OGH 5Ob89/94

OGH5Ob89/9413.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin B***** Ltd., ***** vertreten durch Dr.Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Vornahme von Grundbuchshandlungen in EZ ***** je KG ***** infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 11. März 1994, GZ 1 R 353/93, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 22.Februar 1993, TZ 1029/93, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß, der im übrigen als unangefochten unberührt bleibt, wird bezüglich des Simultanpfandrechtes C-LNR 5 der EZ ***** und C-LNR 7 der EZ ***** je des Grundbuches ***** dahin abgeändert, daß die Entscheidung der Vorinstanzen diesbezüglich wie folgt zu lauten haben:

"Auf Antrag des Eigentümers werden nachstehende Grundbuchshandlungen bewilligt:

1.) Grundbuch ***** EZ *****

C

LNR 5 f .... /1995 Löschung hinsichtlich Haupt- und Nebeneinlage

und Übertragung der Eintragungen C-LNR 5 a, b, d, e und f gemäß § 3 Abs 2 und 4 GUG in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen.

2.) Grundbuch ***** EZ *****

Übertragung der Eintragungen C-LNR 7 a, b, d und e gemäß § 3 Abs 2 GUG in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen.

Hievon werden verständigt:

1.) Dr.Axel Friedberg, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Gonzagagasse 3,

2.) B***** Ltd, *****.

3.) Finanzamt Graz-Stadt,

4.) BG für ZRS Graz zu 10 E 469/93"

Text

Begründung

Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur noch die Löschung des im Spruch dieser Entscheidung genannten Simultanpfandrechtes.

Die Antragstellerin, für die auf den Liegenschaften EZ ***** und ***** je des Grundbuches ***** das Eigentumsrecht vorgemerkt ist (TZ 25188/92 im Range TZ 20194/91 [Rangordnungsanmerkung; Abweisungsanmerkung TZ 9661/92] bzw TZ 25192/92 im Range TZ 20195/91 [Rangordnungsanmerkung; Abweisungsanmerkung TZ 9657/92]), begehrte zu TZ 1029/93 (Eingabe vom 18.1.1993, also nach der Aktenlage vor Rechtskraft der Eigentumsvormerkungsbeschlüsse TZ 25188/92 und 25192/92) ua die Anmerkung der Rechtfertigung (der Eigentumsvormerkung) ob diesen Liegenschaften und die Löschung aller Zwischeneintragungen gemäß § 57 GBG. Nach dem Grundbuchsstand und der Aktenlage wurde ob diesen Liegenschaften nach der Rangordnungsanmerkung und vor Rechtskraft der vorgenannten Eigentumsvormerkungen exekutiv (10 E 469/92 des BGZ Graz) das Simultanpfandrecht für die Republik Österreich (Finanzamt Graz-Stadt) für S 55.542 s.A. ob den Liegenschaften EZ ***** (C-LNR 5) und EZ ***** (C-LNR 7) vorgemerkt (TZ 25869/92).

Das Erstgericht bewilligte (ua) ob den genannten Liegenschaften die Anmerkung der Rechtfertigung und wies (ua) das Löschungsbegehren bezüglich des genannten Simultanpfandrechtes mit der Begründung ab, dem Antrag sei nicht eindeutig zu entnehmen, die Löschung welcher Pfandrechte begehrt werde. In der Zustellverfügung sei nämlich lediglich die Verständigung des Exekutionsgerichtes betreffend ein anderes exekutives Pfandrecht begehrt worden. Es sei nicht Aufgabe des Grundbuchsgerichtes, komplizierte Erwägungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur über den wahren Willen der Parteien anzustellen. Es bleibe daher unklar, welche Zwischeneintragungen gelöscht werden sollen.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-

übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:

Nach der Lehre (Bartsch, GBG7 483 und Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht 75) genüge ein allgemein gefaßter Antrag auf Löschung aller Zwischeneintragungen. Im hier zu beurteilenden Fall sei jedoch zu beachten, daß das gegenständliche Simultanpfandrecht in der Zeit zwischen Vormerkung des Eigentumsrechtes und nachfolgender Rechtfertigung begründet worden sei, wobei die grundbücherliche Eintragung keinen Hinweis enthalte, gegen wen sich diese Eintragung richte, nämlich ob gegen den noch einverleibten oder den schon vorgemerkten Eigentümer. Es wäre daher denkbar, daß dieses Simultanpfandrecht den schon vorgemerkten Eigentümer betrifft. In diesem Fall käme eine Löschung nach § 57 Abs 1 GBG nicht in Betracht.

Im Zusammenhang mit einem anderen, schon vor der Vormerkung des

Eigentumsrechtes der Antragstellerin vorgemerkten Pfandrecht, das

zwar noch Gegenstand des Rekursverfahrens war, aber nicht mehr

Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist, führte das

Rekursgericht noch aus, daß im Falle der Vormerkung des

Eigentumsrechtes die Löschung von Zwischeneintragungen gemäß § 57

Abs 1 GBG bereits innerhalb von 14 Tagen ab Eigentumsvormerkung

erfolgen müsse.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob die

"Löschungbefugnis" nach § 57 Abs 1 GBG bereits durch die

Vormerkung ausgelöst wird, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

Nur gegen die Bestätigung der Abweisung des Löschungsbegehrens bezüglich des eingangs genannten Simultanpfandrechtes richtet sich -

wie sich trotz der umfassenderen Rekurserklärung aus den Rekursgründen und dem eindeutig gefaßten Rekursantrag ergibt - der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, daß die Löschung des bereits mehrfach genannten Simultanpfandrechtes in Haupt- und Nebeneinlage bewilligt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

a) Zur Zulässigkeit:

Die Rechtsprechung hat die Bestimmung des § 57 Abs 1 GBG dahin

ausgelegt, daß zugleich mit der Vormerkung des Eigentumsrechtes in

der angemerkten Rangordnung auch die durch die spätere Rechtfertigung

der Vormerkung bedingte Löschung der Zwischeneintragungen beantragt

und bewilligt werden kann (5 Ob 39/93 unter Hinweis auf NZ 1991,

41/198 = SZ 63/180 mwN). Die neuere Rechtsprechung (5 Ob 39/93) hat

darüber hinaus - der Meinung Hofmeisters (NZ 1987, 356; NZ 1989,

52 und NZ 1991, 43) folgend - ausgesprochen, daß auch für den

vorgemerkten Eigentümer die vierzehntägige Frist des § 57 Abs 1

GBG mit der Rechtskraft des Vormerkungsbeschlusses zu laufen beginne.

Auch der vorgemerkte Eigentümer sei mit der Ausübung des in § 57

Abs 1 GBG eingeräumten Rechtes auf diesen Zeitraum beschränkt.

Dieser Themenbereich stellt daher keine für die Entscheidung dieser Rechtssache relevante erhebliche Rechtsfrage dar.

Der Revisionsrekurs ist allerdings zulässig, weil das Rekursgericht bei Beurteilung, gegen wen sich das eingetragene Simultanpfandrecht richtet, die Rechtslage verkannte und deswegen unzutreffend das Löschungsbegehren der Antragstellerin abwies.

b) Zur Sachentscheidung:

Nach den Vorschriften für die Führung des ADV-Grundbuches beziehen sich die Eintragungen im C-Blatt mangels näherer Spezifizierung auf die ganze Liegenschaft. Soll sich jedoch eine Eintragung im C-Blatt nur auf einen bestimmten Miteigentumsanteil beziehen, so ist die Beziehung zwischen der Eintragung im C-Blatt und dem B-Blatt durch die Anführung der Nummern der betreffenden Anteile im Kopf der Eintragung hergestellt. Weitere Angaben, wie die Größe dieser Anteile oder der Name der Eigentümer, sind nicht aufzunehmen. Eine weitergehende Bezugnahme auf das B-Blatt ist jedoch dann notwendig, wenn dort eine noch nicht gerechtfertigte Vormerkung eingetragen ist. In diesem Fall muß im C-Blatt überdies der Name der Person, gegen die sich die Eintragungen richtet, in den Text der Eintragung aufgenommen werden. Wird die Vormerkung gerechtfertigt, dann ist bei den gegen den vorgemerkten Eigentümer gerichteten Eintragungen dieser Zusatz zu löschen. Das gleiche hat auch bezüglich der gegen den einverleibten Eigentümer gerichteten Eintragungen zu geschehen, wenn die Vormerkung mangels Rechtfertigung gelöscht wird (ADV-Handbuch Justiz, Grundbuch, 5.3. - zitiert nach MGA Grundbuchsrecht4 537 f). Diese Vorgangsweise wird auch in den Mustern Nummer 24, 25 und 29 in Dittrich-Pfeiffer, Muster für Grundbuchsanträge2 eingehalten. Richtigerweise hätte daher bei der Eintragung des hier zu beurteilenden Simultanpfandrechtes auch angeführt werden sollen, daß es sich dabei um ein Pfandrecht gegen den einverleibten Eigentümer, das heißt gegen die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, handelt. Die Antragstellerin konnte jedoch diese Unterlassung nicht

verhindern. Es darf ihr daher deswegen umsoweniger die Löschung

dieses Simultanpfandrechtes als Zwischeneintragung nach § 57 Abs 1

GBG verweigert werden, als die Eintragungen selbst trotz der genannten Unterlassung keine Unklarheit aufweisen: Die Anführung des Aktenzeichens, unter dem die Exekutionsbewilligung erfolgte, verweist auf die der Vormerkung des Simultanpfandrechtes zugrundeliegende Urkunde, nach deren Inhalt sich die Pfandrechtsvormerkung gegen den einverleibten Eigentümer richtet.

In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher die Löschung der im Spruch dieser Entscheidung genannten Pfandrechte zu bewilligen.

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