OGH 8Ob22/13p (RS0128692)

OGH8Ob22/13p5.4.2013

Rechtssatz

Weder für den Zuwachs nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG noch für die Ausstellung einer Amtsbestätigung darüber ist die Zustimmung der Erben erforderlich. Der Streit über die Höhe des Übernahmspreises ist auf dem Rechtsweg auszutragen.

Normen

AußStrG 2005 §182 Abs3
WEG §14 Abs1 Z1

8 Ob 22/13pOGH05.04.2013
8 Ob 117/13hOGH26.05.2014

nur: Der Streit über die Höhe des Übernahmspreises ist im Rechtsweg auszutragen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20130405_OGH0002_0080OB00022_13P0000_001