OGH 1Ob611/93 (RS0013544)

OGH1Ob611/9321.12.1993

Rechtssatz

Die (individuelle) Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts überdauert die (rechtskräftige) Einantwortung des Nachlasses, soweit danach Aufgaben zu besorgen sind, die noch zur Abhandlungspflege zu rechnen sind; dazu gehört die vom Vermächtnisnehmer begehrte Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG ebenso wie die Durchführung der Substitutionsabhandlung (§ 26 AußStrG), die Nachtragsabhandlung (§ 179 Abs 1 AußStrG) und die amtswegige Verbücherung der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung gemäß § 29 LiegTeilG.

Normen

AußStrG §26: AußStrG §179 Abs1
JN §105
LiegTeilG §29

1 Ob 611/93OGH21.12.1993
1 Ob 2138/96kOGH26.11.1996

nur: Die (individuelle) Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts überdauert die (rechtskräftige) Einantwortung des Nachlasses, soweit danach Aufgaben zu besorgen sind, die noch zur Abhandlungspflege zu rechnen sind. (T1) Veröff: SZ 69/263

1 Ob 45/99wOGH27.04.1999

Auch; nur: Die (individuelle) Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts überdauert die (rechtskräftige) Einantwortung des Nachlasses, soweit danach Aufgaben zu besorgen sind, die noch zur Abhandlungspflege zu rechnen sind; dazu gehört die vom Vermächtnisnehmer begehrte Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG. (T2)

1 Ob 166/02xOGH29.04.2003

nur T1; nur: Dazu gehört die amtswegige Verbücherung der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung gemäß § 29 LiegTeilG. (T3)

6 Ob 304/03dOGH29.01.2004

Auch; nur T1; nur T3

5 Ob 300/03hOGH13.01.2004

Vgl auch; nur T1; nur T3; Beisatz: Das Verlassenschaftsgericht, das aufgrund einer rechtskräftigen Einantwortungsurkunde die Vormerkung des Eigentumsrechts bewilligt hat, ist auch für die Anmerkung der Rechtfertigung als Teil der Verbücherung des Abhandlungsergebnisses zuständig. (T4); Veröff: SZ 2004/2

7 Ob 133/06vOGH05.07.2006

Vgl auch; Beisatz: Bei einem Auskunftsauftrag an ein Kreditinstitut hinsichtlich Sparbücher, handelt es sich um keinen der von der Rechtsprechung zugelassenen, die individuelle Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichtes über die rechtskräftige Einantwortung des Nachlasses hinaus perpetuierenden Ausnahmefälle. (T5)

6 Ob 106/08vOGH05.06.2008
2 Nc 11/15pOGH02.07.2015

Auch

2 Ob 205/14gOGH08.06.2015

Auch; nur T1; Beis wie T5

2 Ob 127/17sOGH30.07.2018

nur T1; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0010OB00611_9300000_003