OGH 10ObS193/93 (RS0085089)

OGH10ObS193/9323.11.1993

Rechtssatz

Ein Schüler steht solange unter Unfallversicherungsschutz, als er sich innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereich der von ihm besuchten Schule befindet.

Normen

ASVG §175 Abs4

10 ObS 193/93OGH23.11.1993

Veröff: SZ 66/155 = EvBl 1994/35 S 168

10 ObS 23/98zOGH27.01.1998
1 Ob 337/98kOGH19.01.1999

Beisatz: Hier: Teilnahme eines Schülers an einer Rodelfahrt im Schulgelände während der Halbinternatszeit. (T1)

1 Ob 53/20fOGH30.03.2020

Beisatz: Hier: Schülerin verbrühte sich durch einen von einer Lehrerin im Klassenraum aufgestellten Kaffeekocher am Körper; ursächlicher und innerer Zusammenhang mit der schulischen Tätigkeit bejaht („Schulunfall“); Haftungsprivileg nach § 335 Abs 3 ASVG. (T2)

1 Ob 240/21gOGH21.02.2022

Dokumentnummer

JJR_19931123_OGH0002_010OBS00193_9300000_002