OGH 5Ob57/93 (RS0082890)

OGH5Ob57/9322.9.1993

Rechtssatz

Die zwischen zwei Geschoßen eingezogene Decke stellt ebenso einen allgemeinen Teil des Hauses dar wie eine Außenmauer.

Normen

MRG §3 Abs2 Z1
WEG 1975 §1 Abs3
WEG 2002 §2 Abs4
WEG 2002 §16 Abs2 Z2

5 Ob 57/93OGH22.09.1993

Veröff: EvBl 1994/73 S 342

5 Ob 297/98gOGH23.02.1999

Vgl auch; Beisatz: Eine zwei Wohnungen trennenden Mauer ist ein allgemeiner Teil des Hauses. (T1)

5 Ob 282/01hOGH26.02.2002

Vgl auch

5 Ob 289/03sOGH29.03.2004

nur: Eine Außenmauer stellt einen allgemeinen Teil des Hauses dar. (T2)

5 Ob 180/08vOGH26.08.2008

nur T2

5 Ob 256/09xOGH11.02.2010

Ähnlich; Beisatz: Stützmauern oder sonstige Befestigungen an der Grundgrenze der Liegenschaft gehören zu deren allgemeinen Teilen. (T3)<br/>Bem: So schon 5 Ob 163/08v. (T4)

5 Ob 251/09mOGH27.05.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T1

5 Ob 73/10mOGH27.05.2010

Vgl auch; Beisatz: Die Außenfassade ist allgemeiner Liegenschaftsteil. (T5)<br/>Beisatz: Eine Mauer, die der Abgrenzung eines Eigengartens von sonstigen Liegenschaftsteilen und überdies der Hangbefestigung im Interesse der gesamten Liegenschaft dient, ist allgemeiner Teil der Liegenschaft. (T6)

5 Ob 34/10aOGH22.06.2010

Vgl; Beisatz: Die „Außenhaut“ eines Gebäudes ist - jedenfalls im Lichte des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 - als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen. (T7)

5 Ob 78/10xOGH15.07.2010

Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Dies gilt selbst dann, wenn diese an in Sondernutzung stehende Flächen angrenzt. (T8)

5 Ob 129/10xOGH21.10.2010

Beisatz: Die zwischen zwei Geschoßen eingezogene Decke stellt jedenfalls einen allgemeinen Teil des Hauses dar. (T9)<br/>Beisatz: Es ist für die Frage der Erhaltungspflicht an allgemeinen Teilen gleichgültig, ob deren Ergebnis nur in einem (bestimmten) Bestandobjekt spürbar wird. (T10)

5 Ob 162/10zOGH24.01.2011

Vgl auch; Beis wie T1

9 Ob 13/12wOGH29.05.2012

Auch

5 Ob 126/12hOGH24.01.2013

Auch; nur T2

3 Ob 123/13dOGH29.10.2013

Veröff: SZ 2013/104

5 Ob 66/14pOGH20.05.2014

Auch; Beisatz: Die Kelleraußenwände und die Bodenplatte des Hauses zählen zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft. (T11)

5 Ob 173/15zOGH25.09.2015

Veröff: SZ 2015/103

5 Ob 211/16iOGH19.12.2016

Auch; Beis wie T10

5 Ob 75/17sOGH04.05.2017

Beisatz: Eine zwischen einer Eigentumswohnung und dem darunter befindlichen Kellerraum eingezogene Decke ist auch dann allgemeiner Teil, wenn der Keller Zubehör-Wohnungseigentum zur darüber gelegenen Wohnung ist. Ein Durchbruch zwischen diesen Räumen stellt daher die Inanspruchnahme allgemeiner Teile dar. (T12)

10 Ob 56/19mOGH15.10.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19930922_OGH0002_0050OB00057_9300000_002

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