Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Andreas H*** auch die Kosten des Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 19-jährige Andreas H*** des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 (Abs 1), 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 23. August 1986 in Neukirchen am Großvenediger im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem (rechtskräftig abgeurteilten) Mitangeklagten Franco E*** Roman I***, Markus K*** und Hannes W*** durch Vorhalten einer Gaspistole, sohin durch Drohung mit dem Tod, zur Übergabe von Bargeld in der Höhe von 600 S, ohne sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig bereichern zu wollen, genötigt.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte H*** mit seiner auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund wendet der Beschwerdeführer - unter dem Titel einer Aktenwidrigkeit, damit der Sache nach aber eine offenbar unzureichende Begründung reklamierend - zunächst ein, die Urteilsannahme, wonach er die dem Handschuhfach entnommene Gaspistole mit der Mündung gegen die im Wagenfond mitfahrenden Zeugen I***, K*** und W***
gerichtet hat (S 198), finde in den Verfahrensergebnissen, insbesondere aber in den vom Erstgericht als bezügliche Feststellungsgrundlage verwerteten Aussagen der Zeugen Roman I***, Markus K*** und Hannes W*** keine Deckung. Damit setzt sich die Beschwerde jedoch ihrerseits in Widerspruch zum Akteninhalt. Denn die genannten Zeugen haben sowohl anläßlich ihrer sicherheitsbehördlichen Vernehmungen (vgl. S 41, 49 und 53) als auch in ihren Aussagen vor dem erkennenden Gericht (vgl. S 186 und 188) die in Rede stehende Phase des Tatablauf unmißverständlich im Sinne der erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellung konkretisiert. Der Umstand hinwieder, daß die Zeugen W*** und I*** ihren damaligen Angstzustand als Furcht eher vor tätlichen Gewaltakten, als vor einer Verwirklichung des angedrohten Waffengebrauchs beschrieben haben, bedurfte mangels entscheidungswesentlicher Erheblichkeit keiner Erörterung in der Urteilsbegründung. Daß aber die Verantwortung der Angeklagten Franco E*** und Andreas H*** in der Hauptverhandlung von der Tendenz gekennzeichnet war, das Tatgeschehen in sowohl objektiver als auch subjektiver Hinsicht zu beschönigen, hat das Erstgericht ohnedies in seine dem angefochtenen Schuldspruch zugrundeliegenden Erwägungen miteinbezogen (vgl. S 201).
Dementsprechend hält auch der weitere Einwand in der Mängelrüge, die Verantwortung beider Angeklagten, ihr Vorsatz hätte sich darauf beschränkt, die Tatopfer bloß "scherzhaft" zu erschrecken, sei in der Urteilsbegründung mit Stillschweigen übergangen worden, einer Überprüfung nicht stand. Hat sich doch das Erstgericht in den Urteilsgründen (S 201) gerade mit der eine vorsätzliche Bedrohung der Tatopfer mit dem Tod leugnenden Darstellung der Angeklagten auseinandergesetzt, wobei es diese Verantwortung im Hinblick auf die von den Zeugen I***, K*** und W*** glaubwürdig
bekundeten Modalitäten der Tatausführung für widerlegt erachtete. Von einem formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes kann mithin keine Rede sein. Ebensowenig gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er im Rahmen der Rechtsrüge (Z 10) Feststellungsmängel in bezug auf die für die Beurteilung der Qualifikation nach § 106 Abs 1 Z 1 StGB maßgebende Tatsachengrundlage geltend macht. Richtig ist, daß schwere Nötigung durch Drohung mit dem Tod im Sinn der zitierten Gesetzesbestimmung voraussetzt, daß die betreffende Drohung über die Eignung zur Erregung irgendwelcher begründeter Besorgnisse hinaus dem Bedrohten den Eindruck zu vermitteln vermag, der Täter sei in der Lage und willens, die angedrohte Todesfolge gegebenenfalls auch wirklich herbeizuführen (vgl. ua SSt. 46/64). Das - vom Schöffensenat, wie dargelegt, mit mängelfreier Begründung als erwiesen angenommene - Vorhalten einer (für die Bedrohten nicht als mindergefährliche Schußwaffe erkennbaren) Gaspistole stellt - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - schon im Hinblick auf die Immanenz des angedrohten Übels eine hochgradig intensive Bedrohung dar, deren deliktsspezifische Eignung nach § 106 Abs 1 Z 1 StGB nur ausnahmsweise unter der (vorliegend nicht gegebenen) Voraussetzung entfallen könnte, daß die mangelnde Ernsthaftigkeit der Drohgebärde mit der Schußwaffe durch besondere (für den Bedrohten erkennbare) Umstände des Einzelfalls indiziert wäre. Den Nachweis in diese Richtung deutender Ergebnisse des Beweisverfahrens muß der Beschwerdeführer umsomehr schuldig bleiben, als nach den (insoweit unbekämpft gebliebenen) Urteilsfeststellungen die Effizienz der Drohgebärde des Angeklagten H*** mit der gezogenen Schußwaffe vom Mitangeklagten E*** durch die Aufforderung zum Anbringen eines Schalldämpfers noch zusätzlich gesteigert worden ist (S 198). Bei dieser Sachlage kann die im Rahmen der Rechtsrüge überdies relevierte Frage, ob der Beschwerdeführer beim Ziehen der Gaspistole mit deren Abzug Fingerkontakt hatte oder nicht, als für die rechtliche Beurteilung des in Rede stehenden Tatverhaltens bedeutungslos auf sich beruhen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Andreas H*** nach § 106 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 (acht) Monaten. Dabei wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen sowie den raschen Rückfall, als mildernd hingegen das (mehr oder weniger umfassende) Geständnis und das Alter des Angeklagten unter 21 Jahren.
Den Strafausspruch bekämpfen sowohl der Angeklagte H*** als auch der öffentliche Ankläger mit Berufung; während ersterer die Herabsetzung der Strafe unter Anwendung des § 41 StGB anstrebt, begehrt letzterer deren schuldangemessene Erhöhung. Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt. Daß der Angeklagte rund 2 Monate nach seiner letzten Aburteilung (zu 1 Jahr bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe) neuerlich straffällig wurde, hat das Gericht zu Recht als erschwerend gewertet. Entgegen der Meinung des Angeklagten kommen ihm die reklamierten Milderungsgründe des § 34 Z 7 und Z 14 StGB nach den Urteilsfeststellungen nicht zugute; ebensowenig kann ihm als mildernd angerechnet werden, daß er nicht mit besonderer Brutalität oder Hinterhältigkeit vorgegangen ist. Das Alter unter 21 Jahren hinwieder hat das Erstgericht ohnehin als mildernd berücksichtigt.
Der Angeklagte vermag somit keine Umstände darzutun, die geeignet wären, seine Tat in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Das vom Erstgericht gefundene Strafmaß erweist sich vielmehr als durchaus schuldangemessen, sodaß eine Strafreduzierung nicht in Betracht kam.
Entgegen der Auffassung der Anklagebehörde bedarf es aber auch nicht einer Erhöhung der Strafe, zumal das objektive Gewicht der verschuldeten Rechtsgutverletzung nicht allzu groß ist, sodaß zur Erreichung der Strafzwecke die in erster Instanz verhängte Strafe ausreicht.
Es war daher beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen und über die Rechtsmittel insgesamt spruchgemäß zu erkennen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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