OGH 8Ob13/92 (RS0059461)

OGH8Ob13/9229.4.1993

Rechtssatz

Die Rechtsmittelbefugnis hinsichtlich des Eröffnungsbeschlusses kommt grundsätzlich dem Gemeinschuldner und den Gläubigern bescheinigter Konkursforderungen zu. Bei einer GmbH wird die Gemeinschuldnerin von den Geschäftsführern oder den Liquidatoren vertreten, die Gesellschafter selbst sind daher nicht rechtsmittelbefugt, außer es sind keine Geschäftsführer und Liquidatoren vorhanden. Wurde der Geschäftsführer durch einen - von ihm zwar gemäß § 41 GmbHG angefochten - Generalversammlungsbeschluss als Geschäftsführer abberufen, so fehlt ihm aber die Rechtsmittelbefugnis.

Normen

GmbHG §16
GmbHG §41
GmbHG §84
KO nF §71
KO §71c Abs1

8 Ob 13/92OGH29.04.1993

Veröff: ecolex 1993,815 = RdW 1993,243

8 Ob 240/99yOGH21.10.1999

nur: Die Rechtsmittelbefugnis hinsichtlich des Eröffnungsbeschlusses kommt grundsätzlich dem Gemeinschuldner und den Gläubigern bescheinigter Konkursforderungen zu. (T1)<br/>Veröff: SZ 72/159

8 Ob 233/99vOGH21.12.2000

Vgl; Beisatz: Den organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person wird in § 69 Abs 3 und 4 KO eine selbständige verfahrensrechtliche Stellung zugebilligt, sodass sie im Konkurseröffnungsverfahren zur Anfechtung auch im eigenen Namen legitimiert sind; diese Legitimation erlischt mit wirksamer Abberufung. (T2)

8 Ob 244/02vOGH20.03.2003

Vgl auch; nur: Die Rechtsmittelbefugnis hinsichtlich des Eröffnungsbeschlusses kommt grundsätzlich dem Gemeinschuldner zu. (T3)

8 Ob 99/04yOGH22.12.2004

nur T1; Beisatz: Dem Konkursgläubiger ist Rechtsmittellegitimation und Beschwer auch für einen Rekurs gegen einen Konkurseröffnungsbeschluss zuzubilligen. (T4)

8 Ob 37/05gOGH04.05.2005
8 Ob 97/10pOGH04.11.2010

Vgl auch; nur T1; nur T3; Beisatz: Im Hinblick auf Beschlüsse des Konkursgerichts, mit denen das Konkursverfahren eröffnet oder der Antrag auf dessen Eröffnung abgewiesen wird, sind grundsätzlich der Gemeinschuldner und die Gläubiger bescheinigter Konkursforderungen rekurslegitimiert. (T5)

8 Ob 96/10sOGH04.11.2010

Vgl auch; nur T1; nur T3; Beis wie T5

8 Ob 104/11vOGH22.11.2011

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2011/136

8 Ob 105/11sOGH22.11.2011

Auch; nur T1

8 Ob 78/11wOGH24.04.2012

Auch; Beisatz: Gläubiger angemeldeter Konkursforderungen müssen diese nicht mehr gesondert bescheinigen. (T6)<br/>Bem: RS0127749. (T7)

8 Ob 75/15kOGH30.07.2015

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2015/73

8 Ob 127/18mOGH24.09.2018

Beisatz: Gesellschafter einer juristischen Person sind grundsätzlich – wenn ein vertretungsbefugtes Organ vorhanden ist – nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Einem Kommanditisten kommt keine Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft und damit keine Rechtsmittellegitimation zu. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19930429_OGH0002_0080OB00013_9200000_001