Rechtssatz
Die im Gesetz vorgesehene Anspannung eines Unterhaltspflichtigen greift immer dann Platz, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann, die Anwendung dieses Grundsatzes ist nicht auf die Fälle bloßer Arbeitsunwilligkeit beschränkt.
Normen
ABGB §140 Bc
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs1 Bc
9 Ob 201/99w | OGH | 15.09.1999 |
Auch; nur: Die im Gesetz vorgesehene Anspannung eines Unterhaltspflichtigen greift immer dann Platz, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann. (T1) |
7 Ob 121/07f | OGH | 20.06.2007 |
Beisatz: Hier: Zur Frage der Zumutbarkeit eines Spitalsarztes Nacht- und Journaldienste zu leisten. (T2) |
5 Ob 161/09a | OGH | 13.10.2009 |
Auch; Beisatz: Ein Studium (Universitätsstudium) kann nur dann unterhaltsrechtlich von einer Erwerbstätigkeit entbinden, wenn es ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. (T3) |
1 Ob 81/10h | OGH | 06.07.2010 |
Beisatz: Das Recht auf freie Berufswahl darf das Recht des Unterhaltsberechtigten auf angemessenen Unterhalt nicht völlig in den Hintergrund drängen. Die Anforderungen an die Anspannung steigen dabei mit dem Umfang der Sorgepflichten. (T4) |
1 Ob 75/12d | OGH | 24.05.2012 |
Beis wie T4 nur: Die Anforderungen an die Anspannung steigen dabei mit dem Umfang der Sorgepflichten. (T5) |
10 Ob 59/14w | OGH | 21.10.2014 |
Auch; nur T1; Beisatz: Zur Obliegenheit, sich dauernd und intensiv um einen Arbeitsplatz zu bemühen, gehört auch die Pflicht, sich die vom Arbeitsmarkt geforderten Sprachkenntnisse anzueignen. (T6)<br/>Bem: So schon 8 Ob 8/12b. (T7)<br/> |
1 Ob 155/17a | OGH | 27.09.2017 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Hier hat sich der Vater – anstatt weiterhin in seinem erlernten Beruf als Kfz‑Werkmeister tätig zu sein oder einen entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen – zum Eintritt in ein Kloster entschieden; Anspannung (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. (T8)<br/>Veröff: SZ 2017/105 |
6 Ob 157/18h | OGH | 25.10.2018 |
Vgl; Beisatz: Wenn der Unterhaltspflichtige bereits bei Entstehen der Unterhaltspflicht ein Studium betreibt, dann ist der Studienabschluss abzuwarten, solange der Unterhaltspflichtige zielstrebig und erfolgreich studiert. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19940125_OGH0002_0010OB00502_9400000_001
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