OGH 7Ob555/93 (RS0076390)

OGH7Ob555/9310.11.1993

Rechtssatz

Das Zustandekommen eines Geschäftes, das zwar nach den vom Makler geförderten Bemühungen nicht unmittelbar angestrebt wird, dem aber eine vergleichbare wirtschaftliche Bedeutung beizumessen ist, löst dem Grund nach in gleicher Weise wie der Abschluss des zunächst angestrebten Geschäftes eine Provisionspflicht aus. Der mit einem Vermittlungsauftrag angestrebte Erfolg kann auch im Geschäftsabschluss mit einer vom Auftraggeber verschiedenen dritten Person liegen.

Normen

ImmMV §8

7 Ob 605/93OGH13.10.1993

Auch

7 Ob 555/93OGH10.11.1993
8 Ob 410/97wOGH18.05.1998

Vgl auch

2 Ob 75/00vOGH30.03.2000

Vgl auch

3 Ob 184/04mOGH26.08.2004

Vgl auch

1 Ob 240/06kOGH19.12.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier zu § 6 Abs 3 MaklerG. (T1); Veröff: SZ 2006/187

Dokumentnummer

JJR_19931110_OGH0002_0070OB00555_9300000_002

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