Rechtssatz
Eine gesamtösterreichische Parteiorganisation kann regelmäßig auch durch solche, nicht ausdrücklich auf ihre Gliederungen beschränkten Äußerungen betroffen sein, die über die Tätigkeit einzelner ihrer Regionalgliederungen verbreitet werden,ist doch trotz des Vorliegens unterschiedlicher Rechtssubjekte die Verbindung zwischen den gesamtösterreichischen Parteien und ihren Landesorganisationen im politischen Bereich so eng, daß die einzelnen Organisationen als unterschiedliche Rechtssubjekte vom Publikum gar nicht auseinandergehalten werden.
4 Ob 109/92 | OGH | 15.12.1992 |
Veröff: EvBl 1993/160 S 656 = MR 1993,57 |
4 Ob 131/93 | OGH | 28.09.1993 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: "Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte" - Arbeiterkammern. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0040OB00109_9200000_002
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