OGH Okt3/93 (RS0063539)

OGHOkt3/9314.6.1993

Rechtssatz

Der relevante Markt ist nach örtlichen, zeitlichen und sachlichen Kriterien zu bestimmen. Bei der sachlichen Abgrenzung ist auf Austauschbarkeitsrelationen aus der Sicht der Bedarfsträger abzustellen. Es kommt in erster Linie auf die funktionelle Austauschbarkeit der fraglichen Güter oder Dienstleistungen aus der Sicht eines verständigen Abnehmers an. Zu einem Markt werden sämtliche Produkte oder Leistungen gerechnet, die aus der Sicht der Marktgegenseite wegen ihrer Eigenschaften zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs im selben Maß geeignet sind, während ihre Austauschbarkeit mit anderen Erzeugnissen oder Leistungen gering ist.

Normen

KartG 1988 §34
KartG 2005 §4

Okt 3/93OGH14.06.1993
4 Ob 146/93OGH30.11.1993

Beisatz: Hier: Werbeflächen auf Linzer Straßenbahn. (T1)

16 Ok 5/02OGH01.07.2002

Auch; Beisatz: Im Einzelfall können Produkte allein auf Grund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage oder ihres Verwendungszwecks einen besonderen Markt bilden, was insbesondere dann gilt, wenn sich für sie Verbraucherpräferenzen gebildet haben. Eine überragende Marktstellung kann dadurch begründet sein, dass ein Handelsunternehmer von der Belieferung mit einem bestimmten Warensortiment abhängig ist. (T2)

4 Ob 187/02gOGH15.10.2002

Vgl auch

1 Ob 240/03fOGH12.10.2004

Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Dabei kommt es auf die Ausweichmöglichkeiten an, also inwieweit für die Abnehmer (oder Lieferanten) auf dem relevanten Markt alternative Bezugs-(oder Absatz-)möglichkeiten bestehen. (T3)

16 Ok 4/08OGH16.07.2008

Auch

16 Ok 6/08OGH16.07.2008

nur: Der relevante Markt ist nach örtlichen, zeitlichen und sachlichen Kriterien zu bestimmen. Bei der sachlichen Abgrenzung ist auf Austauschbarkeitsrelationen aus der Sicht der Bedarfsträger abzustellen. (T4)<br/>Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Blockbuster-Film. (T5)

16 Ok 15/08OGH17.12.2008

Beisatz: Derselbe Markt liegt vor, wenn sich die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen in ihren für die Deckung desselben Bedarfs wesentlichen Eigenschaften nicht von anderen unterscheiden, sich also - aus der Sicht der Bedarfsträger als der Marktgegenseite - beliebig gegeneinander austauschen lassen. (T6)<br/>Beisatz: Dabei genügt es, dass ein erheblicher Teil der Marktgegenseite zwei Produkte oder Dienstleistungen im Hinblick auf die gleiche Verwendung als gegeneinander austauschbar ansieht. (T7)<br/>Beisatz: Es entscheidet eine verständige Sicht der Abnehmer. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Anzeigenmarkt. (T9)

4 Ob 119/09tOGH20.10.2009

Vgl auch

16 Ok 8/10OGH12.12.2011

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Radiusklausel bei Einkaufszentrum. (T10)<br/>Veröff: SZ 2011/148

16 Ok 1/12OGH11.10.2012

Auch; Beisatz: Bei der Marktabgrenzung nach sachlichen Kriterien ist auf Austauschbarkeitsrelationen aus der Sicht der Nachfrageseite (Bedarfsträger) abzustellen, deren Bedürfnisse jeweils durch bestimmte aus der Sicht der Abnehmer substituierbare Erzeugnisse/Dienstleistungen befriedigt werden können. (T11)

4 Ob 215/13sOGH20.01.2014

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

16 Ok 8/14hOGH11.06.2015

Beisatz: Hier: Aufstellplätze für Zeitungs-Entnahmeboxen in Wiener U-Bahn-Stationen. (T12)

16 Ok 3/22kOGH23.06.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19930614_OGH0002_000OKT00003_9300000_004