OGH 5Ob158/92 (RS0082886)

OGH5Ob158/9215.12.1992

Rechtssatz

Die Sonderbestimmungen des § 10 Abs 1 Z 1 bis 5 WEG gelten nur für den Fall, dass der überlebende Ehegatte den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil (= den halben Mindestanteil) nicht ohnehin als Erbe oder Vermächtnisnehmer allein erwirbt. Das heißt nicht, dass es auf die bloße Berufung des überlebenden Ehegatten als Erben (hier: auf Grund des Gesetzes) oder als Vermächtnisnehmer ankäme. Maßgebend ist vielmehr der Erwerb der Erbschaft. Dazu kommt es nicht, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt. Der überlebende Ehegatte hat nämlich die Wahl zwischen dem nicht weiter begünstigten Erwerb als Erbe oder letztwilliger Vermächtnisnehmer einerseits und dem Verzicht auf alle Rechte bezüglich der Wohnung aus letztwilligen Verfügungen beziehungsweise dem gesetzlichen Erbrecht aber der Akkreszenz mit allen Vorteilen des § 10 WEG andererseits.

Normen

WEG 1975 §10

5 Ob 158/92OGH15.12.1992

Veröff: SZ 65/158 = NZ 1993,81

5 Ob 137/94OGH13.12.1994

nur: Die Sonderbestimmungen des § 10 Abs 1 Z 1 bis 5 WEG gelten nur für den Fall, dass der überlebende Ehegatte den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil (= den halben Mindestanteil) nicht ohnehin als Erbe oder Vermächtnisnehmer allein erwirbt. (T1) nur: Der überlebende Ehegatte hat nämlich die Wahl zwischen dem nicht weiter begünstigten Erwerb als Erbe oder letztwilliger Vermächtnisnehmer einerseits und dem Verzicht auf alle Rechte bezüglich der Wohnung aus letztwilligen Verfügungen beziehungsweise dem gesetzlichen Erbrecht aber der Akkreszenz mit allen Vorteilen des § 10 WEG andererseits. (T2)

5 Ob 247/97bOGH24.06.1997

Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Letzteres kann im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, weil die Geschwister des Verstorbenen bisher keine Erbserklärung abgegeben haben und die Ehegattin sich die Abgabe einer - bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens möglichen - Erbserklärung ausdrücklich vorbehalten hat. (T3); Beisatz: Von diesem Wahlrecht macht der überlebende Ehegatte keinen Gebrauch, wenn er zwar in den Genuss der Akkreszenz kommen, sich aber auch das gesetzliche Erbrecht offenhalten will. (T4)

5 Ob 45/06pOGH29.08.2006

nur T1; Beisatz: Eine Vereinbarung des überlebenden Ehegatten mit den Erben geht den Anwachsungsbestimmungen aber vor. (T5)

8 Ob 87/11vOGH29.09.2011

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0050OB00158_9200000_001

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