OGH 7Nd37/57 (RS0046325)

OGH7Nd37/576.3.1957

Rechtssatz

Eine Überweisung einer der im § 99 GBG angeführten Gesuche durch das Grundbuchsgericht an ein anderes Gericht darf nicht erfolgen, weil durch eine solche Überweisung der Gesuchsteller in seinem Rechte auf den ihm zukommenden Rang verletzt werden kann. Hält sich das Grundbuchsgericht für unzuständig, hat es das Grundbuchsgesuch abzuweisen und, soferne nicht eine der im § 99 Abs 2 GBG angeführten Ausnahmen vorliegt, die Abweisung anzumerken.

Normen

GBG 1955 §95 Abs1
GBG 1955 §99
JN §44

7 Nd 37/57OGH06.03.1957

Veröff: SZ 30/14 = EvBl 1957/212 S 304; hiezu Feil, Ist eine Überweisung gemäß § 44 JN im Grundbuchsverfahren bei reinen Grundbuchsstücken (§ 89 GV) zulässig? EvBl 1957,653

1 Ob 511/93OGH23.02.1993

Vgl; Beisatz: Ein Grundbuchsgesuch, das bei einem nicht zuständigen Grundbuchsgericht eingebracht wurde, ist abzuweisen und nicht etwa gemäß § 44 JN an das für die Bewilligung zuständige Gericht zu überweisen (hier: Gesuch um Löschung einer Klagsanmerkung). (T1) Veröff: EvBl 1993/136 S 555

6 Ob 304/03dOGH29.01.2004

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19570306_OGH0002_0070ND00037_5700000_002

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