OGH 7Nd37/57 (RS0008348)

OGH7Nd37/576.3.1957

Rechtssatz

Das Verlassenschaftsgericht ist zur Fassung des Grundbuchsbeschlusses nur zuständig, wenn es sich um die Verbücherung der Einantwortungsurkunde handelt; zur Verbücherung einer nach § 178 AußStrG ergangenen Amstbestätigung hingegen ist das Buchgericht zuständig.

Normen

AußStrG §177
AußStrG §178

7 Nd 37/57OGH06.03.1957

EvBl 1957/212 S 304

5 Ob 27/82OGH27.04.1982

nur: Zur Verbücherung einer nach § 178 AußStrG ergangenen Amstbestätigung hingegen ist das Buchgericht zuständig. (T1)

1 Ob 649/85OGH09.10.1985
6 Ob 304/03dOGH29.01.2004

Beisatz: Hier: Der Legatar wird nicht schon aufgrund Erbenstellung durch die Einantwortung Alleineigentümer an den erblasserischen Liegenschaften, sondern erst mit Verbücherung der für einen solchen Fall in §178 AußStrG vorgesehenen und vom Erstgericht ausgestellten Amtsbestätigung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19570306_OGH0002_0070ND00037_5700000_001

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