Rechtssatz
Wenn § 6 Abs 1 IESG in der geltenden Fassung auch über die Bestimmungen des AVG über die Wiedereinsetzung gegen Fristversäumnisse hinausgeht, wird doch durch den Begriff "berücksichtigungswürdige Gründe" wie auch durch die demonstrative Nennung solcher Gründe zum Ausdruck gebracht, daß nicht jedes Versäumnis die Nachsicht rechtfertigt und im Einzelfall, wenn auch nicht unter Anwendung besonders strenger Kriterien, zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Nachsicht des Fristversäumnisses vorliegen.
8 ObS 82/99p | OGH | 26.08.1999 |
nur: § 6 Abs 1 IESG in der geltenden Fassung geht über die Bestimmungen des AVG über die Wiedereinsetzung gegen Fristversäumnisse hinaus. (T2) |
8 ObS 44/00d | OGH | 28.09.2000 |
nur: Durch den Begriff "berücksichtigungswürdige Gründe" wie auch durch die demonstrative Nennung solcher Gründe wird zum Ausdruck gebracht, daß nicht jedes Versäumnis die Nachsicht rechtfertigt und im Einzelfall, wenn auch nicht unter Anwendung besonders strenger Kriterien, zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Nachsicht des Fristversäumnisses vorliegen. (T3) |
8 ObS 2/22k | OGH | 22.04.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: grob sorgfaltswidrige Fristversäumnis durch den Kläger und seinen Rechtsvertreter, die zwar von der Notwendigkeit einer eigenen Antragstellung bei der IEF-Service GmbH wussten, aber beide von der Antragstellung durch den jeweils anderen ausgingen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19921111_OGH0002_009OBS00014_9200000_001
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