OGH 4Ob109/92 (RS0031787)

OGH4Ob109/9215.12.1992

Rechtssatz

Eine gesamtösterreichische Parteiorganisation kann regelmäßig auch durch solche, nicht ausdrücklich auf ihre Gliederungen beschränkten Äußerungen betroffen sein, die über die Tätigkeit einzelner ihrer Regionalgliederungen verbreitet werden,ist doch trotz des Vorliegens unterschiedlicher Rechtssubjekte die Verbindung zwischen den gesamtösterreichischen Parteien und ihren Landesorganisationen im politischen Bereich so eng, daß die einzelnen Organisationen als unterschiedliche Rechtssubjekte vom Publikum gar nicht auseinandergehalten werden.

Normen

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI

4 Ob 109/92OGH15.12.1992

Veröff: EvBl 1993/160 S 656 = MR 1993,57

4 Ob 131/93OGH28.09.1993

Ähnlich; Beisatz: Hier: "Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte" - Arbeiterkammern. (T1)

6 Ob 66/16yOGH29.11.2016

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0040OB00109_9200000_002