OGH 9ObS21/93 (RS0077312)

OGH9ObS21/9322.9.1993

Rechtssatz

Gerade wegen der bei einer GmbH relativ einfach zu handhabenden Missbrauchsmöglichkeiten ist für den Fall, dass ein Organmitglied abberufen und noch für kurze Zeit als Angestellter beschäftigt wird, die insolvenzentgeltsicherungsrechtliche Fortwirkung der Organtätigkeit zu berücksichtigen. Wird ein Organmitglied abberufen, bleibt dessen bisheriger Anstellungsvertrag aber mangels Koppelung mit der Abberufung noch aufrecht, kann nicht von einer relevanten Neubegründungen eines Angestelltenverhältnisses mit einer von der bisherigen Tätigkeit abgrenzbaren Arbeitsleistung gesprochen werden.

Normen

IESG §1 Abs6 Z2

9 ObS 21/93OGH22.09.1993
9 ObS 16/93OGH22.09.1993
8 ObS 1018/95OGH14.03.1996

Auch

8 ObS 16/02iOGH16.05.2002

Auch; Beisatz: Hier: Insolvenzentgeltsicherungsrechtliche Fortwirkung der Organtätigkeit - keine Sicherung einer Pensionsforderung des Angestellten aus seiner Zeit als Geschäftsführer. (T1)

8 ObS 9/04pOGH17.03.2005

Auch; Beisatz: Der Zweck der Regelung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG schließt es aus, dass ein Geschäftsführer gesicherte Ansprüche dadurch erlangen könnte, dass er im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit oder knapp davor zurücktritt, aber weiterhin zu den Bedingungen seines bisherigen Anstellungsvertrages Angestellter bleibt und die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Masseverwalter abwartet. (T2); Beisatz: Der Ausschluss ist auch dann gegeben, wenn der Anspruchswerber nur kurze Zeit alle Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers hatte. (T3)

8 ObS 21/05dOGH19.12.2005

Beisatz: Darauf, ob der Anspruchswerber im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch vertretungsbefugtes Organ war, kommt es nicht an. (T4); Beisatz: Hier: Konkurseröffnung erst rund 19 Monate nach Beendigung der Organmitgliedschaft des Klägers. (T5)

8 ObS 29/07hOGH16.01.2008

Auch

8 ObS 27/07iOGH16.01.2008

Vgl aber; Beisatz: Eine „Fortwirkung" der „Nichtarbeitnehmereigenschaft" scheidet im Geltungsbereich der IESG-Novelle2005 (BGBl I 102/2005) grundsätzlich aus und ist auch mit der Zielsetzung der Insolvenz-Richtlinie in der Fassung der Richtlinie2002/74/EG nicht vereinbar. (T6); Veröff: SZ 2008/3

8 ObS 10/08sOGH10.07.2008

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19930922_OGH0002_009OBS00021_9300000_001

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