OGH 5Ob39/93

OGH5Ob39/9325.5.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin "F*****" *****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Löschung von Zwischeneintragungen gemäß § 57 GBG ob den Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** je des Grundbuches ***** infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 9.Dezember 1992, AZ R 952/92, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 29.Oktober 1992, TZ 2606/92, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Ob den im Kopf der Entscheidung genannten Liegenschaften wurde auf Grund des am 21.7.1992 (bzw. 24.7.1992) den Parteien zugestellten und unangefochten gebliebenen Beschlusses TZ 1926/92 das Eigentumsrecht für die Antragstellerin im Range der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung TZ 2061/91 vorgemerkt.

Das Erstgericht wies den am 15.10.1992 (TZ 2606/92) gestellten Antrag auf Anmerkung der Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentumsrechtes und auf Löschung nachfolgender Eintragungen im Sinne des § 57 GBG ab.

Die allein noch Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildende Abweisung des Antrages auf Löschung der nachfolgenden Eintragungen nach § 57 GBG begründete das Erstgericht damit, die im § 57 Abs 1 GBG normierte Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der im Rang der angemerkten Rangordnung bewilligten Einverleibung sei im Falle der Bewilligung der Vormerkung von der Rechtskraft des Vormerkungsbeschlusses an zu rechnen.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur entscheidungswesentlichen Frage, ob die 14 tägige Frist des § 57 Abs 1 GBG auch im Falle der Vormerkung des Eigentumsrechtes im Rang einer Rangordnungsanmerkung eingehalten werden müsse, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die Löschung, bedingt durch die Rechtfertigung der Vormerkung des Eigentumsrechtes, der - bestimmt bezeichneten - Eintragungen, die nach Überreichung des Gesuches um Anmerkung der Rangordnung erwirkt wurden, bewilligt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

a) Zum Bewertungsausspruch:

Der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nur insoweit gebunden ist, als durch ihn zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt werden, ist im Ergebnis zutreffend. Auf Grund der vom Obersten Gerichtshof gepflogenen Erhebungen steht fest, daß die Summe der Einheitswerte (§ 126 Abs 1 GBG iVm § 13 Abs 2 AußStrG und §§ 57 und 60 Abs 2 JN) 50.000 S übersteigt. Maßgebend ist jedenfalls die Summe der Einheitswerte, weil beide Liegenschaften mittels gemeinsamen Kaufvertrages um einen einheitlichen Preis, also nicht unabhängig von einander erworben wurden.

b) Zur Sachentscheidung:

§ 57 Abs 1 GBG hat seinem Wortlaut nach nur die Löschung der der Anmerkung der Rangordnung nachfolgenden Eintragungen binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der in der angemerkten Rangordnung bewilligten Einverleibung zum Gegenstand. Die Rechtsprechung hat diese Bestimmung schon dahin ausgelegt, daß zugleich mit der Vormerkung des Eigentumsrechtes in der angemerkten Rangordnung auch die durch die spätere Rechtfertigung der Vormerkung bedingte Löschung der Zwischeneintragungen beantragt und bewilligt werden kann (NZ 1991, 41/198 mwN, zustimmend besprochen durch Hofmeister).

Kann derjenige, dessen Eigentum im Rang der angemerkten Rangordnung vorgemerkt wurde, im Sinne der zitierten Entscheidung die bedingte Löschung von Eintragungen im Sinne des § 57 Abs 1 GBG beantragen und bewilligt erhalten, weil dies seiner Stellung als Eigentümer - bedingt durch die Rechtsfertigung - entspricht, so besteht nicht nur kein Grund, ihm dieses Recht über die 14 tägige Frist des § 57 Abs 1 GBG hinaus zu gewähren, sondern ist eine Beschränkung dieses Rechtes des vorgemerkten Eigentümers auf die 14 tägige Frist ab Rechtskraft des Vormerkungesbeschlusses aus folgenden, von Hofmeister in den Besprechungen anders lautender Entscheidungen von Rekursgerichten (NZ 1989, 52; NZ 1987, 356) bzw. in der Besprechung der oben genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (NZ 1991, 43) angeführten Gründen zutreffend:

Da die Rechtfertigung unter Umständen lange auf sich warten läßt und letztlich im Regelfall von der Initiative des Vorgemerkten selbst abhängt, könnte die im Falle der Einverleibung strikt auf ein Jahr begrenzte Wirksamkeit der Anmerkung der Rangordnung durch den Einsatz der Vormerkung bzw. durch die Hinauszögerung ihrer Rechtfertigung nach Belieben verlängert werden. Eine solche Begünstigung des Vorgemerkten gegenüber demjenigen, der den Weg sofortiger Einverleibung beschreitet, ist durch nichts gerechtfertigt. Auch hätte das zeitlich unbegrenzte Offenlassen der anonymen Anmerkung der Rangordnung eine für die Übersichtlichkeit und Aussagekraft des Grundbuches sehr nachteilige Folge. Die systemgerechte Anwendung des § 57 GBG auf den Fall der Vormerkung des Eigentumsrechtes im Rang einer angemerkten Rangordnung erfordert es daher, daß der durch die Rechtfertigung bedingt berechtigte Eigentümer bereits innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft der Bewilligung der Vormerkung die durch die nachfolgende Rechtfertigung bedingte Löschung der nachfolgenden Eintragungen im Sinne des § 57 Abs 1 GBG begehrt. Auf diese Weise wird sowohl den rechtlichen Bedürfnissen desjenigen, dessen Eigentumsrecht im Range einer angemerkten Rangordnung vorgemerkt wird, als auch den für den öffentlichen Glauben der Zwischeneintragungen maßgebenden Grundsätzen der Übersichtlichkeit und Aussagekraft des Grundbuches in jeweils systemgerechter Weise Rechnung getragen.

Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.

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