Spruch:
Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der ehemaligen Dienstgeberin des Klägers wurde am 31. 5. 1995 der Konkurs eröffnet, der nach Abschluss eines Zwangsausgleichs am 4. 10. 1995 aufgehoben wurde.
Der Kläger war seit 2. 11. 1993 als freier Mitarbeiter und ab 2. 4. 1995 als Angestellter bei der späteren Gemeinschuldnerin beschäftigt. Das Anstellungsverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung am 31. 8. 1995. Am 4. 4. 1995 erstellte der Kläger eine Honorarnote für seine Tätigkeit im März 1995 über einen Betrag von S 163.418,40.
Mit Antrag vom 29. 11. 1995 begehrte der Kläger von der Beklagten Insolvenz-Ausfallgeld auf Grund dieser Honorarnote sowie weiters das Entgelt für Überstunden in der Zeit vom 1. 5. bis 30. 6. 1995 in der Höhe von S 49.747,91 und Urlaubsentschädigung für 53 Werktage von S 57.712,10, insgesamt daher S 270.878,41. Dieses Begehren lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. 11. 1998 ab. Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld bestehe gemäß § 1 Abs 5 IESG nur dann, wenn der gesicherte Anspruch als Forderung in dem Insolvenzverfahren angemeldet worden sei. Das rückständige Honorar auf Grund der Honorarnote vom 4. 4. 1995 sei im Konkursverfahren nicht angemeldet worden. Nach Mitteilung des Geschäftsführers des insolventen Unternehmens seien die Forderungen für Überstunden und Urlaubsentschädigung an den Kläger vom Dienstgeber ausbezahlt worden.
Mit seiner am 15. 12. 1998 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger, die Beklagte zur Zahlung von S 270.878,41 netto sA nach der bereits im Antrag an die Beklagte vorgenommenen Aufschlüsselung schuldig zu erkennen. Er habe Anspruch auf Urlaubsentschädigung, weil er bereits ab dem 2. 11. 1993 Angestelltentätigkeiten verrichtet habe und deshalb kraft Gesetzes als Angestellter der Gemeinschuldnerin anzusehen gewesen sei. Die Forderung für März 1995 habe er im Zeitpunkt seines Antrages vom 29. 11. 1995 nicht mehr anmelden können, weil der Konkurs über das Vermögen der ehemaligen Dienstgeberin bereits mit Beschluss vom 4. 10. 1995 aufgehoben gewesen sei. Überstundenentlohnung und Urlaubsentschädigung seien ihm von der ehemaligen Dienstgeberin nicht ausbezahlt worden.
Die Beklagte wendete dagegen ein, dass dem Kläger die Forderung laut Honorarnote für März 1995 zumindest am 4. 4. 1995 bereits bekannt und er daher in der Lage gewesen sei, diese im Konkurs anzumelden. Gemäß § 1 Abs 5 IESG bestehe daher kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für diese Forderung. Überdies habe der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin mitgeteilt, dass sämtliche Forderungen bezahlt seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld bestehe gemäß § 1 Abs 5 IESG nur dann, wenn der gesicherte Anspruch als Forderung in einem Insolvenzverfahren angemeldet worden sei, es sei denn, dass dem Anspruchsberechtigten die Anmeldung nicht möglich war. Ansprüche auf rückständiges Honorar, Überstundenentlohnung und Urlaubsentschädigung könnten im Konkurs angemeldet werden. Die Ansprüche seien dem Kläger auch bereits vor Aufhebung des Konkurses bekannt gewesen, sodass er sie habe anmelden können.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil in Ansehung der Abweisung eines Klagebegehrens von S 187.779,48 netto sA als Teilurteil und hob es im Übrigen, somit hinsichtlich der Abweisung von S 83.098,93 netto sA auf. Es verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig seien. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies es darauf, dass Zweck der Bestimmung des § 1 Abs 5 IESG einerseits die Gleichbehandlung der Arbeitnehmerforderungen aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht durch das Konkursgericht und das Bundessozialamt sei und andererseits die Beklagte von der Prüfung der Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs aus arbeits- und insolvenzrechtlicher Sicht zu entlasten. Könne der Arbeitnehmer die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren, zu der er bei sonstigem Ausschluß des Anspruchs verpflichtet sei, nicht mehr nachholen, seien die Rechtsfolgen der Versäumung im Sinn des § 6 Abs 1 IESG dann nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs in seinem in ZfVB 1986/2194 veröffentlichten Erkenntnis, die Unterlassung der vor der Beendigung des Ausgleichsverfahrens faktisch möglichen Anmeldung anmeldefähiger gesicherter Ansprüche im Ausgleichsverfahren durch einen Anspruchsberechtigten schließe den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nicht aus, könne nicht geteilt werden. Weder aus § 1 Abs 5 IESG noch aus § 6 Abs 1 IESG ergebe sich, dass der Konkursgläubiger während der gesamten sechsmonatigen Frist zur Stellung eines Antrags auf Insolvenz-Ausfallgeld auch Gelegenheit zur Anmeldung dieser Forderung im Konkurs haben müsse. Das Erfordernis der Anmeldung im Konkurs als Voraussetzung für den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld bestehe für den Konkursgläubiger nur dann nicht, wenn die Forderungsanmeldung nicht möglich gewesen sei. Dem Kläger sei im Zeitpunkt der Konkurseröffnung sowohl seine Forderung aus der Honorarnote für März 1995 als auch sein Lohnanspruch für die im Mai 1995 geleisteten Überstunden bekannt gewesen. Er habe weder vorgebracht noch sei aus seiner Parteienvernehmung hervorgekommen, dass er von der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen seines Dienstgebers nichts gewusst hätte. Vielmehr habe der Kläger einen - hier nicht streitverfangenen - Teil seiner Forderungen im Konkurs angemeldet, was zeige, dass er durch nichts gehindert gewesen sei, auch die strittigen Ansprüche im Konkurs geltend zu machen.
Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinn des § 6 Abs 1 IESG lägen daher nicht vor. Allerdings erstrecke sich die Anmeldungspflicht nur auf Konkursforderungen. Masseforderungen seien im Konkurs hingegen nicht anzumelden, weshalb bei ihnen zur Wahrung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld eine Anmeldung nicht erforderlich sei. Gemäß § 46 Abs 1 Z 3 KO seien Masseforderungen unter anderem Forderungen des Arbeitnehmers auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der Konkurseröffnung. Die Ansprüche des Klägers aus der Honorarnote für März 1995 sowie auf Überstundenentlohnung für den Monat Mai 1995 seien sohin Konkursforderungen, die der Kläger hätte anmelden müssen. Aus der vom Kläger der Beklagten vorgelegten Aufstellung ergebe sich, dass von der begehrten Überstundenentlohnung auf den Monat Mai 1995 S 24.361,08 entfielen. Die Abweisung des Klagebegehrens sei daher im Umfang von S 187.779,48 gerechtfertigt. Anders verhalte es sich mit den Forderungen für Überstundenentlohnung im Juni 1995 und der Urlaubsentschädigung für 53 Werktage. Hiebei handle es sich um Masseforderungen, die nicht anzumelden seien und auf die sich daher § 1 Abs 5 IESG nicht beziehe. Hinsichtlich dieser Beträge werde das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren das widersprüchliche Vorbringen des Klägers klarzustellen und ausreichende Feststellungen zu treffen haben, die eine verlässliche Beurteilung dahin ermöglichen, ob der Kläger überhaupt einen Anspruch auf Urlaubsentschädigung im begehrten Umfang erworben habe und ob dieser Anspruch sowie der Anspruch auf Überstundenentlohnung für Juni 1995 von seiner Dienstgeberin bereits erfüllt worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers, die sich nur gegen das bestätigende Teilurteil des Berufungsgerichtes wendet, ist gemäß § 46 Abs 1 ASGG zulässig, es kommt ihr aber keine Berechtigung zu.
Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass gemäß § 1 Abs 5 IESG ein Anspruch auf Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld für eine an sich gesicherte Forderung nur besteht, wenn diese im Falle der Möglichkeit der Anmeldung im Insolvenzverfahren auch angemeldet worden sei. Die Bestimmung stelle keine bloße Formvorschrift dar, sondern werde vielmehr dadurch der Regressanspruch des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds und die Gleichbehandlung der Arbeitnehmerforderungen aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht durch das Konkursgericht und die Beklagte gewährleiset (SZ 69/164; 8 ObS 394/97t). Diese Rechtsansicht findet ihre Stütze in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (464 BlgNR 14. GP 8) und wird auch uneingeschränkt von der Lehre geteilt (Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4 198 f; Liebeg, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz2 § 1 Rz 275). Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht lässt sich Gegenteiliges auch nicht aus der Formulierung des § 1 Abs 5 IESG ableiten, wonach der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nur dann besteht, wenn der gesicherte Anspruch als Forderung in einem solchen Insolvenzverfahren angemeldet wurde, sofern der gesicherte Anspruch auf Grund der insolvenzrechtlichen Vorschriften im eröffneten Konkurs (Ausgleichsverfahren) angemeldet werden kann. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich in EvBl 1993/166 klargestellt, dass die Wortfolge "angemeldet werden kann" dahin zu verstehen ist, dass die Anmeldungspflicht des Arbeitnehmers die Ansprüche umfasst, mit deren Entstehen er rechnen kann. Die Frage, ob dem Arbeitnehmer für die Anmeldung seiner Forderungen im Konkurs die gesamte Frist des § 6 Abs 1 IESG zur Verfügung stehen muss, wird durch diese Formulierung nicht beantwortet.
Der erkennende Senat hat auch ausgesprochen, dass § 6 Abs 1 IESG dann sinngemäß anzuwenden ist, wenn die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann. Liegen berücksichtigungswürdige Gründe im Sinn der genannten Gesetzesstelle vor, seien nicht nur die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist zur Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld, sondern auch die Rechtsfolgen der Versäumung der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren nachzusehen (SZ 69/164; 8 ObS 394/97t). § 6 Abs 1 IESG normiert die amtswegige Nachsicht der Rechtsfolgen der Fristversäumung bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen. Durch diesen Begriff wie auch durch die demonstrative Nennung solcher Gründe wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht jedes Versäumnis die Nachsicht rechtfertigt und dass im Einzelfall wenn auch nicht unter Anwendung besonders strenger Kriterien zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Nachsicht der Fristversäumnis vorliegen. Von der Rechtsprechung wurde das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes verneint, bei Rechtsunkundigkeit des Dienstnehmers, weil ihm die Verschaffung entsprechender Information zumutbar ist (9 ObS 14/92; 9 ObS 33/93) und bei Vorliegen auffallender Sorglosigkeit (AnwBl 1990, 451; 9 ObS 33/93; 8 ObS 22/94; 8 ObS 147/98w ua). Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, dass in diesem Sinne berücksichtigungswürdige Gründe im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Ein substantielles Vorbringen hiezu hat der Kläger nicht erstattet. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat, können die Angaben des Klägers im Rahmen seiner Parteienvernehmung ein derartiges Vorbringen nicht ersetzen und wären zudem nicht geeignet, das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe im dargestellten Sinn aufzuzeigen.
Der hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich von jenem, der dem Urteil SZ 69/164 zugrundelag, dadurch, dass hier das Konkursverfahren vor Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 6 Abs 1 IESG aufgehoben wurde. In SZ 69/164, wo das Konkursverfahren nach Ablauf dieser Frist beendet worden war, kam der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass infolge Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe sowohl die Versäumung der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren als auch der Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld nachzusehen sei. Er führte weiters aus, diese Nachsicht bedeute, dass die Beklagte, "wie in den Fällen, in denen der Konkurs noch vor Ablauf der Anmeldungsfrist aufgehoben wurde", vorzugehen und die Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld ohne Rücksicht auf eine Anmeldung im Insolvenzverfahren zu prüfen habe. In diesem Zusammenhang ist auf die bereits vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. 2. 1986, Zl. 85/11/0094 (teilweise veröffentlichtlicht in ZfVB 1986/2194) einzugehen. Dort führte der Verwaltungsgerichtshof - allerdings obiter - aus, dass im Falle der Aufhebung des Ausgleichsverfahrens vor Ablauf der Frist des § 6 Abs 1 IESG dem Antragsteller kein Nachteil wegen § 1 Abs 4 IESG (nunmehr: § 1 Abs 5 IESG) erwachse. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 22. 3. 1983, Zl. 82/11/0012, ausgesprochen, dass in solchen Fällen das Unterlassen der vor der Beendigung des Ausgleichsverfahrens faktisch möglichen Anmeldung anmeldefähiger gesicherter Ansprüche im Ausgleichsverfahren durch den Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs 1 IESG seinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nicht ausschließe. Im Volltext dieser (in ZfVB 1984/163 nur teilweise und im hier relevanten Teil nicht veröffentlichten) Entscheidung findet sich vorerst die ausdrückliche Einschränkung, dass ohne weitergehende Prüfung nur der Fall beurteilt werde, in dem einerseits innerhalb der Frist des § 6 Abs 1 IESG und andererseits noch vor der Ausgleichstagsatzung das Verfahren infolge Zurückziehung des Ausgleichsantrages eingestellt wurde. In diesem Falle, in dem dem Anspruchsberechtigten im Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens an sich die Anmeldung anmeldefähiger Forderungen als Voraussetzung der Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld noch offenstünde, könne die durch die Einstellung herbeigeführte Unmöglichkeit der Anmeldung nicht zu seinen Lasten gehen. Die Anmeldung der vom Beschwerdeführer behaupteten gesicherten Ansprüche im Ausgleichsverfahren hätte auch weder für die Beschleunigung des Prüfungsverfahrens des Arbeitsamtes noch für eine allfällige künftige Rechtsverfolgung dieser Ansprüche durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Bedeutung gehabt, weil der Ausgleichsverwalter von seiner Erklärungspflicht nach § 6 Abs 5 IESG mangels Vorliegens eines in der Ausgleichstagsatzung geprüften Anmeldungsverzeichnisses nicht befreit worden wäre und andererseits die Unterlassung der Anmeldung für den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nur insoweit relevant sein könne, als die Anmeldung dieser Forderungen gemäß § 9 AO den Lauf der Verjährungsfrist während der Dauer des Verfahrens gehemmt hätte.
Es muss hier nicht abschließend untersucht werden, ob die von Liebeg aaO Rz 280 aus der erstgenannten Entscheidung gezogene Schlussfolgerung, die unterlassene Forderungsanmeldung schade dem Arbeitnehmer generell dann nicht, wenn das Ausgleichsverfahren vor Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 6 Abs 1 IESG aufgehoben werde, wegen der allgemeinen Besonderheiten des Ausgleichsverfahrens (keine Anmeldungspflicht, keine Prozesssperre [SZ 61/244; SZ 39/169; 1 Ob 510/82]) richtig ist oder nur in der in der zweitgenannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs definierten eingeschränkten Form aufrecht erhalten werden kann, sodass § 1 Abs 5 IESG für das Ausgleichsverfahren eine selbständige Anmeldungspflicht normiert.
Es ist allerdings darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in der zweitgenannten Entscheidung auch ausgeführt hat, dass der Wortlaut des § 1 Abs 4 IESG (nunmehr: § 1 Abs 5 IESG) iVm § 6 Abs 2 letzter Satz IESG die Auffassung deckt, dass - unabhängig davon, ob die Frist zur Stellung eines Antrages auf Insolvenz-Ausfallgeld nach § 6 Abs 1 IESG im Zeitpunkt der Beendigung des Ausgleichsverfahrens noch offen ist - für die während des Ausgleichsverfahrens anmeldefähigen gesicherten Ansprüche eines Anspruchsberechtigten Insolvenz-Ausfallgeld uneingeschränkt nur dann zuerkannt werden darf, wenn diese Forderungen auch tatsächlich angemeldet wurden. Diesen Ausführungen ist für das Konkursverfahren unter Berücksichtigung der Anmeldungspflicht des § 102 Abs 1 KO beizutreten. Wenn der Revisionswerber vermeint, diese Betrachtungsweise führe zu einer ungerechtfertigten Verkürzung der Frist des § 6 Abs 1 IESG, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Anmeldung im Konkurs gemäß § 1 Abs 5 IESG die Voraussetzung, nicht jedoch die Geltendmachung des Anspruches nach dem IESG ist (Holzer/Reissner/Schwarz aaO 200 mwH) und dass für die Geltendmachung die volle Frist des § 6 Abs 1 IESG jedenfalls zur Verfügung steht.
Die Anmeldung von Konkursforderungen ist grundsätzlich während der im Edikt bestimmten Frist vorzunehmen (§ 74 Abs 2 Z 5 KO).Verspätet angemeldete Konkursforderungen sind entsprechend §§ 106 Abs 3, 107 KO nach Möglichkeit in der allgemeinen, sonst in einer besonderen Prüfungstagsatzung zu behandeln. Es muss hier nicht untersucht werden, ob bei unterlassener Anmeldung der Arbeitnehmerforderung nur dann kein Anspruchsverlust nach § 1 Abs 5 IESG eintritt, wenn der Konkurs innerhalb der Frist des § 6 Abs 1 IESG, jedoch vor Ablauf der Anmeldungsfrist aufgehoben wird oder ob dies auch dann zu gelten hat, wenn es bloß nicht mehr zur Abhaltung einer Prüfungstagsatzung kommt, weil jedenfalls im hier zu beurteilenden Fall der Kläger alle ihm offen stehenden Möglichkeiten der Anmeldung seiner Forderungen ungenützt ließ. Wie der Oberste Gerichtshof im Zwischenverfahren erhoben hat, war im Konkurs der ehemaligen Dienstgeberin des Klägers die Anmeldungsfrist mit 5. 7. 1995 bestimmt. Der Zwangsausgleich wurde am 11. 8. 1995 bestätigt. Gemäß § 145 Abs 1 KO kann die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Ausgleich nicht vor Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfinden. Dass eine derartige Tagsatzung entgegen dem Gesetz nicht abgehalten worden wäre, hat der Kläger im Verfahren nicht behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Der Kläger wurde daher durch die Aufhebung des Konkurses in seiner Möglichkeit, die Forderungsanmeldung vorzunehmen, in keiner Weise beschränkt, was nicht zuletzt auch durch den bereits vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstand illustriert wird, dass der Kläger eine - hier nicht strittige - Teilforderung auch tatsächlich angemeldet hat. In einem derartigen Fall steht aber auch unter Berücksichtigung der SZ 69/164 und der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichshofs der klare Wortlaut des § 1 Abs 5 IESG gegen den Zuspruch der mit Teilurteil abgewiesenen Forderungen des Klägers.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeitserwägungen rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht.
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