OGH 3Ob119/92 (RS0001611)

OGH3Ob119/9216.12.1992

Rechtssatz

Durch den nach der angefochtenen Entscheidung und nach Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses eingebrachten Einstellungsantrag, über den noch nicht entschieden wurde, ist die Beschwer noch nicht, auch nicht teilweise, weggefallen. Sieht man von Fällen ab, in denen eine andere Entscheidung als die Bewilligung denkunmöglich ist (so etwa im Fall eines von beiden Parteien gemeinsam gestellten Einstellungsantrages), so bewirkt ein Antrag, dessen Bewilligung bei einem Rechtsmittel zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses führt, dies vor dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag nur dann, wenn er vom Rechtsmittelwerber stammt und durch die Entscheidung über das Rechtsmittel die Erledigung des Antrages nicht ersetzt oder bindend beeinflusst werden kann.

Normen

EO §39 II
EO §39 IIIA
EO §39 IIIH
EO §39 IVC
EO §39 IVE
EO §56 Abs3
EO §65 E
EO §355 Abs1 II
EO §402 Abs4

3 Ob 119/92OGH16.12.1992
3 Ob 100/92OGH16.12.1992

nur: Sieht man von Fällen ab, in denen eine andere Entscheidung als die Bewilligung denkunmöglich ist (so etwa im Fall eines von beiden Parteien gemeinsam gestellten Einstellungsantrages), so bewirkt ein Antrag, dessen Bewilligung bei einem Rechtsmittel zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses führt, dies vor dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag nur dann, wenn er vom Rechtsmittelwerber stammt und durch die Entscheidung über das Rechtsmittel die Erledigung des Antrages nicht ersetzt oder bindend beeinflusst werden kann. (T1)

3 Ob 125/93OGH15.09.1993

Vgl.; Beisatz: Eine Beschwer durch eine Entscheidung im Exekutionsverfahren liegt dann nicht vor, wenn auf Grund eines nachfolgenden Einstellungsantrages keine andere Entscheidung als die Einstellung gemäß § 39 Z 1 EO denkmöglich ist. (T2)

3 Ob 254/97tOGH15.10.1997

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 6 EO (T3)

3 Ob 308/99mOGH22.12.1999

Beis wie T2; Beisatz: Die betreibende Partei ist wegen ihrer Nichtäußerung zum Einstellungsantrag nach § 40 EO als diesem zustimmend zu behandeln (§ 56 Abs 3 EO), zumal sie selbst die Einstellung der Exekution beantragt hat. (T4)

3 Ob 17/01yOGH21.03.2001

Vgl; Beis wie T2

3 Ob 167/04mOGH20.10.2004

Vgl; Beis ähnlich wie T2

6 Ob 36/08zOGH08.05.2008

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Im Provisorialverfahren ist § 39 Abs 1 Z 6 EO in Verbindung mit § 402 Abs 4 EO sinngemäß anzuwenden. Durch den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung, der vom Antragsteller nicht mehr einseitig zurückgezogen werden kann, ist eine andere Entscheidung als die Aufhebung des Sicherungsantrags denkunmöglich. (T5)

3 Ob 239/16tOGH22.02.2017

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

8 Ob 113/17aOGH23.03.2018

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19921216_OGH0002_0030OB00119_9200000_001