OGH 3Ob51/93 (RS0012385)

OGH3Ob51/9314.7.1993

Rechtssatz

Beendet ist eine Exekution, wenn sie durch Vollzugsmaßnahmen zum vollen Erfolg geführt, der Gläubiger bei der Forderungsexekution demnach durch Zahlung des Drittschuldners volle Befriedigung erlangt hat; dem kann nicht gleichgestellt werden, dass die Exekution wegen Austrittes des Verpflichteten aus dem Dienstverhältnis oder wegen Beendigung des Leistungsanspruches ins Leere geht.

Normen

EO §35 A

3 Ob 51/93OGH14.07.1993
3 Ob 163/02wOGH28.11.2002

Auch; Beisatz: Oder dass das Einkommen des Verpflichteten das Existenzminimum nicht erreicht. In diesem Fall würde sich das Pfandrecht nach § 299 EO auch auf ein im Falle einer Erhöhung erzieltes Einkommen erstrecken, ja sogar auch auf erst nach einer nicht mehr als sechs Monate dauernden Unterbrechung des Dienstverhältnisses künftig entstehende Forderungen gegen den Drittschuldner. Damit hat der Verpflichtete zweifellos ein rechtliches Interesse, die Oppositionsklage einzubringen, die bei gänzlichem Obsiegen zur völligen Einstellung der Exekution führen müsste. (T1)

3 Ob 111/03zOGH25.02.2004

Auch; nur: Beendet ist eine Exekution, wenn sie durch Vollzugsmaßnahmen zum vollen Erfolg geführt, der Gläubiger bei der Forderungsexekution demanch durch Zahlung des Drittschuldners volle Befriedigung erlangt hat. (T2)

3 Ob 206/15pOGH16.12.2015

Auch; Beisatz: Das gilt auch für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung, wenn die Tilgung der betriebenen Forderung im Zuge eines parallel geführten Exekutionsverfahrens erfolgte. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19930714_OGH0002_0030OB00051_9300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)