OGH 5Ob95/93 (RS0083334)

OGH5Ob95/9321.12.1993

Rechtssatz

Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Interessen anderer Miteigentümer besteht schon dann, wenn Fenster geändert werden sollen, weil Fenster ein wesentliches Gestaltungselement der Fassade eines Hauses sind und ihre Änderung daher immer auch die äußere Erscheinung beeinträchtigen kann (hier: Ersatz einflügeliger Fenster durch zweiflügelige); außerdem gehören Fenster als Teil der Fassade zu den allgemeinen Teilen (der "Außenhaut") eines Hauses, weshalb ein nach § 13 Abs 2 Z 2 WEG zu beurteilendes Problem der Zulässigkeit einer Änderung nur durch die Zustimmung aller Miteigentümer oder Anrufung des Außerstreitrichters gelöst werden kann.

Normen

WEG 1975 §13 Abs2 Z2
WEG 1975 §26 Abs1 Z2
WEG 2002 §16 Abs2 Z2
WEG 2002 §52 Abs1 Z2

5 Ob 95/93OGH21.12.1993
5 Ob 180/08vOGH26.08.2008

Vgl; Beisatz: Die Außenfassade stellt einen allgemeinen Liegenschaftsteil dar. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Ausbau eines Balkons, der mit einer Umgestaltung beziehungsweise Inanspruchnahme der Außenfassade verbunden war. (T2)

5 Ob 154/08wOGH04.11.2008

Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, was im Einzelnen zu dieser „Außenhaut" gehört, hat die Rechtsprechung bislang neben räumlichen, auch (ansatzweise) funktionelle (wertende) Kriterien einfließen lassen. (T3)

5 Ob 19/09vOGH28.04.2009

Vgl aber; Beisatz: Die Ansicht, wonach eine Änderung des äußeren Erscheinungsbildes (immer?) auch allgemeine Teile der Liegenschaft betreffe, steht gerade im Fall von Änderungen im Zubehör-Wohnungseigentum mit den Begriffsbestimmungen des § 2 WEG 2002 sowie dem Wortlaut von § 16 Abs 2 Z 1 und 2 WEG 2002 im Widerspruch. (T4)<br/>Bem: Hier: Versetzung und bauliche Umgestaltung eines Gartenhauses, das sich in einem im Zubehör-Wohnungseigentum stehenden Garten befindet. (T5)<br/>Bem: Siehe auch RS0124684. (T6)<br/>Veröff: SZ 2009/56

5 Ob 97/09iOGH07.07.2009

Vgl; Beisatz: Die „Außenhaut" des Gebäudes ist - jedenfalls im Lichte des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 - als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen. (T7)<br/>Bem: Hier: An der Außenseite des Hauses befestigte Flugdachkonstruktion auf einer zu einem Wohnungseigentumsobjekt gehörenden Terrasse. (T8)

5 Ob 73/10mOGH27.05.2010

Vgl; Beis wie T1

5 Ob 34/10aOGH22.06.2010

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T7

5 Ob 78/10xOGH15.07.2010

Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Dies gilt selbst dann, wenn diese an in Sondernutzung stehende Flächen angrenzt. (T9)

5 Ob 123/10iOGH31.08.2010

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehört, was sich außerhalb eines Mietgegenstands befindet, worunter insbesondere Außenfenster fallen. (T10)<br/>Bem: Zu Verbundfenstern siehe auch RS0126206. (T11)

5 Ob 170/11bOGH13.12.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T10

2 Ob 35/13fOGH19.09.2013

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Auf Stützen einer Balkonüberdachung sowie auf einem außerhalb eines Fensters befindlichen Rollladengehäuse ‑ ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer und ohne Durchführung eines Außerstreitverfahrens ‑ montierte drei (Überwachungs‑)Kameras. (T12)

3 Ob 123/13dOGH29.10.2013

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2013/104

5 Ob 204/13fOGH27.11.2014

Auch; Beis wie T1

5 Ob 5/15vOGH27.01.2015

Vgl auch

5 Ob 188/15fOGH30.10.2015

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T7; Beis wie T8

5 Ob 249/15aOGH14.06.2016

Vgl auch; Beis wie T10

5 Ob 49/18vOGH10.04.2018

Vgl auch

5 Ob 79/18fOGH12.06.2018

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T8

5 Ob 154/19mOGH22.10.2019

Vgl; Beisatz: Eine Dachterrasse ist Teil der Außenhaut eines Gebäudes und damit als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0050OB00095_9300000_002