OGH 11Os108/93

OGH11Os108/9314.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wimmer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Fatih G***** und andere wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Fatih G***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 18. Mai 1993, GZ 2 b Vr 319/93-64, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, der Angeklagten Fatih G*****, Cornelia Sch***** und Musa K***** und der Verteidiger Mag. Gruner, Dr. Herndlhofer und Mag. Scheed, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Yüksel U***** zu Recht erkannt:

 

Spruch:

I. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Fatih G***** wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt,

1./ hinsichtlich dieses Angeklagten sowie gemäß § 290 Abs 1 StPO auch hinsichtlich der Angeklagten Cornelia Sch*****, Musa K***** und Yüksel U***** im Schuldspruch wegen des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs 1 und Abs 2 StGB (B.) und

2./ im Schuldspruch wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (D.) sowie als Folge der Aufhebung der Punkte B. und D. des angefochtenen Urteiles auch in seinem Strafausspruch aufgehoben.

II./ Im Umfang der Aufhebung wird gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

1. Fatih G***** wird von der Anklage, er habe vor dem 10. Februar 1993 Cornelia Sch***** durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Äußerung, er werde sie umbringen bzw. abstechen, zur Bezahlung einer Schuld von 2.000 S in Form von Schmuck oder Bargeld genötigt (Punkt D des angefochtenen Urteils), gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

2./ Für die ihnen unverändert zur Last liegenden strafbaren Handlungen werden die Angeklagten unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 5 Z 4 JGG wie folgt verurteilt:

a) Fatih G***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB, des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB, des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 StGB und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten, wovon gemäß § 43 a Abs 3 StGB ein Strafteil von 8 (acht) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird;

b) Cornelia Sch***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB und des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 StGB gemäß den §§ 31 Abs 1 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 30. März 1993, AZ 1c E Vr 379/93, Hv 39/93, zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Monaten und 1 (einer) Woche, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird;

c) Musa K***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB, wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 StGB und des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3 StGB zu 10 (zehn) Monaten Freiheitsstrafe, von welcher gemäß dem § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von 7 (sieben) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird und

d) Yüksel U***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB und des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 (zehn) Monaten.

3.) Der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft wird bei sämtlichen Angeklagten aus dem erstinstanzlichen Urteil ebenso übernommen wie die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche.

III.) Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

IV.) Der Angeklagte Fatih G***** wird mit seiner Berufung auf die Entscheidung zu Punkt II./2.a) verwiesen.

V.) Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Fatih G*****, geboren am 27. April 1976, sowie die Mitangeklagten Cornelia Sch*****, geboren am 30. Mai 1977, Musa K*****, geboren am 15. Februar 1976, und Yüksel U*****, geboren am 25. April 1974,

(zu A.) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1, Abs 2 Z 2 StGB,

(zu B.) des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs 1, Abs 2 1. Fall StGB,

Fatih G***** überdies

(zu C.I. und III.) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB,

(zu D.) des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs 1 StGB und

(zu F.) des Vergehens nach dem § 16 SGG und

gemeinsam mit den Mitangeklagten Cornelia Sch***** und Yüksel U*****

(zu E.II.) des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 StGB

schuldig erkannt.

Dem Mitangeklagten Musa K***** liegt darüber hinaus (zu C.II.) das Vergehen des schweren Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 StGB und

(zu E.II.) das Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 3 StGB

zur Last.

Nach dem Inhalt dieser Schuldsprüche haben Fatih G***** und die Mitangeklagten Cornelia Sch*****, Musa K***** und Yüksel U***** am 17. Februar 1993 in Wien

(A.) in verabredeter Verbindung mit dem gesondert verfolgten Jugendlichen Hismet D***** den Dura T***** durch Schläge mit einer Gaspistole und einer Taschenlampe gegen den Kopf sowie durch Versetzen von Schlägen und Fußtritten gegen den Körper verletzt und ihm eine an sich schwere Verletzung, nämlich einen offenen Bruch des Scheitelbeines rechts, zugefügt.

(B.) es unterlassen, dem Duran T*****, dessen Verletzung am Körper sie durch die zu A. geschilderten Tathandlungen verursacht hatten, die erforderliche Hilfe zu leisten, wobei das Imstichlassen eine schwere Verletzung, nämlich einen rechtsseitigen Bruch des Scheitelbeines, zur Folge hatte.

Fatih G***** und Musa K***** haben darüber hinaus Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignng unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

Fatih G*****

(zu C.I.) am 11. Februar 1993 in Oberhausen mit der (aus dem Grunde des § 166 Abs 1, Abs 3 StGB nicht verfolgten) Cornelia Sch***** deren Mutter Elfriede W***** zahlreiche Schmuckstücke im Wert von zusammen über 25.000 S durch Einbruch in ein Gebäude und

(zu C.III.) am 19. November 1992 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Jugendlichen Hismet D***** dem Salko T***** eine Jacke im Werte von ca 1.500 S, sowie

Musa K*****

(zu C.II.) am 17. Februar 1993 in Wien dem Duran T***** eine Geldbörse mit ca 900 S Bargeld unter Ausnützung der diesem zugefügten, zu A. des Schuldspruchs beschriebenen schweren Verletzung, sohin unter Ausnützng eines Zustandes, der den Bestohlenen hilflos machte.

Fatih G***** liegt überdies zur Last, er habe in Wien

(D.) vor dem 10. Februar 1993 Cornelia Sch***** durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Äußerung, er werde sie umbringen bzw abstechen, zur Bezahlung einer Schuld von 2.000 S genötigt und

(F.) im Herbst 1992 bestehenden Vorschriften zuwider der Cornelia Sch*****, Suchtgift, nämlich Haschisch, überlassen.

Als Vergehen der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2 StGB beurteilte der Jugendschöffensenat, daß die Angeklagten Fatih G*****, Cornelia Sch***** und Yüksel U***** am 17. Februar 1993 in Wien Sachen, die ein anderer durch ein Vergehen gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, an sich brachten, und zwar dadurch, daß sie sich von Musa K***** aus dem Duran T***** gestohlenen Barbetrag (Faktum C.II.) eine Taxifahrt und die Zeche im Lokal "Wake up" bezahlen ließen (E.II.) nach den Urteilsfeststellungen (111/ II: "In Kenntnis der Herkunft des Geldes") rechtsrichtig Ersatzhehlerei nach § 164 Abs 1 Z 3 StGB),

als Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 3 StGB, daß sich Musa K***** am 11. Febraur mehrere Schmuckstücke unbekannten Wertes, die Fatih G***** (und Cornelia Sch*****) durch eine mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung (gegen fremdes Vermögen), nämlich durch Einbruch in das Haus des Otto und der Elfriede W*****, erlangt hatten (Faktum C.I.), schenken ließ, wobei ihm der diese Strafdrohung begründende Umstand bekannt war (E.I.).

Während Cornelia Sch*****, Musa K***** und Yüksel U***** ihre Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen ließen, ficht der Angeklagte Fatih G***** seine Schuldsprüche wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung (A.), des Imstichlassens eines Verletzten (B.), des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch (C.I.) und des Vergehens der Nötigung (D.) mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 9 lit a und b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an. Gegen den Strafausspruch wendet er sich mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.

Zunächst zeigt der Beschwerdeführer in seiner gegen den Schuldspruch (B.) gerichteten Rechtsrüge (Z 9 lit a) zutreffend auf, daß der Täter nach § 94 Abs 1 und Abs 2 StGB nicht zu bestrafen ist, wenn er schon wegen der Verletzung mit der gleichen oder einer strengeren Strafe bedroht ist (§ 94 Abs 4 StGB).

Da der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten Sch*****, K***** und U***** gleichzeitig des - mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, also mit strengerer Strafe bedrohten - Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB schuldig erkannt wurden, weil sie in verabredeter Verbindung Duran T***** durch Schläge und Fußtritte eine an sich schwere Verletzung, nämlich einen offenen Bruch des Scheitelbeines rechts, zugefügt hatten, durften sie infolge der Subsidiaritätsklausel des § 94 Abs 4 StGB nicht zusätzlich wegen des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten schuldig erkannt werden. Insoweit war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Fatih G***** Folge zu geben und der Schuldspruch zu B., und zwar gemäß § 290 Abs 1 StPO auch in Ansehung der Mitangeklagten Cornelia Sch*****, Musa K***** und Yüksel U*****, die keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen haben, aus dem angefochtenen Urteil auszuschalten.

Der Beschwerdeführer ist zudem mit seiner weiteren Rechtsrüge (Z 9 lit a) gegen den Schuldspruch (D.) wegen des Vergehens der Nötigung im Recht:

Nach den insoweit maßgebenden Urteilsannahmen "drohte" der Beschwerdeführer Cornelia Sch*****, nachdem er sie mehrmals zur Bezahlung einer Schuld aufgefordert hatte, "er werde sie umbringen" (103 und 109/II), falls sie die Schuld nicht bezahle. Nach Ansicht des Erstgerichtes handelt es sich bei der "geäußerten Drohung um eine milieubedingte Äußerung, die nicht ernsthaft als Drohung mit dem Tode anzusehen ist", sodaß "die Qualifikation der schweren Nötigung gemäß § 106 Abs 1 StGB nicht angenommen wurde" (115/II). Eine nach tatrichterlicher Überzeugung milieubedingte - wenn auch derbe, aber nach den Urteilsfeststellungen in ihrem eindeutigen verbalen Inhalt nicht ernst gemeinte - (bloße Unmuts-)Äußerung gegenüber einem Angehörigen des Milieus ist aber gleichermaßen vorweg objektiv nicht geeignet, dem solcherart Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, so daß nach Lage des Falles und bei (gebotener) Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabes in rechtlicher Beziehung von einer gefährlichen Drohung im Sinn der Legaldifinition des § 74 Z 5 StGB (als hier allein in Betracht kommendes Begehungsmittel der Nötigung) keine Rede sein kann (vgl Leukauf-Steininger Komm**n § 74 RN 21, 23). Damit ist aber schon der objektive Tatbestand des § 105 Abs 1 StGB nicht erfüllt, weswegen das angefochtene Urteil auch im Schuldspruchfaktum D. aufzuheben und Fatih G***** von diesem Anklagevorwurf gemäß dem § 259 Z 3 StPO freizusprechen war.

Im übrigen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde keine Berechtigung zu.

Die gegen den Schuldspruch A. (Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB) gerichtete Mängelrüge (Z 5) versagt schon deswegen, weil sie sich teils nicht gegen entscheidungswesentliche Urteilsannahmen wendet, teils nach Art einer Schuldberufung und damit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise in der Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung erschöpft, ohne formale Begründungsmängel den bekämpften Schuldspruch tragender Konstatierungen konkret aufzuzeigen.

Die Urteilsannahme, wonach sich die Angeklagten zu Tätlichkeiten gegen Duran T***** verabredet haben, stützt sich - wie auch vom Beschwerdeführer eingeräumt - auf die Angaben des Mittäters K***** vor der Polizei. Dazu legen dir Urteilsgründe ausführlich dar, warum dessen (abschwächender) Darstellung in der Hauptverhandlung nicht gefolgt wurde (113/II). Diese Urteilserwägungen stehen mit den Denkgesetzen und forensischen Erfahrungswerten im Einklang, während die Beschwerdebehauptung einer gegenteiligen "allgemeinen Lebenserfahrung" nicht nachvollziehbar ist, zumal sie "der erstvernehmenden Polizei" pauschal und ohne aktenkundige Anhaltspunkte unkorrektes Verhalten unterstellt.

Keine entscheidungswesentliche Bedeutung kommt der Frage zu, ob die "brutale Vorgangsweise" der Angeklagten "von Zorn und Wut getragen" war (115/II), weil sich diese - entbehrliche - Urteilspassage auf eine vom Erstgericht ausdrücklich verneinte Hypothese zum Tathergang bezieht.

Der Beschwerdeeinwand schließlich, das Erstgericht habe die Aussagen der Mitangeklagten mit Stillschweigen übergangen, trifft gleichfalls nicht zu. Der Schöffensenat legte vielmehr - wie bereits ausgeführt - mängelfrei und ausführlich dar, wodurch er die leugnende und auf Handeln in Notwehr abzielende Verantwortung des Angeklagten (und die seiner Mitangeklagten) für widerlegt erachtete (113/II), wobei es nach Lage des Falles nicht erforderlich war, auf weitere Details der als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung näher einzugehen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).

Der vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptete Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer übergeht damit nämlich die Konstatierungen, wonach die Angeklagten übereingekommen waren, gegen Duran T***** tätlich vorzugehen (113/II) und ihm "einen Denkzettel zu verpassen" (111/II), worauf sie ihm in der Folge auf brutale Weise zahlreiche Schläge und Fußtritte versetzten, was ihren Verletzungsvorsatz - dem demnach tragfähige Konstatierungen zugrundeliegen - unmißverständlich inpliziert.

Die vom Beschwerdeführer unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO als fehlend monierte Feststellung, Dura T***** habe den Beschwerdeführer - nachdem der Mitangeklagte K***** ein Fixiermesser gezogen hatte - "tatsächlich attackiert und verletzt" (157/II) kommt keine entscheidende Bedeutung zu, weil nach den Urteilsannahmen der Beschwerdeführer dem Duran T***** die wuchtigen Schläge mit der Pistole gegen den Kopf erst versetzte, nachdem er T***** das Messer aus der Hand geschlagen hatte (111 und 113/II); sohin zu einem Zeitpunkt, wo selbst nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers von einem gegenwärtigen Angriff des Duran T***** in der Bedeutung einer Notwehrsituation nach § 3 StGB keine Rede mehr sein konnte.

Verfehlt ist aber auch der Einwand, das Erstgericht habe "Varianten" des Tatherganges "angeboten", also alternative Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Tatsächlich verneinten die Tatrichter ausdrücklich und unmißverständlich das Vorliegen einer Notwehrsituation (115/II) und führten bloß hypothetisch aus, welche rechtliche Konsequenz nach Ansicht des erkennenden Senates das Verhalten des Angeklagten im Falle (der tatsächlich unterbliebenen) Bejahung einer Notwehrsituation gehabt hätte. Derartige, dem gesetzlichen Gebot einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (abermals § 270 Abs 2 Z 5 StPO) widersprechende, mithin entbehrliche Urteilsausführungen, die keinen Einfluß auf die getroffene Entscheidung üben, unterliegen daher auch nicht der rechtlichen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.

Schließlich versagt die Nichtigkeitsbeschwerde aber auch, soweit sie sich gegen den Schuldspruch C.I. richtet:

Die auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte, Feststellungsmängel in Ansehung der subjektiven Tatseite behauptende Rechtsrüge entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung. Der Beschwerdeführer übergeht nämlich die Urteilsannahmen, wonach er den Vorschlag der Cornelia Sch***** annahm, zur Schuldentilgung mit ihr in das Haus ihrer Eltern einzubrechen, sich mit ihr "in Diebstahlsabsicht" zum Wohnhaus des Ehepaares W***** in Oberhausen begab und dort im Garten des Anwesens auf Sch***** wartete, während diese mit einem Stein das Kellerfenster einschlug, in das Gebäude einstieg und aus dem elterlichen Schlafzimmer Schmuck im Gesamtwert von über 25.000 S stahl, den sie nach Verlassen des Hauses dem Beschwerdeführer übergab (109/II). Damit aber ist sowohl das Wissen des Angeklagten G***** um die Tatbildverwirklichung durch Sch***** als auch sein darauf gerichtetes Wollen mit hinlänglicher Deutlichkeit umschrieben. Der behauptete Feststellungsmangel liegt demnach nicht vor.

Mit den an sich zutreffenden Einwänden der Subsumtionsrüge (Z 10), daß die bloße Anwesenheit am Tatort als solche noch keine Mitwirkung an der Tatausführung darstellt, auch wenn der Betreffende um die deliktische Absicht seiner Begleiter weiß, und daß ein solches Wissen für sich allein auch nicht zur Annahme eines sonstigen Tatbeitrages (§ 12 dritter Fall StGB) ausreicht, stellt der Beschwerdeführer einmal mehr nicht auf den Urteilsinhalt ab. Er übergeht nämlich damit die Feststellung, wonach er im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Cornelia Sch***** nach Oberhausen fuhr, dort - während diese den Einbruchsdiebstahl ausführte - im Garten des Anwesens wartete und nach ihrer Rückkehr aus dem Haus die Diebsbeute in Empfang nahm, also ihre Tat fördernd unterstützte. Es trifft zu, daß das vom Erstgericht als erwiesen angenommene Verhalten des Beschwerdeführers für die Annahme einer unmittelbaren (Mit-)Täterschaft (§ 12 erster Fall StGB) nicht ausreicht, der konstatierte sonstige Tatbeitrag vielmehr rechtsrichtig dem dritten Fall der genannten Gesetzesstelle zu unterstellen gewesen wäre. Angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der einzelnen Beteiligungsformen des § 12 StGB in der Bedeutung eines funktionalen Einheitstäterbegriffes und der eindeutigen Feststellungen des Tatanteiles des Beschwerdeführers in tatsachenmäßiger Beziehung gereicht die irrige Annahme einer dieser Täterschaftsformen anstatt einer anderen dem Verurteilten materiellrechtlich nicht zum Nachteil, sodaß der dem Erstgericht insoweit unterlaufene Subsumtionsfehler nicht aus der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gerügt werden kann (Leukauf-Steininger Komm**n § 12 RN 12 bis 15).

Auf Grund des durch die teilweise Aufhebung einzelner Schuldsprüche bedingten Aufhebung auch des Strafausspruchs war in Ansehung sämtlicher Angeklagter die Strafe neu zu bemessen. Dabei konnte der Oberste Gerichtshof auf die im angefochtenen Urteil zutreffend dargestellten Strafbemessungsgründe zurückgreifen. Davon ausgehend erwiesen sich bei den Angeklagten Sch*****, K***** und U***** die vom Erstgericht ausgemittelten Strafen als unverändert tatschuldangemessen und sachgerecht, weswegen auch bei der Neubemessung der über diese Angeklagten wegen des in tatsächlicher Hinsicht ident gebliebenen Tatkomplexes zu verhängenden Freiheitsstrafen neuerlich die selben Strafen ausgesprochen wurden. Der Umstand allein, daß bei diesen Angeklagten aus den Schuldsprüchen jener wegen des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten gemäß dem § 94 Abs 1 und 2 StGB ausgeschaltet wurde, hatte ausschließlich in der vom Gesetz (§ 94 Abs 4 StGB) angeordneten Scheinkonkurrenz begründete dogmatische Ursachen und blieb auf die für die Strafbemessung maßgebende Schuld der Angeklagten ohne Einfluß. Mit Rücksicht darauf bestand auch kein Anlaß zu einer Überprüfung der (unangefochten gebliebenen) gemeinsam mit dem angefochtenen Beschluß gefaßten und verkündeten, Cornelia Sch***** und Yüksel U***** betreffenden Beschlüsse gemäß dem § 494a StPO.

Beim Angeklagten Fatih G***** waren - wie ebenfalls schon vom Erstgericht gewertet - das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Wiederholung der Diebstähle und die brutale Vorgangsweise erschwerend, mildernd hingegen sein bisher ordentlicher Lebenswandel, sein Beitrag zur Wahrheitsfindung und die teilweise objektive Schadensgutmachung. Da dieser Angeklagte von dem ihm im Ersturteil angelasteten Vergehen der Nötigung freizusprechen war, erwies sich eine gegenüber der vom Erstgericht ausgemittelten entsprechend reduzierte Freiheitsstrafe von insgesamt zwölf Monaten als tatschuldangemessen. Gemäß dem § 43a Abs 3 StGB konnte davon ein Strafteil von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden. Der bedingten Nachsicht der gesamten Freiheitsstrafe standen angesichts der Faktenmehrzahl und der intensiven Delinquenz spezialpräventive Erwägungen entgegen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte Fatih G***** auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.

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