OGH 8Ob117/13h

OGH8Ob117/13h26.5.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Mag. Dr. K***** P*****, zuletzt *****, wegen Festsetzung und Stundung eines Übernahmspreises, über den ordentlichen Revisionsrekurs des K***** P*****, vertreten durch Dr. Norbert Stelzer, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. August 2013, GZ 45 R 281/13a‑120, mit dem der Beschluss des Erstgerichts vom 10. April 2013, GZ 2 A 145/08b‑109, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Neben dem Revisionsrekurswerber, dem Sohn des Verstorbenen, haben die Witwe und die Tochter des Verstorbenen jeweils bedingte Erbantrittserklärungen abgegeben.

Der Verstorbene und seine Gattin waren unter anderem Eigentümer je eines halben Mindestanteils einer Liegenschaft (Reihenhaus) in S*****, verbunden mit gemeinsamem Wohnungseigentum.

Am 15. 3. 2012 (ON 72) beantragte der Sohn des Verstorbenen unter Berufung auf § 14 Abs 2 WEG 2002, der Witwe als überlebender Eigentümerpartnerin die Zahlung eines Übernahmspreises von 125.500 EUR für den Mindestanteil des Verstorbenen an dieser Liegenschaft aufzutragen.

Mit Beschluss vom 16. 5. 2012 (ON 77) bestätigte das Erstgericht gemäß § 182 Abs 3 AußStrG, dass das Eigentumsrecht an dem zum Nachlass gehörigen Anteil an dieser Liegenschaft unter gleichzeitiger Auflösung der Verbindung gemäß § 12 Abs 1 WEG für die Witwe im Grundbuch einverleibt werden kann (s dazu die bereits in diesem Verfahren ergangene Entscheidung 8 Ob 22/13p).

Am 9. 1. 2013 (ON 96) stellte die Witwe den Antrag auf Stundung der Zahlung des Übernahmspreises für die Dauer eines Jahres ab Erteilung der Rechtskraftbestätigung für die Amtsbestätigung ON 77, weil sie den Übernahmspreis noch nicht aufbringen könne.

Der Sohn des Verstorbenen sprach sich gegen die Stundung aus, weil die Witwe am Reihenhaus in S***** kein dringendes Wohnbedürfnis habe, sodass die Voraussetzungen für eine Stundung gemäß § 14 Abs 3 WEG 2002 nicht gegeben seien. Darüber hinaus wäre es für die Witwe zumutbar, den Übernahmspreis sofort zu entrichten.

Mit Beschluss vom 10. 4. 2013 (ON 109) räumte das Erstgericht der Witwe eine Frist bis 15. 11. 2013 zur Bezahlung des Übernahmspreises von 53.337,50 EUR für den Hälfteanteil am Reihenhaus samt Garage an die Verlassenschaft ein und setzte die Verzugszinsen mit 4 % seit 16. 11. 2008 fest. Die Witwe sei, wie auch die beiden Kinder des Verstorbenen, pflichtteilsberechtigt. Sie habe ihren Lebensmittelpunkt in S***** und damit auch ein dringendes Wohnbedürfnis am Reihenhaus. Der gemäß § 14 Abs 3 WEG 2002 verminderte, von der Witwe zu zahlende Übernahmspreis betrage ein Viertel des Verkehrswerts des ganzen Mindestanteils. Die Witwe sei nicht in der Lage, den von ihr zu entrichtenden Übernahmspreis aus eigenem aufzubringen, eine Fremdfinanzierung sei für sie nicht realisierbar. Die Zahlung des Übernahmspreises sei daher gemäß § 14 Abs 3 letzter Satz WEG 2002 bis zum Ablauf der fünfjährigen Maximalfrist ab dem Tod des Verstorbenen aufzuschieben. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Zinsniveaus sei ein Zinssatz von 4 % angemessen.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss über die von der Witwe und dem Sohn des Verstorbenen erhobenen Rekurse teilweise dahin ab, dass es die Aufschiebung der Zahlung des Übernahmspreises bis 15. 11. 2013 ohne dessen betragliche Festsetzung aussprach. Soweit für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung, führte es aus, dass die Höhe des Übernahmspreises nach der Rechtsprechung im streitigen Verfahren festzusetzen sei, sodass dies dem Verlassenschaftsgericht verwehrt sei. Die Beurteilung des Erstgerichts, dass nach der Aktenlage von einem dringenden Wohnbedürfnis der Witwe auszugehen sei, sei nicht zu beanstanden. Im Übrigen billigte das Rekursgericht die Beurteilung des Erstgerichts, dass die Zahlung eines Übernahmspreises in Höhe eines zumindest fünfstelligen Eurobetrags nach der Aktenlage für die Witwe nicht zumutbar sei. Die Festsetzung des Verzugszinssatzes von 4 % entspreche den Vorgaben des § 14 Abs 3 letzter Halbsatz WEG 2002.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zu den sich hier stellenden Rechtsfragen zu § 14 Abs 3 WEG 2002 Rechtsprechung fehle.

Mit seinem dagegen gerichteten Revisionsrekurs beantragt der Sohn des Verstorbenen die Abweisung des Stundungsbegehrens und die Festsetzung des Übernahmspreises mit 125.500 EUR, hilfsweise die Festsetzung eines verminderten Übernahmspreises von 62.750 EUR und die Festsetzung einer kürzeren Stundungsfrist sowie höherer angemessener Zinsen.

In ihrer Revisionsrekursbeantwortung beantragt die Witwe, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden ‑ Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.

1. Wie der erkennende Senat bereits in der in diesem Verfahren ergangenen Vorentscheidung 8 Ob 22/13p ausgesprochen hat, ist der Streit über die Höhe des Übernahmspreises im Rechtsweg auszutragen (RIS‑Justiz RS0013472; RS0128692; Würth/Zingher/Kovanyi , Miet‑ und Wohnrecht 22 II § 14 WEG Rz 5). Die Vorgangsweise des Rekursgerichts, die Höhe des Übernahmspreises im Spruch seiner Entscheidung nicht festzusetzen, entspricht dieser Rechtsprechung. Insoweit macht der Revisionsrekurswerber daher keine iSd § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage, die die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechtfertigen könnte, geltend.

2. Durch die Entscheidung über den Antrag der Witwe auf Stundung der Zahlung des Übernahmspreises gemäß § 14 Abs 3 letzter Satz WEG 2002 ist der Revisionsrekurswerber nicht mehr beschwert, weil die von den Vorinstanzen gewährte Frist bis 15. 11. 2013 bereits kurz nach Einbringung des Revisionsrekurses und der Revisionsrekursbeantwortung abgelaufen ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels ist aber das Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelwerbers. Die Beschwer muss bei Einlangen des Rechtsmittels und auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung bestehen (RIS‑Justiz RS0006497; RS0041770). Dies ist hier nicht mehr der Fall. Der Entscheidung über diese Frage käme daher nur mehr theoretisch‑abstrakte Bedeutung zu. Über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen, ist aber nicht Aufgabe der Rechtsmittelgerichte (RIS‑Justiz RS0002495). Insoweit ist das Rechtsmittel daher unzulässig.

3. Die rechtliche Beurteilung der Festsetzung der Verzinsung gemäß § 14 Abs 3 letzter Halbsatz WEG 2002 durch die Vorinstanzen wird im Revisionsrekurs nicht bekämpft.

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