OGH 8ObS1018/95

OGH8ObS1018/9514.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Dr.Drössler und Gerhard Taucher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Johannes C*****, vertreten durch Dr.Gerlinde Dellhorn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien (ehedem: Arbeitsamt Versicherungsdienste), 1040 Wien, Schwindgasse 5, wegen S 279.078,-- netto s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.September 1995, GZ 8 Rs 104/95-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis eines Mitgliedes des Organes einer juristischen Person, das zu deren gesetzlichen Vertretung berufen ist, wie etwa des Geschäftsführers einer GesmbH. (WBl 1993, 156), mit dieser juristischen Person, besteht schlechthin kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld; auf die rechtlichen oder faktischen Einflußmöglichkeiten hinsichtlich der Geschäftsführung oder in Bezug auf die Gesellschaft kommt es nicht an (VwGH ÖJZ 1984, 81; SZ 64/124; WBl 1993, 156). Ob der Anspruchswerber im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch vertretungsbefugtes Organ war, ist dann unerheblich, wenn das Organmitglied nach Abberufung oder Rücktritt nur für kurze Zeit als Angestellter beschäftigt wird, wobei sein bisheriger Anstellungsvertrag aufrecht bleibt. Es liegt in diesem Fall keine relevante Neubegründung eines Angestelltenverhältnisses mit einer von der bisherigen Arbeitsleistung abgrenzbaren Tätigkeit vor. Die Organtätigkeit wirkt bei Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem IESG fort (DRdA 1993, 389; 9 ObS 21/93). In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfGHSlg 9936 ausgeführt, daß jedenfalls dann, wenn ein Zeitraum von der Länge einer gesetzlichen Kündigungsfrist außer Betracht gelassen werde, der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt sei. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sind auch die Fortwirkungen der Organtätigkeit ebenso wie diese Tätigkeit selbst losgelöst von den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen, sodaß es auf die Art der Beendigung der Organtätigkeit nicht ankommt.

Da sich die zuletzt genannte Rechtsansicht als logische Folge der zitierten Rechtsprechung ergibt, sind die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG nicht gegeben, weshalb die außerordentliche Revision zurückzuweisen war.

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