OGH 1Ob525/93 (RS0017216)

OGH1Ob525/932.7.1993

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 886 ABGB über das Erfordernis der Unterschrift ist nicht nur auf Verträge, sondern auch auf einseitige Erklärungen anzuwenden, für welche das Gesetz, ohne eine entsprechende Einschränkung zu machen, Schriftlichkeit normiert.

Normen

ABGB §886

1 Ob 525/93OGH02.07.1993

Veröff: EvBl 1994/86 S 426 = JBl 1994,119 = WoBl 1994,70 (Würth)

7 Ob 571/95OGH22.11.1995

Auch; nur: Die Bestimmung des § 886 ABGB über das Erfordernis der Unterschrift ist nicht nur auf Verträge, sondern auch auf einseitige Erklärungen anzuwenden. (T1)

5 Ob 77/98dOGH26.05.1998

Auch; nur T1

5 Ob 207/02fOGH05.11.2002

Vgl aber; Beisatz: Für die in § 10 Abs 4 MRG geforderte schriftliche Anzeige ist die Mitteilungsform durch Telefax ausreichend, um der drohenden Präklusion des Anspruchs zu begegnen, wenn das Faxschreiben die eigenhändige, ebenfalls fernkopierte Unterschrift des Mieters trägt. (T2)<br/>Veröff: SZ 2002/149

9 ObA 14/08mOGH03.03.2008

nur T1

9 ObA 96/07vOGH07.02.2008
9 ObA 78/08yOGH20.08.2008

Auch; Beisatz: Hier: Schriftformgebot in Kollektivvertrag für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. (T3)

9 ObA 73/10sOGH03.09.2010

Vgl auch; Beis wie T3

3 Ob 104/14mOGH21.08.2014

Beisatz: Hier: Schriftform nach § 156a Abs 2 IO: An eine solch qualifizierte Mahnung werden hohe Anforderungen gestellt, da der Normzweck darin besteht, den Schuldner eindringlich auf die drohenden schweren Folgen seines Verzugs hinzuweisen. (T4)<br/>

9 ObA 110/15iOGH28.10.2015

Auch; Beisatz: Hier: Normierung der Schriftlichkeit durch Kollektivvertrag für die Zahnarztangestellten Österreichs. (T5)

8 Ob 102/16gOGH28.03.2017

Beisatz: Die Rechtsprechung hat die Maßgeblichkeit des § 886 ABGB regelmäßig auch in Fällen bejaht, in denen das MRG die Schriftform verlangt. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Kündigung gemäß § 33 Abs 1 MRG. (T7)

4 Ob 6/19iOGH26.02.2019

Veröff: SZ 2019/16

Dokumentnummer

JJR_19930702_OGH0002_0010OB00525_9300000_001