Rechtssatz
Die (individuelle) Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts überdauert die (rechtskräftige) Einantwortung des Nachlasses, soweit danach Aufgaben zu besorgen sind, die noch zur Abhandlungspflege zu rechnen sind; dazu gehört die vom Vermächtnisnehmer begehrte Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG ebenso wie die Durchführung der Substitutionsabhandlung (§ 26 AußStrG), die Nachtragsabhandlung (§ 179 Abs 1 AußStrG) und die amtswegige Verbücherung der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung gemäß § 29 LiegTeilG.
1 Ob 2138/96k | OGH | 26.11.1996 |
nur: Die (individuelle) Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts überdauert die (rechtskräftige) Einantwortung des Nachlasses, soweit danach Aufgaben zu besorgen sind, die noch zur Abhandlungspflege zu rechnen sind. (T1) Veröff: SZ 69/263 |
1 Ob 45/99w | OGH | 27.04.1999 |
Auch; nur: Die (individuelle) Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts überdauert die (rechtskräftige) Einantwortung des Nachlasses, soweit danach Aufgaben zu besorgen sind, die noch zur Abhandlungspflege zu rechnen sind; dazu gehört die vom Vermächtnisnehmer begehrte Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG. (T2) |
1 Ob 166/02x | OGH | 29.04.2003 |
nur T1; nur: Dazu gehört die amtswegige Verbücherung der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung gemäß § 29 LiegTeilG. (T3) |
5 Ob 300/03h | OGH | 13.01.2004 |
Vgl auch; nur T1; nur T3; Beisatz: Das Verlassenschaftsgericht, das aufgrund einer rechtskräftigen Einantwortungsurkunde die Vormerkung des Eigentumsrechts bewilligt hat, ist auch für die Anmerkung der Rechtfertigung als Teil der Verbücherung des Abhandlungsergebnisses zuständig. (T4); Veröff: SZ 2004/2 |
7 Ob 133/06v | OGH | 05.07.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Bei einem Auskunftsauftrag an ein Kreditinstitut hinsichtlich Sparbücher, handelt es sich um keinen der von der Rechtsprechung zugelassenen, die individuelle Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichtes über die rechtskräftige Einantwortung des Nachlasses hinaus perpetuierenden Ausnahmefälle. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0010OB00611_9300000_003