OGH 11Os29/93 (RS0090377)

OGH11Os29/9318.5.1993

Rechtssatz

Haben die Komplizen den Opfern gegenüber eine drohende Haltung eingenommen und solcherart die Übermacht der Angreifer verstärkt, sohin den Tathandlungen der unmittelbaren Raubtäter einen solchen Nachdruck verliehen, dass für die Opfer ein (weiterer) Fluchtversuch ebenso aussichtslos erschien wie der Versuch einer Gegenwehr, so ist auch jener ursächliche Zusammenhang zwischen dem Beitrag und der Tat in ihrer individuellen Erscheinungsform gegeben, der wesentliche Voraussetzung jeder nach dem § 12 dritter Fall StGB fassbaren Beteiligung ist.

Normen

StGB §12 Bc
StGB §142 Abs1 C

11 Os 29/93OGH18.05.1993
15 Os 130/93OGH14.10.1993

Vgl; Beisatz: Das drohende Umringen der Tatopfer genügt nach Lage des Falles dem strengen Anforderungsprofil des § 142 StGB (unmittelbare (Mittäterschaft) Täterschaft). (T1)

11 Os 157/96OGH17.12.1996

Vgl; Beis wie T1

11 Os 99/08fOGH19.08.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Tatbeitrag dadurch, dass sich die Beitragstäter wenige Meter vom Tatort entfernt bedrohlich positionierten, um den beiden Raubopfern deren zahlenmäßige Unterlegenheit vor Augen zu führen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19930518_OGH0002_0110OS00029_9300000_003

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