OGH 13Os46/74; 9Os139/75; 9Os119/76; 13Os8/77; 9Os48/77; 9Os78/77; 12Os88/77; 13Os175/80; 11Os193/81; 13Os161/85; 10Os189/86; 12Os19/87; 11Os95/88; 11Os108/93 (RS0092778)

OGH13Os46/74; 9Os139/75; 9Os119/76; 13Os8/77; 9Os48/77; 9Os78/77; 12Os88/77; 13Os175/80; 11Os193/81; 13Os161/85; 10Os189/86; 12Os19/87; 11Os95/88; 11Os108/9314.9.1993

Rechtssatz

Eine Morddrohung ist die Kundgebung des Willensentschlusses des Täters, das Übel der vorsätzlichen Tötung, das er unmittelbar selbst oder durch eine Mittelsperson zu verwirklichen gedenke, für einen anderen Menschen herbeizuführen. Die Drohung muss jedoch so geartet sein, dass aus ihr die ernst zu nehmende Absicht der Verwirklichung des vorerwähnten Übels im wörtlichen Sinn zu entnehmen ist, und dass nicht etwa eine Übertreibung vorliegt, wie dies nach forensischer Erfahrung bei solchen "Morddrohungen" oft der Fall ist, die sich in Wahrheit als (insoweit allerdings ernstgemeinte) Drohungen mit Körperverletzung zumindest der in § 411 StG (nunmehr § 83 StGB) bezeichneten Art darstellen.

Normen

StGB §106
StGB §145

13 Os 46/74OGH30.05.1974

Veröff: EvBl 1975/36 S 72

9 Os 139/75OGH12.11.1975

Veröff: SSt 46/64

9 Os 119/76OGH28.10.1976

Beisatz: Umgangssprachlich drastische Äußerungen erregter Menschen haben häufig, wenn nicht regelmäßig (ohne Rücksicht auf den Wortlaut), nur die Ankündigung einer Körperverletzung wirklich zum Gegenstand. (T1)

13 Os 8/77OGH04.03.1977

Vgl; Beisatz: Morddrohung mit einer (durch Ausstrecken eines Fingers der in der Hosentasche befindlichen Hand) vorgetäuschten Faustfeuerwaffe. (T2)

9 Os 48/77OGH22.04.1977

nur: Die Drohung muß jedoch so geartet sein, daß aus ihr die ernst zu nehmende Absicht der Verwirklichung des vorerwähnten Übels im wörtlichen Sinn zu entnehmen ist. (T3)

9 Os 78/77OGH28.06.1977

Auch; nur T3

12 Os 88/77OGH18.08.1977

Ähnlich

13 Os 175/80OGH18.12.1980

Ähnlich; nur: Und daß nicht etwa eine Übertreibung vorliegt, wie dies nach forensischer Erfahrung bei solchen "Morddrohungen" oft der Fall ist, die sich in Wahrheit als (insoweit allerdings ernstgemeinte) Drohungen mit Körperverletzung zumindest der in § 411 StG (nunmehr § 83 StGB) bezeichneten Art darstellen. (T4)

11 Os 193/81OGH17.02.1982

Ähnlich; nur T4; Beisatz: Hier: Zu § 107 Abs2 StGB. (T5)

13 Os 161/85OGH28.11.1985

Vgl auch; nur T3; nur T4; Beisatz: Derartige Drohungen (mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und der gesellschaftlichen Stellung: § 145 Abs 1 Z 1 StGB) müssen so geartet sein, daß aus ihnen die ernst zu nehmende Absicht der Herbeiführung des angedrohten Übels und nicht etwa bloß eine großsprecherische Übertreibung zu entnehmen ist. (T6)

10 Os 189/86OGH10.03.1987

Vgl auch; nur T4; Beisatz: "Die Bude anzünden" muß noch nicht unbedingt die Ankündigung der Verursachung einer für eine Brandstiftung im Sinn des § 169 StGB begriffswesentlichen Feuersbrunst bedeuten. (T7)

12 Os 19/87OGH02.04.1987

Vgl auch; Beisatz: Schwere Nötigung durch Drohung mit dem Tod gemäß § 106 Abs 1 Z 1 StGB setzt voraus, daß die Drohung über die Eignung zur Erregung irgendwelcher begründeter Besorgnisse hinaus dem Bedrohten den Eindruck zu vermitteln vermag, der Täter sei in der Lage und willens, die angedrohte Todesfolge gegebenenfalls auch wirklich herbeizuführen. (T8) Veröff: SSt 58/25

11 Os 95/88OGH06.09.1988

Vgl auch; nur T4; Veröff: SSt 59/59

11 Os 108/93OGH14.09.1993

Vgl; nur T4; Beisatz: Eine nach tatrichterlicher Überzeugung milieubedingte - wenn auch derbe, aber nach den Urteilsfeststellungen in ihrem eindeutigen verbalen Inhalt nicht ernst gemeinte - (bloße Unmutsäußerung) Äußerung gegenüber einem Angehörigen des Milieus ist aber gleichermaßen vorweg objektiv nicht geeignet, dem solcherart Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, so daß nach Lage des Falles und bei (gebotener) Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabes in rechtlicher Beziehung von einer gefährlichen Drohung im Sinn der Legaldifinition des § 74 Z 5 StGB (als hier in Betracht kommendes Begehungsmittel der Nötigung) keine Rede sein kann. Damit ist aber schon der objektive Tatbestand des § 105 Abs 1 StGB nicht erfüllt. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19740530_OGH0002_0130OS00046_7400000_002

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