Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Revisionsrekurs ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes - mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig:
Nach dem Inhalt der beiden letztwilligen Verfügungen hat die Erblasserin ihrem Gatten - dem Erstrevisionsrekurswerber - Anteile an mehreren Liegenschaften als Legat vermacht und angeordnet, dass die beiden Kinder - darunter die Zweitrevisionsrekurswerberin - nur den Pflichtteil erhalten sollten.
Das Erstgericht hat den Nachlass dem Ehegatten und den beiden Kindern der Erblasserin - alle drei hatten bedingte Erbserklärungen aufgrund des Gesetzes abgegeben - zu je einem Drittel eingeantwortet. Die Einantwortungsurkunde enthielt keine Verbücherungsklausel. Zugleich mit der Einantwortung hat das Erstgericht - den Vermächtnissen Rechnung tragend - eine Amtsurkunde nach § 178 AußStrG ausgestellt und darin bestätigt, dass aufgrund der Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens ob den darin näher angeführten Anteilen der Erblasserin die Einverleibung des Eigentumsrechts für den erblasserischen Ehegatten im Grundbuch und - auf einer dieser Liegenschaften - die Einverleibung der Pflichtteilsforderung für das mj. Kind vorzunehmen sind. Einantwortungsurkunde und Amtsbestätigung sind in Rechtskraft erwachsen.
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht lehnte die Fassung eines Grundbuchsbeschlusses mit der Begründung ab, dafür seien die jeweiligen Grundbuchsgerichte zuständig.
Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach das Abhandlungsgericht für die Verbücherung einer nach § 178 AußStrG ausgestellten Amtsbestätigung nicht in Betracht komme und dafür die Grundbuchsgerichte zuständig seien, steht mit Lehre und Rechtsprechung in Einklang. Danach ist das Abhandlungsgericht zur Fassung eines Grundbuchsbeschlusses nur dann zuständig, wenn es sich um die Verbücherung der Einantwortungsurkunde handelt. Zur Verbücherung einer nach § 178 AußStrG ergangenen Amtsbestätigung ist hingegen das Buchgericht zuständig (RIS-Justiz RS0008348; Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner/Dolinar, Praktisches Zivilprozessrecht II5 56; Wolf, Über Probleme der Verbücherung des Abhandlungsergebnisses NZ 1979, 6). Nach diesen in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen hat das Abhandlungsgericht die Verbücherung dann vorzunehmen, wenn der Erbe das einzuverleibende Recht schon mit Rechtskraft der Einantwortungsurkunde erworben hat und die Herstellung der Grundbuchsordnung bloß deklarative Wirkung entfaltet. Dies ist gerade hier nicht der Fall. Der Gatte der Erblasserin ist zwar neben den beiden Kindern gesetzlicher Erbe und erwirbt gleich diesen ein Drittel des Nachlasses. Alleineigentümer an den erblasserischen Liegenschaften wird er jedoch nicht schon aufgrund seiner Erbenstellung durch die Einantwortung, sondern als Legatar und daher erst mit Verbücherung der für einen solchen Fall in § 178 AußStrG vorgesehenen und vom Erstgericht ausgestellten Amtsbestätigung.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen auch zu dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 166/02x, wonach eine vor Einantwortung vereinbarte Erbteilung nicht nur in der Einantwortungsurkunde, sondern auch bei der nach § 29 Abs 1 LiegTeilG von Amts wegen zu verfügenden grundbücherlichen Eintragung zu beachten ist, nicht in Widerspruch. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Einantwortung - anders als hier - eine Verbücherungsklausel enthalten, womit das Abhandlungsgericht angeordnet hatte, dass aufgrund des Abhandlungsergebnisses und des Erbenübereinkommens auf der Liegenschaftshälfte des Erblassers die Einverleibung des Eigentumsrechts für die beiden erblasserischen Kinder zu erfolgen habe. Die vorliegende Einantwortungsurkunde enthält jedoch keine derartige Verbücherungsklausel. Das Erstgericht war auch nicht verpflichtet, eine Verbücherungsklausel in die Einantwortungsurkunde aufzunehmen (RIS-Justiz RS0044159 und RS0099162). Es hat vielmehr - den Legaten Rechnung tragend - eine Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG ausgestellt.
Dass § 29 LiegTeilG die Bestimmungen des AußStrG nur konkretisiert und modifiziert, bezweifeln auch die Revisionsrekurswerber nicht. Dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, das das Abhandlungs- und nicht das Grundbuchsgericht zur Fassung des Grundbuchsbeschlusses im Falle einer auf Legaten beruhenden Amtsbestätigung verpflichtet wäre.
Eine amtswegige Überweisung an das Grundbuchsgericht nach § 44 JN findet nicht statt (RIS-Justiz RS0046325).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 16 Abs 4 AußStrG).
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