungsabsicht und nicht auch in Benachteiligungsabsicht handelt der einen von mehreren Gläubigern voll befriedigende Schuldner, wenn er - aufgrund einer objektiv unrichtigen Zukunftsprognose - hofft, seine Zahlungsunfähigkeit beheben und damit auch die anderen Gläubiger, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt, voll befriedigen zu können. (T3); Beisatz: Hier: Benachteiligungsabsicht bejaht. (T4)

3 Ob 68/02zOGH24.06.2003

Auch; Beisatz: Steht jedoch die Unsanierbarkeit des gemeinschuldnerischen Unternehmens nicht fest, muss nicht schon allein die Verletzung der Konkursantragspflicht zur Annahme der Benachteiligungsabsicht führen. (T5); Veröff: SZ 2003/71

6 Ob 217/03kOGH29.01.2004

Vgl

2 Ob 185/03zOGH01.09.2005

Auch

2 Ob 177/06bOGH12.04.2007

Vgl; Veröff: SZ 2007/55

3 Ob 116/08tOGH19.11.2008

Vgl; Beisatz: Wurden die anfechtbaren Handlungen des Gemeinschuldners schon zum Zeitpunkt eingetretener materieller Insolvenz gesetzt, sind die Anforderungen für eine erfolgreiche Anfechtung herabgesetzt. (T6); Veröff: SZ 2008/168

3 Ob 8/10pOGH28.04.2010
9 ObA 138/12bOGH21.02.2013

Vgl

3 Ob 155/16iOGH18.10.2016

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19940203_OGH0002_0060OB00641_9300000_001

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