OGH 3Ob206/15p

OGH3Ob206/15p16.12.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. D*****, 2. E*****, beide vertreten durch Dr. Heinz‑Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Susanne Schuh, Rechtsanwältin in Perchtoldsdorf, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die Rekurse der klagenden Parteien und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 19. August 2015, GZ 17 R 82/15b‑27, mit dem das Urteil das Bezirksgerichts Mödling vom 17. März 2015, GZ 12 C 1/14f‑21, aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00206.15P.1216.000

 

Spruch:

I. Dem Rekurs der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin erkannt, dass das klagsabweisende Urteil erster Instanz samt der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

II. Der Rekurs der klagenden Parteien wird zurückwiesen.

III. Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei

die mit 1.280,25 EUR bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung (darin enthalten 213,37 EUR an USt) und die mit 2.068,54 EUR (darin 307,36 EUR an USt und 224,40 EUR an Barauslagen) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Eine Bau‑GmbH verpflichtete sich am 15. März 2011 in einem gerichtlichen Vergleich, der (hier beklagten) Verputz‑GmbH 40.000 EUR sA zu bezahlen.

Zu diesem Zeitpunkt war beim Landesgericht Wiener Neustadt ein von der Bau‑GmbH gegen die (hier klagenden) Bauherrn eingeleiteter (im Folgenden so bezeichneter) Zivilprozess bereits anhängig, in dem sie als restlichen Werklohn aus einem Bauprojekt 40.324,25 EUR sA geltend machte, wobei die Verputz‑GmbH diesem Zivilprozess auf Seiten der Bau‑GmbH als Nebenintervenientin beitrat.

Am 2. November 2011 wurde der Verputz‑GmbH wider die Bau-GmbH zur Hereinbringung der aus dem Vergleich geschuldeten Forderung ua die Exekution gemäß § 294 EO und die Pfändung und Überweisung des der Bau‑GmbH gegenüber den Bauherrn zustehenden Werklohns in Höhe von 40.000 EUR bewilligt; die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses/Zahlungsverbots an die Bauherrn als Drittschuldner erfolgte am 25. November 2011. Zu diesem Zeitpunkt waren im Zivilprozess bereits Vertretungsleistungen des Rechtsvertreters der Bauherrn erbracht worden.

Der Zivilprozess endete mit Urteil vom 23. September 2013; damit wurden die Bauherrn schuldig erkannt, der Bau‑GmbH 11.831,21 EUR samt 10 % Zinsen seit 30. April 2011 zu bezahlen, und die Bau‑GmbH wurde zum Prozesskostenersatz in Höhe von 28.604,95 EUR verpflichtet. Am 24. Oktober 2013 erklärten die Bauherrn eine Aufrechnung mit dieser Kosten‑(ersatz‑)forderung gegen die (gepfändete) Kapitalforderung, wonach ein Saldo zugunsten der Bauherrn von 7.371,19 EUR verblieb. Eine (außergerichtliche) Zahlung der Bauherrn als Drittschuldner an die Verputz‑GmbH erfolgte nicht.

Deshalb beantragte die Verputz-GmbH zur Hereinbringung des Betrags von 11.831,21 EUR samt 10 % Zinsen seit 30. April 2008 sowie der Kosten von 852,50 EUR die Bewilligung der Fahrnisexekution, der Forderungsexekution gemäß § 294a EO und der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung wider die Bauherrn, was ihr am 13. März 2014 zu AZ 12 E 1092/14b des Erstgerichts bewilligt wurde. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 stellte das Erstgericht dieses Exekutionsverfahren über Antrag der betreibenden Verputz-GmbH nach § 39 Abs 1 Z 6 EO hinsichtlich der Fahrnis‑ und Forderungsexekution wegen Tilgung des vollstreckbaren Anspruchs unter Aufhebung aller vollzogenen Exekutionsakte ein; die zwangsweise Pfandrechtsbegründung blieb insofern aufrecht, als das Pfandrecht nach wie vor ob der Liegenschaft der Bauherrn intabuliert ist.

Mit der vorliegenden Oppositionsklage vom 1. April 2014 begehren die Bauherrn nunmehr als Kläger gegenüber der beklagten Verputz‑GmbH die Unzulässigerklärung der zu AZ 12 E 1092/14b des Erstgerichts geführten Exekution (zuletzt nur noch) durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung. Sie bringen im Wesentlichen vor, dass bis zum 25. November 2011 (Zustellung des Zahlungsverbots) bereits zahlreiche Leistungen ihres ehemaligen Rechtsfreundes im Zivilprozess erbracht worden seien. Jedenfalls bis dahin habe auch mit den damals bereits 6.942,35 EUR betragenden Prozesskosten aufgerechnet werden können, möge deren Fälligkeit auch erst später eingetreten sein. Im Allgemeinen könne zwar mit Forderungen nicht aufgerechnet werden, die nach der Pfändung entstünden. Eine Ausnahme davon müsse aber für jene Fälle gelten, in denen ‑ wie hier ‑ die Gegenforderung durch ein Prozessrechtsverhältnis entstanden sei, das bereits vor der Pfändung begonnen habe. Daher sei die Aufrechnungserklärung aus dem Urteil im Zivilprozess zulässig und rechtswirksam gewesen und die betriebene Forderung nach Entstehung des Exekutionstitels erloschen.

Die Beklagte bestritt und wendete ein, die Kläger seien nicht berechtigt, mit ihren Forderungen gegen die Bau‑GmbH gegen den betriebenen Anspruch der Beklagten aufzurechnen, weil sich das Zahlungsverbot auch auf die Aufrechnung erstrecke. Außerdem entstehe ein ‑ im Urteil im Zivilprozess ohnehin gekürzter ‑ Kostenersatzanspruch nicht schon mit der Vornahme der Prozesshandlung, sondern erst mit der Rechtskraft der Kostenentscheidung. Hier sei er erst nach Zustellung des Zahlungsverbots entstanden, sodass die Aufrechnungserklärung vom 24. Oktober 2014 unbeachtlich sei.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Es ging vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus und folgerte rechtlich, bei Zustellung des Zahlungsverbots seien den Klägern zwar schon Prozesskosten entstanden, deren Fälligkeit sei jedoch noch nicht eingetreten gewesen; eine Aufrechnung mit der nachträglich entstandenen Kostenforderung sei unzulässig.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger Folge, hob das angefochtene Urteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung auf. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig und vertrat folgende Rechtsansicht:

Der prozessuale Kostenersatzanspruch entstehe bereits mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen, sei allerdings vom Prozesserfolg abhängig. Ausgehend davon bedürfe es zur abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht nur präziser Feststellungen über bereits entstandene Kosten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots (als Grenze für zu berücksichtigende Kosten), sondern weiterer Feststellungen aus der Kostenentscheidung des Urteils im Zivilprozess über den prozentuellen Ersatzanspruch der nunmehrigen Kläger an Vertretungskosten und Barauslagen sowie darüber, welche verzeichneten Leistungen überhaupt honoriert worden seien.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde im Hinblick darauf zugelassen, dass bereits der Beurteilung der Beschwer über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme, weil ein Einstellungsantrag gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO vorliege; wobei es auch an einer einheitlichen Rechtsprechung zur Frage des Entstehens des prozessualen Kostenersatzanspruchs und „welche zusätzlichen Komponenten allenfalls zu berücksichtigen“ seien, fehle.

Dagegen richten sich die Rekurse beider Parteien.

Die Kläger begehren die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung in die zweite Instanz; hilfsweise werden die Aufhebung auch des Ersturteils und Zurückverweisung an das Erstgericht, bzw die Abänderung im Sinne der Klagestattgebung beantragt. Inhaltlich machen sie im Wesentlichen geltend, der Rekurs sei vom Berufungsgericht zu Unrecht zugelassen worden, weil es der Judikatur entspreche, dass der Anspruch auf Kostenersatz bedingt zum Zeitpunkt der Prozesshandlung entstehe. Die aufgetragenen Ergänzungen wären vom Berufungsgericht selbst vorzunehmen gewesen, sodass ein wesentlicher Mangel des Berufungsverfahrens vorliege.

Die Beklagte beantragt die Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung an die zweite oder erste Instanz. Sie geht davon aus, dass der Kostenersatzanspruch der Kläger erst mit der rechtskräftigen Kostenentscheidung im Zivilprozess entstanden und fällig geworden und die Aufrechnung nicht zulässig gewesen sei. Es mangle den Klägern auch an der Beschwer, weil die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung mit der Befriedigung der betriebenen Forderung ebenfalls beendet sei; trotz der Verbücherung des Zwangspfandrechts sei kein Exekutionsverfahren mehr anhängig.

In ihren Rekursbeantwortungen treten beide Seiten den im jeweiligen Rekurs der anderen Partei vorgetragenen Argumenten entgegen.

Beide Rekurse sind wegen des Ausspruchs des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht jedenfalls unzulässig. Da sich der Streitwert der Oppositionsklage nach der Höhe der betriebenen Geldforderung richtet (RIS‑Justiz RS0001618; RS0001622), war eine Bewertung durch das Berufungsgericht überflüssig.

I. Der Rekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt, weil sie zutreffend auf das den Klägern vor Schluss der Verhandlung erster Instanz verloren gegangene Rechtsschutzbedürfnis an der Oppositionsklage verweist.

Rechtliche Beurteilung

I.1. Einwendungen gegen den Anspruch können nach § 35 Abs 1 EO nur „im Zuge des Exekutionsverfahrens“ erhoben werden, also in der Zeit zwischen der Exekutionsbewilligung und der Beendigung oder Einstellung der Exekution (3 Ob 213/02y; 3 Ob 72/98d; RIS‑Justiz RS0001454 [T3, T4]). Wird die bei Einbringung der Oppositionsklage zunächst anhängig gewesene Exekution in der Folge beendet oder eingestellt oder wird die Exekutionsbewilligung durch die Rechtsmittelinstanzen beseitigt, so ist die Klage (bei Einstellung erst nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses) wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses abzuweisen, sofern die oppositionsklagende Partei das Klagebegehren nicht auf Kosten eingeschränkt hat (RIS‑Justiz RS0001501; RS0001454 [T9]).

I.2. Eine Beendigung der Exekution liegt dann vor, wenn die Exekution durch Vollzugsmaßnahmen zum vollen Erfolg geführt hat (RIS‑Justiz RS0012385; RS0001245), also das Ziel durch vollständige zwangsweise Befriedigung erreicht wurde (Deixler‑Hübner in Burgstaller/Deixler‑Hübner § 39 EO Rz 2). Diese Beendigung des Vollzugsverfahrens und damit des gesamten Vollstreckungsverfahrens tritt ipso iure ohne Gerichtsbeschluss mit dem Augenblick ein, in dem der betreibende Gläubiger die volle Befriedigung seines materiellen Anspruchs erhalten hat (Rechberger/Oberhammer Exekutionsrecht5 Rz 148).

Die

Forderungsexekution ist nicht nur dann beendet, sobald der betreibende Gläubiger nach Überweisung zur Einziehung durch Zahlung des Drittschuldners volle Befriedigung erlangt hat (RIS‑Justiz RS0012385; RS0001245), sondern schon dann, wenn gewiss ist, dass die zur Einziehung überwiesene gepfändete Forderung geringer als die betriebene Forderung ist und sich daher nicht zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers eignet (3 Ob 96/13h = RIS‑Justiz RS0001098 [T2]). Beendet ist eine Exekution ebenso, wenn alle in Betracht kommenden Exekutionsschritte gesetzt sind, auch wenn das Ziel (Befriedigung des betriebenen Anspruchs) nicht (zur Gänze) erreicht wurde, oder bei Geldexekutionen mit der gänzlichen Ausfolgung des Erlöses aus dem Exekutionsobjekt, auch wenn damit keine (volle) Befriedigung des betriebenen Anspruchs erzielt werden kann (Jakusch in Angst² § 39 Rz 2a).

I.3. Zur Frage der Beendigung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist es heute herrschende Ansicht, dass diese durch die Einverleibung des Zwangspfandrechts als einzige Vollzugshandlung noch nicht beendet ist (2 Ob 191/51 = SZ 24/197; 3 Ob 130/69; 3 Ob 82/89; 3 Ob 164/93 = SZ 66/142; 5 Ob 103/06t; Jakusch § 39 EO Rz 2c; Deixler‑Hübner § 39 EO Rz 50; Neumayr/Nunner‑Krautgasser Exekutionsrecht3 195).

I.4. Auch die zwangsweise Pfandrechts-begründung hat zwar die Hereinbringung der betriebenen Forderung zum Ziel, eine Befriedigung des betreibenden Gläubigers kann jedoch erst ‑ im erworbenen Rang ‑ durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung erreicht werden (Heller/Berger/Stix I 491 f). Sie dient daher dazu, dem Betreibenden den Rang zu wahren und stellt somit bezüglich ihrer Dauer eine Vorstufe zu anderen, tatsächlich die Befriedigung herbeiführenden Exekutionsverfahren dar. Nach herrschender Ansicht ist sie deshalb (erst) dann als beendet anzusehen, wenn der betreibende Gläubiger befriedigt worden ist (3 Ob 82/89; Jakusch § 39 Rz 2c; Neumayr/Nunner-Krautgasser 195 f mwN; Rechberger/Oberhammer Rz 241; Buchegger/Markowetz Exekutionsrecht 144).

Daran ist festzuhalten, weil mit der in einer parallel geführten Exekution erwirkten Befriedigung des Betreibenden (nur dann kommt eine Beendigung ohne Einstellung in Betracht [RIS‑Justiz RS0001235; Jakusch § 39 EO Rz 2]) das Ziel auch der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung im Vollzugsweg erreicht wurde und weitere Exekutionsverfahren zur Nutzung des erworbenen bücherlichen Rangs ausgeschlossen sind.

I.5. Nur scheinbar steht dieses Ergebnis in Widerspruch mit jener Judikatur, wonach bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung das Exekutionsverfahren erst mit der Einstellung beendet sei (2 Ob 191/51 = SZ 24/197; 3 Ob 84/66; 5 Ob 103/06t), diese Exekution bis zur Löschung des Pfandrechts anhängig sei (3 Ob 111/89) und Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO solange zulässig seien, als das exekutive Pfandrecht im Grundbuch einverleibt sei (3 Ob 164/93 = SZ 66/142): Denn in den genannten Entscheidungen war die Frage, ob die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung schon vor der Einstellung/Löschung beendet ist, wenn in einer parallel geführten Exekution die Befriedigung des betreibenden Gläubigers erwirkt wurde, nicht zu beantworten.

I.6. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem angeschlossenen (im Oppositionsprozess verlesenen) Akt über die Anlassexekution, dass anlässlich der Erhebung der Oppositionsklage ua die bewilligte Gehaltsexekution nach § 294a EO nicht aufgeschoben wurde. Im Hinblick auf den Prozessstandpunkt der Kläger folgt daraus zwingend, dass die von der Beklagten (als Betreibende) zum Anlass ihres Antrags auf Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 6 EO vom 3. Dezember 2014 genommene Tilgung des betriebenen Anspruchs im Wege des Vollzugs der Forderungsexekution erreicht wurde.

Bereits damit ist aber nach der erörterten Rechtslage auch die Beendigung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung jedenfalls im Dezember 2014 eingetreten, obwohl über die ebenso beantragte Einstellung dieser Exekution nicht entschieden, diese also noch nicht bewilligt wurde und das exekutive Pfandrecht weiter im Grundbuch einverleibt ist.

I.7. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger an einer inhaltlichen Entscheidung im Oppositionsprozess wegen der unterbliebenen Einstellung und des Verbleibs des Zwangspfandrechts im Grundbuch liegt nicht vor.

Auch wenn ein Zwangspfandrecht im Vermögen des Verpflichteten grundsätzlich dergestalt fortwirkt, dass der Betreibende einen bücherlichen Rang für die betriebene Forderung erworben hat, der zur Zuweisung aus einer (allfälligen) Verteilungsmasse führen kann, und zum Vorgehen auch gegen jeden allfälligen späteren Erwerber der belasteten Liegenschaft nach § 88 Abs 3, 135 EO berechtigt (vgl dazu näher Jakusch § 39 EO Rz 2c), schließt hier die exekutive Tilgung der betriebenen Forderung eine Ausnützung dieser Wirkungen durch den betreibenden Gläubiger nämlich jedenfalls aus.

I.8. Da es die Kläger (ungeachtet der ihnen bekannten und in der Streitverhandlung vom 27. Februar 2015 erörterten Tilgung der betriebenen und im Oppositionsverfahren strittigen Forderung) unterlassen haben, ihre Klage auf Kosten einzuschränken, ist die Klageabweisung durch das Erstgericht daher im Ergebnis zutreffend erfolgt, weshalb der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst zu erkennen und das Ersturteil wiederherzustellen hat.

II. Den von den Klägern angesprochenen Rechtsfragen fehlt hingegen die Präjudizialität. Daher zeigt ihr Rekurs keine erheblichen Rechtsfragen auf und ist als nicht zulässig zurückzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50 und 41 ZPO.

Der Kläger hat der Beklagten die Kosten ihrer erfolgreichen Rechtsmittelschriftsätze zu ersetzen. Diese wies in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hin.

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