OGH 1Ob556/93 (RS0013576)

OGH1Ob556/9325.8.1993

Rechtssatz

Im Zweifel ist schon im Antrag an den Außerstreitrichter auf Benützungsregelung eine außerordentliche Kündigung einer allenfalls bestandenen Benützungsvereinbarung zu erblicken.

Normen

ABGB §833 D2

1 Ob 556/93OGH25.08.1993
8 Ob 513/95OGH22.06.1995

Beisatz: Bei Beurteilung der Frage des Vorliegens einer derartigen Aufkündigung ist der Wortlaut des Begehrens und der zu seiner Begründung vorgebrachte Sachverhalt maßgebend. Hat der Antragsteller eine wesentliche Änderung der Verhältnisse behauptet, kann die Feststellung neu eingetretener Umstände eine Benützungsregelung im Außerstreitverfahren rechtfertigen (MietSlg 39.055). (T1)

10 Ob 1515/96OGH20.02.1996

Beisatz: Die Anrufung des Außerstreitrichters ist somit nicht nur dann zulässig, wenn eine Benützungsvereinbarung überhaupt fehlt, weil sie verabsäumt wurde, oder nicht zustande gekommen ist. (T2)

1 Ob 122/04dOGH25.06.2004

Vgl aber; Beisatz: Hingegen ist ein Antrag, der einer bereits bestehenden Benützungsvereinbarung zum Durchbruch verhelfen soll, nicht als Kündigung der bisherigen Benützungsvereinbarung anzusehen, deren Rechtsfolgen mit der Antragstellung gerade durchgesetzt werden sollen. Das Begehren auf Zuhaltung einer Benützungsvereinbarung ist auf dem Rechtsweg zu verfolgen. (T3)

10 Ob 25/06hOGH03.10.2006

Veröff: SZ 2006/146

6 Ob 19/07yOGH15.02.2007
5 Ob 95/20mOGH22.10.2020

Dokumentnummer

JJR_19930825_OGH0002_0010OB00556_9300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)