OGH 5Ob1077/93 (RS0011645)

OGH5Ob1077/939.11.1993

Rechtssatz

Es bildet das rechtskräftige zur Unterfertigung und Einwilligung in einem bestimmten Kaufvertrag verpflichtende Urteil nach § 367 Abs 1 EO eine zur Eigentumseinverleibung im Grundbuchsverfahren ausreichende öffentliche Urkunde im Sinn des § 33 Abs 1 lit d GBG und gibt dem Berechtigten das Wahlrecht zwischen der Exekutionsführung nach § 350 EO oder der Berufung auf das Urteil im Grundbuchsansuchen. Die Rechtskraft des Urteiles ersetzt daher auch die beglaubigte Unterschrift auf dem dort wiedergegebenen Kaufvertrag, so dass deren Erzwingung nach § 354 EO nicht nur überflüssig, sondern unzulässig war.

Normen

EO §354 IA
EO §367 Abs1
GBG §33 Abs1 litd

5 Ob 1077/93OGH09.11.1993
7 Ob 214/02zOGH09.10.2002

Vgl auch

5 Ob 92/06zOGH16.05.2006
5 Ob 204/08yOGH13.01.2009

Beisatz: Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Unterfertigung eines im Spruch ausformulierten Vertrags führt mit der Rechtskraft des Urteils zum Abschluss des Vertrags, sodass es einer weiteren Erklärung des Klägers nicht bedarf. (T1)

5 Ob 58/17sOGH23.05.2017

Vgl auch; Beisatz: Die Einverleibung der Löschung eines Pfandrechts bedarf entweder einer grundbuchsfähigen Löschungserklärung der Pfandgläubigerin oder einer diese Zustimmung ersetzenden, gegen die Pfandgläubigerin ergangenen gerichtlichen Entscheidung. (T2); Veröff: SZ 2017/60

3 Ob 152/18aOGH24.10.2018

Auch; nur: Es bildet das rechtskräftige zur Unterfertigung und Einwilligung in einem bestimmten Kaufvertrag verpflichtende Urteil nach § 367 Abs 1 EO eine zur Eigentumseinverleibung im Grundbuchsverfahren ausreichende öffentliche Urkunde im Sinn des § 33 Abs 1 lit d GBG und gibt dem Berechtigten das Wahlrecht zwischen der Exekutionsführung nach § 350 EO oder der Berufung auf das Urteil im Grundbuchsansuchen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19931109_OGH0002_0050OB01077_9300000_002

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