OGH 7Nd37/57

OGH7Nd37/576.3.1957

SZ 30/14

Normen

GBG §99
JN §44
GBG §99
JN §44

 

Spruch:

Eines der im § 99 GBG. 1955 angeführten Gesuche darf durch das Grundbuchsgericht nicht gemäß § 44 JN. an ein anderes Gericht überwiesen werden.

Entscheidung vom 6. März 1957, 7 Nd 37/57.

Text

Gabriele T. beantragte beim Bezirksgericht Bad Ischl auf Grund der von ihr dem Gerichte vorgelegten Amtsbestätigungen des Bezirksgerichtes Favoriten vom 10. Dezember 1956, 1 A 723/53-54, und vom 11. Dezember 1956, 1 A 346/54-65, die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf den Liegenschaften EZ. 180 und 182 Katastralgemeinde A. In der Amtsbestätigung vom 10. Dezember 1956 bestätigte das Bezirksgericht Favoriten in der Verlassenschaftssache nach Elisabeth H., daß auf Grund des Ergebnisses der Verlassenschaftsabhandlung und des am 26. November 1956 getroffenen Erbteilungsübereinkommens ob der zur Hälfte in den Nachlaß gehörigen Liegenschaft EZ. 180 Katastralgemeinde A. die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Gabriele T. vorgenommen werden könne. In der Amtsbestätigung vom 11. Dezember 1956 bestätigte dasselbe Gericht in der Verlassenschaftssache nach Johann H., daß auf Grund des Ergebnisses der Verlassenschaftsabhandlung und des getroffenen Erb-, Legats- und Pflichtteilsübereinkommens vom 26. November 1956 ob der in den Nachlaß gehörigen Hälfte der Liegenschaft EZ. 180 Katastralgemeinde A. und ob der in den Nachlaß gehörigen ganzen Liegenschaft EZ. 182 desselben Grundbuches die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Gabriele T. vorgenommen werden könne.

Das Bezirksgericht Bad Ischl überwies am 15. Jänner 1957 gemäß § 44 JN. das Grundbuchsgesuch an das Bezirksgericht Favoriten. Dieses Gericht schickte den Akt am 3. Februar 1957 nach Beisetzung von Rechtskraftklauseln auf den beiden Amtsbestätigungen dem Bezirksgericht Bad Ischl zurück. Am 15. Februar 1957 trat das Bezirksgericht Bad Ischl dem Bezirksgericht Favoriten die Sache neuerlich unter Hinweis auf die §§ 177 AußStrG. und 44 JN. ab. Nun legte das Bezirksgericht Favoriten die Sache dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 47 JN. vor.

Der Oberste Gerichtshof sprach aus, daß das Bezirksgericht Bad Ischl zur Erledigung der Grundbuchssache zuständig ist.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Grundbuchssache wurde vom Bezirksgericht Bad Ischl schon deshalb zu Unrecht dem Bezirksgericht Favoriten abgetreten, weil eine Anwendung des § 44 JN. hier überhaupt nicht in Frage kommt. Gemäß § 95 GBG. 1955 hat das Grundbuchsgericht ein Grundbuchsgesuch entweder zu bewilligen oder abzuweisen. Wird eines der im § 99 GBG. 1955 angeführten Gesuche abgewiesen, ist das abgewiesene Gesuch im Grundbuch anzumerken. Wird von der zweiten Instanz in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses die begehrte Eintragung bewilligt, ist für den Rang dieser Eintragung der Zeitpunkt der Überreichung des Grundbuchsgesuches maßgebend (§ 128 GBG. 1955). Daraus folgt, daß eine Überweisung eines der im § 99 GBG. 1955 angeführten Gesuche durch das Grundbuchsgericht an ein anderes Gericht nicht erfolgen darf, weil durch eine solche Überweisung der Gesuchsteller in seinem Rechte auf den ihm zukommenden Rang verletzt werden kann (Bartsch, Das österreichische allgemeine Grundbuchsgesetz, 7. Aufl. S. 101). Hält sich das Grundbuchsgericht für unzuständig, hat es das Grundbuchsgesuch abzuweisen und, sofern nicht eine der im § 99 Abs. 2 GBG. 1955 angeführten Ausnahmen vorliegt, die Abweisung anzumerken.

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