Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat ua den Rekurs der beiden Verpflichteten gegen einen Exekutionsbewilligungsbeschluss im Verfahren nach § 355 EO zurückgewiesen, weil nunmehr nach der Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO (wegen Abweisung des Antrags auf Erlassung der den Exekutionstitel bildenden einstweiligen Verfügung durch den Obersten Gerichtshof in der Entscheidung AZ 4 Ob 121/02a = ON 23) und Verpflichtung der betreibenden Partei zum Ersatz der Verfahrenskosten (§ 75 EO) die Beschwer weggefallen sei. Damit folgt das Rekursgericht der stRsp (RIS-Justiz RS0001611 [T 2]; ebenso Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 14).
Zur grundsätzlichen Einseitigkeit des Exekutionsbewilligungsverfahren wird auf die neueste Rsp verwiesen (zuletzt 3 Ob 61/04y; RIS-Justiz RS0118686).
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