OGH 6Ob596/92 (RS0026338)

OGH6Ob596/9212.11.1992

Rechtssatz

Der Geschädigte hat zu beweisen, dass der Schädiger sich in einer konkreten Lage nur in einer bestimmten Weise rechtmäßig verhalten hätte, sich aber tatsächlich anders verhalten hat. Das Gebot zum bestimmten Verhalten mag durch eine allgemein verbindliche Rechtsnorm oder eine individuelle Vertragsnorm konkret vorgeschrieben oder aus solchen Normen abzuleiten sein. Für eine solche Ableitung bietet § 1298 ABGB ebensowenig eine Stütze wie für den Ursächlichkeitszusammenhang. Bei der Anwendung des § 1298 ABGB ist weder zwischen Handlungen und Unterlassung, vertraglichem und außervertraglichem Unrecht noch zwischen Erfolgsverbindlichkeiten und Sorgfaltsverbindlichkeiten zu unterscheiden.

Normen

ABGB §1298

6 Ob 596/92OGH12.11.1992
7 Ob 644/94OGH22.02.1995
9 Ob 31/01aOGH14.02.2001

nur: Der Geschädigte hat zu beweisen, dass der Schädiger sich in einer konkreten Lage nur in einer bestimmten Weise rechtmäßig verhalten hätte, sich aber tatsächlich anders verhalten hat. (T1)

10 Ob 38/00OGH10.07.2001

nur T1

2 Ob 262/07dOGH24.01.2008

nur T1

7 Ob 94/12tOGH04.07.2012

nur T1

1 Ob 218/13kOGH19.12.2013

Auch

2 Ob 99/16xOGH27.04.2017

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2017/53

3 Ob 83/17bOGH07.06.2017

Auch; nur T1

1 Ob 113/17zOGH30.08.2017

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19921112_OGH0002_0060OB00596_9200000_001