OGH 5Ob39/93 (RS0060952)

OGH5Ob39/9325.5.1993

Rechtssatz

Die systemgerechte Anwendung des § 57 GBG auf den Fall der Vormerkung des Eigentumsrechts im Rang einer angemerkten Rangordnung erfordert es, dass der durch die Rechtfertigung bedingt berechtigte Eigentümer bereits innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Bewilligung der Vormerkung die durch die nachfolgende Rechtfertigung bedingte Löschung der nachfolgenden Eintragungen im Sinne des § 57 Abs 1 GBG begehrt. Auf diese Weise wird sowohl den rechtlichen Bedürfnissen desjenigen, dessen Eigentumsrecht im Range einer angemerkten Rangordnung vorgemerkt wird, als auch den für den öffentlichen Glauben betreffend die Zwischeneintragungen maßgebenden Grundsätzen der Übersichtlichkeit und Aussagekraft des Grundbuches in jeweils systemgerechter Weise Rechnung getragen.

Normen

GBG §57

5 Ob 39/93OGH25.05.1993
5 Ob 89/94OGH13.06.1995

nur: Die systemgerechte Anwendung des § 57 GBG auf den Fall der Vormerkung des Eigentumsrechts im Rang einer angemerkten Rangordnung erfordert es, dass der durch die Rechtfertigung bedingt berechtigte Eigentümer bereits innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Bewilligung der Vormerkung die durch die nachfolgende Rechtfertigung bedingte Löschung der nachfolgenden Eintragungen im Sinne des § 57 Abs 1 GBG begehrt. (T1)

5 Ob 2418/96sOGH28.01.1997

nur T1

5 Ob 101/00iOGH27.04.2000

nur T1; Beisatz: Damit wurde die frühere zweitinstanzliche Rechtsprechung (NZ 1987, 105; NZ 1989, 187 ua) abgelehnt. (T2)

5 Ob 212/06xOGH24.10.2006
5 Ob 100/07bOGH28.08.2007

Beisatz: Nicht anwendbar ist § 57 Abs 1 GBG dann, wenn es aufgrund eines vor Anmerkung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes in verbücherungsfähiger Form geschlossenem Kaufvertrag zu einem unbedingten Rechtserwerb kommt. (T3)

5 Ob 95/15dOGH25.08.2015

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19930525_OGH0002_0050OB00039_9300000_001

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