OGH 1Ob583/93 (RS0036654)

OGH1Ob583/9321.12.1993

Rechtssatz

In Fällen der Verfahrensunterbrechung gemäß §§ 187 ff ZPO kann im Hinblick auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 192 Abs 2 ZPO ein nicht ausdrücklich die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens anordnender Beschluß als Aufnahmebeschluß im Sinne des § 165 Abs 2 ZPO gewertet werden, wenn der Entscheidungswille des Gerichtes, das unterbrochene Verfahren aufzunehmen, deutlich erkennbar ist.

Normen

ZPO §165 Abs2
ZPO §192

1 Ob 583/93OGH21.12.1993

Veröff: SZ 66/178

8 ObA 247/97zOGH11.12.1997

Vgl auch

6 Ob 79/99gOGH20.05.1999

Vgl auch; Beisatz: Wenn der Masseverwalter gemäß § 8 KO in den anhängigen Aktivprozeß des Gemeinschuldners eintritt und die Fortsetzung des Prozesses beantragt, der Prozeßgegner sich nicht dagegen ausspricht, sondern sich vielmehr in die Sache einläßt und das Erstgericht eine Tagsatzung abhält und in merito entscheidet, so kann am Entscheidungswillen des Gerichtes zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens kein Zweifel bestehen. (T1)

9 ObA 222/00pOGH10.01.2001

Beisatz: Dies gilt auch, wenn das Gericht im Rahmen einer Tagsatzung in einem nicht unterbrochenen Verfahren die Verbindung mit einem unterbrochenen Verfahren beschließt, das bisher unterbrochene Verfahren zum führenden erklärt und sogleich in den beiden verbundenen Verfahren weiterverhandelt. (T2)

6 Ob 8/01xOGH22.02.2001

Vgl auch

8 ObA 104/01dOGH25.10.2001

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Durch die Zustellung einer Gleichschrift des Fortsetzungsantrags ist das Verfahren mit dem Datum der Zustellverfügung im Sinn des § 165 Abs 2 ZPO aufgenommen. (T3)

6 Ob 318/01kOGH21.02.2002

Vgl auch

9 Ob 5/02dOGH13.03.2002

Vgl auch

9 Ob 19/03iOGH09.07.2003

Auch

3 Ob 137/10hOGH11.11.2010
9 ObA 61/15hOGH28.05.2015

Auch; Beis wie T3

9 ObA 61/17mOGH24.05.2017

Auch; Beis wie T3

7 Ob 181/17vOGH26.09.2018

Vgl

10 Ob 21/18pOGH23.10.2018

Auch

7 Nc 6/19wOGH04.03.2019

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0010OB00583_9300000_002