OGH 1Ob622/93 (RS0047414)

OGH1Ob622/9317.11.1993

Rechtssatz

Wird das aus einer Ausgleichszahlung stammende Vermögen zwar gespart, soll es aber nicht den der Ausgleichszahlung zugrundeliegenden Zwecken dienen, etwa weil der Unterhaltspflichtige anderweitig für die Wohnmöglichkeit vorsorgen konnte, dann ist dieses Vermögen bei gegebener Zumutbarkeit und Unfähigkeit, die erforderlichen Unterhaltsleistungen aus dem laufenden Einkommen zu bestreiten, heranzuziehen. Die Zinsen sind dem die Bemessungsgrundlage bildenden Gesamteinkommen zuzuschlagen. Verwendet der Unterhaltspflichtige auch das Vermögen selbst, um damit einen höheren Lebensstandard zu finanzieren, ohne die Zwecke der Ausgleichszahlung zu verwirklichen, so ist in diesem Umfang auch der Vermögensstamm in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Normen

ABGB §140 Bb
EheG §66

1 Ob 622/93OGH17.11.1993
4 Ob 557/94OGH18.10.1994

Vgl auch; Beisatz: Es ist jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Heranziehung eines vorhandenen Vermögensstammes, wozu auch der Verkaufserlös von Liegenschaften gehört, zumutbar ist. (T1)

4 Ob 531/95OGH25.04.1995

Vgl auch

5 Ob 65/97pOGH13.05.1997

Vgl auch; Beisatz: Die Zweckbindung kann auch nur vorübergehend aufgehoben sein und bei entsprechendem Bedarf wieder eintreten, sodass jeweils für den Zeitpunkt eines sich verwirklichenden Unterhaltsbedarfs geprüft werden muss, ob die Zinsen einer noch vorhandenen Ausgleichszahlung zum bemessungsrelevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen oder Unterhaltsberechtigten zu zählen sind. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Keine Einbeziehung der Zinsen aus einem Sparguthaben des unterhaltsfordernden Ehegatten zur Deckung seines Unterhaltes. (T3)

3 Ob 278/98yOGH16.12.1998
8 Ob 60/10xOGH18.08.2010

Vgl auch; Beisatz: Bei vorübergehender Veranlagung der Ausgleichszahlung bleiben das entsprechende Kapital und die Zinsen bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt, solange die Ausgleichszahlung für Zwecke der Ersatzbeschaffung von Wohnraum und Einrichtungsgegenständen gebunden und eine widmungsgemäße Verwendung zu erwarten ist. Ist die Zweckbindung der Ausgleichszahlung somit noch nicht preisgegeben und die widmungsgemäße Verwendung nicht ausgeschlossen, so sind Kapital und Zinsen nicht als Einkommen (hier des Unterhaltsberechtigten) anzurechnen. (T4)

6 Ob 106/11yOGH24.11.2011

Vgl; Beis wie T1

3 Ob 175/14bOGH18.12.2014

Auch

3 Ob 65/15bOGH20.05.2015

Auch; Beis wie T1

3 Ob 172/16iOGH23.11.2016

Auch

9 Ob 71/16fOGH29.11.2016

Auch

9 Ob 56/18bOGH27.09.2018

Beis wie T1

5 Ob 206/20kOGH07.01.2021

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19931117_OGH0002_0010OB00622_9300000_001