OGH 10ObS193/93

OGH10ObS193/9323.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinrich Matzke (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Lohr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj. Paul E*****, geb. am 28. Oktober 1978, Schüler, *****, vertreten durch den Vater und gesetzlichen Vertreter Joachim E*****, ebendort, dieser vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert- Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram und Dr. Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 1993, GZ 32 Rs 67/93-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8. Februar 1993, GZ 13 Cgs 64/92-10 , bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, daß sie lauten:

"Es wird gegenüber der beklagten Partei festgestellt, daß die Gesundheitsstörung, die der Kläger am 14. Oktober 1991 im Tagesschulheim des Bundesrealgymnasiums *****erlitten hat, nämlich der Ausbruch der beiden oberen Vorderzähne, Folge eines Arbeitsunfalles ist."

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 3.088,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 515,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war Schüler der 3. Klasse des Bundesrealgymnasiums *****und besuchte auch im Anschluß an den Unterricht das zugeordnete Tagesschulheim. Dieses Tagesschulheim ist im Schulgebäude untergebracht, nämlich im Saal für geometrisches Zeichnen. Während der gesamten Zeit der Anwesenheit der Schüler in diesem Heim ist eine Beaufsichtigung durch schuleigenes Lehrpersonal gegeben, das für diese Tätigkeit auch entlohnt wird. Nach Beendigung des regulären Unterrichtes gegen etwa 13.15 Uhr holen die im Tagesschulheim untergebrachten Schüler ihr Essen und nehmen dieses im Geometriesaal ein. Im Anschluß daran bietet sich den Schülern die Möglichkeit, im Hof oder im Schulgebäude zu spielen. Von 14.45 Uhr bis 16.00 Uhr ist Lernzeit, in deren Rahmen die Schüler ihre Aufgaben erledigen. Dabei erfolgt eine regelmäßige Hilfestellung durch das anwesende Lehrpersonal. Während des Aufenthaltes im Tagesschulheim ist es den Schülern nicht gestattet, dieses zu verlassen. Am 14. Oktober 1991 um etwa 14 Uhr stürzte der Kläger im Geometriesaal infolge des Stoßes eines Mitschülers von einem Stuhl. Auf dem Boden liegend wurde der Kläger von einem auf ihn fallenden Stuhl am Kiefer getroffen; er erlitt dabei einen Ausbruch der beiden oberen Vorderzähne.

Mit Bescheid vom 19. Februar 1992 lehnte die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt den Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus Anlaß dieses Ereignisses ab. Der Unfall habe sich im Rahmen der Tagesheimschule ereignet, so daß ein ursächlicher Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schulausbildung nicht mehr gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich das vorliegende, in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung präzisierte Klagebegehren, es werde festgestellt, daß der Unfall des Klägers am 14. Oktober 1991 ein Arbeits- bzw. Schulunfall im Sinne des Gesetzes sei. Zur Begründung wird unter anderem darauf verwiesen, daß der Kläger im Zeitpunkt des Unfalles unter der Aufsicht einer Lehrperson gestanden sei.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Im Unfallszeitpunkt sei der lehrplanmäßige Unterricht bereits beendet gewesen. Der Unfall habe sich im Geometriesaal des Tagesschulheimes ereignet und stehe daher nicht im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schulausbildung. Ein Tagesschulheim sei eine Anstalt, in der der Schüler außerhalb des Schulunterrichtes neben pädagogischer Beaufsichtigung und Anleitung zum Lernen auch Verpflegung und Unterkunft erhalte.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Besuch eines Tagesschulheimes sei als eine der Schulausbildung dienende Tätigkeit zu werten. Der Aufenthalt in einem solchen Heim stelle eine Einheit in organisatorischer und zeitlicher Hinsicht dar. Innerhalb der festgelegten Öffnungszeiten sei die Einteilung in Lern- und Spiel- bzw. Regenerationsphasen exakt reglementiert, so daß im weitesten Sinne von einem Lehrplan gesprochen werden könne. Während der gesamten Zeit würden sich die Schüler unter der Aufsicht von qualifiziertem Lehrpersonal befinden, welches ihnen bei der Bewältigung ihrer Hausaufgaben hilfreich zur Seite stehe. Diese zeitliche und organisatorische Einheit des Heimbetriebes erleide auch durch längere lernfreie Pausen, die unter anderem der Erholung oder der Nahrungsaufnahme dienen, keinen Abbruch. Der Versicherungsschutz von Schülern umfasse nicht nur die Unterrichtszeit, sondern auch gewisse Zeiträume vor, zwischen und nach dem Unterricht. Die Lerntätigkeit im Rahmen eines Tagesschulheimes erfülle eindeutig Zwecke der Ausbildung und könne nicht als eigenwirtschaftliche Tätigkeit eingestuft werden. Bei Schülern müsse die geschützte Tätigkeit in einer engen Beziehung zur jeweiligen Schulstufe und zum Lehrplan stehen. Nur was deutlich darüber hinausgehe, sei als auf privaten eigenwirtschaftlichen Interessen beruhende Tätigkeit des Schülers anzusehen. Der Besuch eines Tagesschulheims mit der dort bestehenden Pflicht zur Erledigung von Hausübungen und der Möglichkeit des Lernens und der Prüfungsvorbereitung und der möglichen Inanspruchnahme der Hilfe des qualifizierten Lehrpersonals sei eindeutig eine der Ausbildung nützliche und dieser dienende Tätigkeit. Als solche sei sie ein ergänzender Bestandteil der Ausbildung nach einem vorgeschriebenen Lehrplan und somit vom unfallversicherungsrechtlichen Schutz umfaßt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Abgesehen davon, daß das Tagesschulheim sehr wohl in einem Zusammenhang mit der Schulausbildung stehe, weil dort primär Lern- und Aufgabentätigkeiten sowie Prüfungsvorbereitungen für die Schule durchgeführt würden, sei bei Einführung der Schüler- und Studentenunfallversicherung durch die 32. ASVG-Novelle eine Gleichstellung dieses Personenkreises mit Erwerbstätigen vollzogen worden. Da Erwerbstätige für alle Tätigkeiten, die für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit notwendig und nützlich seien und dieser dienten, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießen, habe dieser Grundsatz auch in der Schülerunfallversicherung Geltung. Dabei könne es keine Rolle spielen, wo der Schüler seine Aufgaben und Hausübungen erledige. Andernfalls stünden die Erledigung von Hausaufgaben und das Lernen für Prüfungen im privatwirtschaftlichen Interesse des Schülers. Eine Tätigkeit, die einem vernünftigen Menschen als Ausübung der Ausbildung erscheine und die vom Handelnden auch in dieser Intention vorgenommen werde, sei vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erfaßt.

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache. Sie beantragt die Abänderung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin vertritt die Auffassung, daß der Vergleich von Schülern und Studenten mit den übrigen Erwerbstätigen ins Leere gehe:

Erwerbstätige, die etwa eine berufliche Aus- bzw. Weiterbildung absolvierten, seien bei Hausaufgaben, die sie in ihrem privaten Wohnbereich verrichten, nicht geschützt. Ein derartiger rollenbezogener Schutz sei somit bei keiner versicherten Personengruppe gegeben. Da sich der Versicherungsschutz nach den Gesetzesmaterialien zur 32. ASVG-Novelle lediglich auf die Teilnahme am Unterricht, an den Vorlesungen (einschließlich der Pausen), den Schulveranstaltungen sowie den Schulweg erstrecke und der Gesetzgeber - gleichsam als Bekräftigung dieser seiner Sichtweise - nur vereinzelte Erweiterungen bzw. Klarstellungen in den einzelnen Novellen vorgenommen habe, sei die Rechtsansicht, wonach sich der Versicherungsschutz auch auf die Erledigung von Hausaufgaben erstrecken solle, nicht zutreffend. Ob die nach Beendigung des Unterrichtes regelmäßig zu erledigenden Verrichtungen wie das Einnehmen der Mittagsmahlzeit, die Betreuung eines Schülers sowie das Verrichten von Hausaufgaben im privaten Wohnbereich oder einer anderen Institution wie etwa einem Tagesschulheim durchgeführt werde, habe auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Versicherungsschutzes keinen Einfluß. Der vom Gesetz geforderte ursächliche Zusammenhang mit der Schulausbildung sei nicht gegeben.

Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten. Schüler und Studenten sind seit der 32. ASVG-Novelle, die am 1. Jänner 1977 in Kraft trat, in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Dieser Schutz wurde durch die 44. und die 48. ASVG-Novelle erweitert. Gemäß § 175 Abs 4 ASVG sind in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit h und i ASVG Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schul- (Universitäts-)Ausbildung ereignen. Abs 2 Z 1, 2, 5, 6 und 7 sowie Abs 6 leg.cit. sind entsprechend anzuwenden. Gemäß § 175 Abs 5 Z 1 ASVG gelten in der Unfallversicherung der Schüler und Studenten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen iS der §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. 1974/369, an gleichartigen Schulveranstaltungen und an anderen vom Geltungsbereich der zitierten Verordnung nicht erfaßten Schularten sowie an schulbezogenen Veranstaltungen gemäß § 13 a SchUG ereignen. Der Schulbesuch und der Besuch von Universitäten sollten damit im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung der beruflichen Ausbildung gleichgestellt und auf diese Weise ein durchgehender Versicherungsschutz von der Schule bis zum Betrieb, von der lernenden bis zur beruflichen Tätigkeit erreicht werden (181 BlgNR 14. GP, 52). Bereits die Gesetzesmaterialien sprechen allerdings davon, daß sich neuerlich die Diskussion entzünden werde, ob nach dem heutigen Stand der sozialen Sicherheit in der Unfallversicherung das Kausalitätsprinzip, welches das Leistungsangebot auf die Unfallursachen abstelle, beibehalten werden solle, oder ob es nicht an der Zeit wäre, zum Finalitätsprinzip überzugehen, das vom eingetretenen Ereignis ausgehe, ohne nach der Unfallursache zu fragen. Hiezu wurde festgestellt, daß das Bundesministerium für soziale Verwaltung weder der aufgezeigten Kasuistik das Wort rede noch dem starren Festhalten am Kausalitätsprinzip verhaftet sei. Wie

der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (SSV-NF 5/13 = SZ

64/11 = JBl 1991, 606 = ZAS 1992, 55/6 [zustimmend J. Winkler]), soll

nach der Grundintention des Gesetzes jede Tätigkeit geschützt sein, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder Studenten darstellt. Dieser Standpunkt entspricht auch der einhelligen Lehre (Tomandl, Leistungsrecht 46 ff; derselbe SV-System 5. ErgLfg. 299 f;

Firlei, Probleme des Schutzbereiches der Schüler- und Studentenversicherung, DRdA 1984, 98 ff, besonders 107 ff und 112;

Wachter, Entscheidungsbesprechung ZAS 1983, 230, 231 ff; Dusak, Zur Wechselbeziehung von Schutzbereich und wesentlicher Bedingung in der UV, ZAS 1990, 45, besonders 52 ff und 57; J. Winkler, Entscheidungsbesprechung, ZAS 1992, 57; in Ansätzen bereits Barta-Eccher, Verbesserung von Lebenschancen durch Unfallversicherung, DRdA 1981, 95 ff). Festzuhalten ist freilich, daß auch die Schüler- und Studentenunfallversicherung nach richtiger Auffassung dem Kausalitätsprinzip und nicht dem Finalitätsprinzip folgt (SSV-NF 5/13 unter Hinweis auf Firlei aaO 98).

Mit der Annahme eines rollenbezogenen Schutzes von Schülern und Studenten bleibt aber immer noch offen, wie weit dieser Schutz reicht, insbesondere ob es tatsächlich den Schülern und Studenten selbst überlassen bleibt, wann und wo sie eine durch die Unfallversicherung geschützte Tätigkeit verrichten. Hiebei darf nämlich nicht übersehen werden, daß der potentiell sehr weite Rahmen des Schutzbereiches mit einer erhöhten Mißbrauchsgefahr verbunden ist und im Extremfall nahezu alle Tätigkeiten als Ausbildung, Lernen und Studium bezeichnet werden können (so bereits Firlei aaO 110). Daraus resultiert insbesondere die Skepsis, den Schutzbereich auf den häuslichen Bereich auszudehnen, wie sie der Judikatur des Oberlandesgerichtes Wien (zB SSV 22/58) zugrundelag (Dusak aaO 53). Im vorliegenden Fall muß aber nicht dazu Stellung genommen werden, ob es noch im Schutzbereich der Unfallversicherung liegt, wenn sich ein Schüler oder Student in den eigenen oder auch einen fremden häuslichen Bereich begibt, um dort zu lernen, Hausaufgaben zu verfassen oder Nachhilfeunterricht zu nehmen (vgl. dazu Dusak aaO 57; auch in der Entscheidung SSV-NF 6/129 wurde diese Frage ausdrücklich offengelassen). Kein Zweifel besteht nämlich daran, daß der Versicherungsschutz des Schülers so lange gegeben ist, als er sich innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der von ihm besuchten Schule befindet. Schülerheime sind Heime, in die Schüler öffentlicher oder privater Schulen zum Zwecke des Schulbesuches oder zur Überwachung ihrer Lerntätigkeit aufgenommen werden. Zu den Schülerheimen zählen auch die Tagesschulheime oder Halbinternate (Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht3 29). Im vorliegenden Fall befindet sich das Tagesschulheim im Schulgebäude selbst, es gehört daher zum organisatorischen Bereich der Schule, die in diesem Bereich auch die Pflicht und das Recht zur Aufsicht hat. Verrichten die Schüler in einem solchen Heim mit der Schulausbildung zusammenhängende - versicherte - Tätigkeiten, dann steht der Aufenthalt in einem solchen Heim mit der Schulausbildung in einem wesentlichen inneren Zusammenhang. Diese Auffassung wird selbst in der Bundesrepublik Deutschland vertreten, wo ein umfassender Versicherungsschutz von Schülern ohne Rücksicht auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der jeweiligen Einrichtung abgelehnt wird (BSGE 56, 129; Brackmann, SV-System 72. Nachtrag 483 p). Befand sich der Kläger aber im organisatorischen Verantwortungsbereich seiner Schule, um dort zu lernen und Hausaufgaben zu verrichten, dann bestand Unfallversicherungsschutz nach § 175 Abs 4 ASVG.

An dieser Beurteilung würde sich nichts ändern, wenn man davon ausginge, daß sich der Unfall während der Einnahme der Mittagsmahlzeit ereignete (nach der Aussage des Klägers sei er mit anderen Schülern an einem Tisch gesessen und habe gegessen, als ihn ein Mitschüler vom Sessel weggedrückt habe). Der Unfallversicherungsschutz bei der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse nach § 175 Abs 2 Z 7 ASVG ist nach § 175 Abs 4 ASVG seit dem 1.1.1990 auf Grund der 48. ASVG-Novelle sinngemäß auch auf Schüler anzuwenden. Die klare Absicht des Gesetzgebers bei der Anordnung der sinngemäßen Anwendung dieses Schutzes auf Schüler und Studenten besteht jedenfalls darin, sie vor jenen Gefahren zu schützen, die sich für sie ergeben, wenn sie lebensnotwendige persönliche Bedürfnisse nicht zu Hause befriedigen können, sondern dies in einer ungewohnten Umgebung tun müssen (so zutreffend J. Winkler aaO 57). Der Unfallversicherungsschutz wäre dem Kläger selbst dann zugute gekommen, wenn er sich im Unfallszeitpunkt noch beim Mittagessen befunden hätte.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen. Dabei war allerdings dem auf Feststellung lautenden Urteilsspruch die dem § 65 Abs 2 ASGG entsprechende Fassung zu geben: Danach gilt als Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts auch diejenige, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits(Dienst)Unfalls oder einer Berufskrankheit ist (§ 367 Abs 1 ASVG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASVG.

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