OGH 5Ob99/93 (RS0013472)

OGH5Ob99/937.12.1993

Rechtssatz

Eine Einigung des überlebenden Ehegatten mit dem Erben über die Rechtsfolgen des Zuwachses nach § 10 Abs. 2 WEG (Verpflichtung des überlebenden Ehegatten zur Zahlung des Übernahmspreises an die Verlassenschaft) oder § 10 Abs. 3 WEG (Verpflichtung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt dient) ist nicht Voraussetzung für den Zuwachs und den Anspruch auf Erteilung der Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG; der Streit über die Höhe des Übernahmspreises oder Pflichtteilsanspruches ist im Rechtsweg auszutragen.

Normen

AußStrG §178
AußStrG 2005 §182 Abs3
WEG §10 Abs2
WEG §10 Abs3
WEG 2002 §14 Abs1 Z1

5 Ob 99/93OGH07.12.1993

Veröff: SZ 66/165

5 Ob 251/04dOGH07.12.2004

Auch

8 Ob 22/13pOGH05.04.2013

Auch; Beisatz: Weder für den Zuwachs nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG 2002 noch für die Ausstellung einer Amtsbestätigung darüber (§182 Abs 3 AußStrG 2005) ist die Zustimmung der Erben erforderlich. (T1)<br/>Bem: Siehe auch RS0128692. (T2)

8 Ob 117/13hOGH26.05.2014

nur: Der Streit über die Höhe des Übernahmspreises ist im Rechtsweg auszutragen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19931207_OGH0002_0050OB00099_9300000_001

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