10 ObS 2/93 | OGH | 11.05.1993 |
Veröff: SZ 66/60 |
1 Ob 70/02d | OGH | 30.04.2002 |
Auch; Beisatz: Das Ausgedinge kann nicht nur der Versorgung des Hofübergebers allein, sondern auch der Versorgung naher Angehöriger (insbesondere der Ehegattin oder des Ehegatten) dienen. (T1) |
3 Ob 56/05i | OGH | 23.05.2005 |
Vgl auch; nur: Das Ausgedinge ist eine besondere, regelmäßig durch Rechtsgeschäft begründete, bäuerlichen Übergabsverträgen typische, der Versorgung des Hofübergebers oder naher Angehöriger dienende und daher auf dessen (deren) Lebenszeit beschränkte Zusammenfassung verschiedenartiger Leistungspflichten zu einer Einheit. (T2) |
5 Ob 44/15d | OGH | 14.07.2015 |
Vgl auch; nur T2 |
4 Ob 236/15g | OGH | 27.01.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Ausgedinge kann auch zur Versorgung naher Angehöriger des Übergebers bedungen werden (hier: behinderte Geschwister). (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19930511_OGH0002_010OBS00002_9300000_001
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