OGH 13Bkd2/92 (RS0054900)

OGH13Bkd2/929.11.1992

Rechtssatz

Eine Berufspflichtenverletzung setzt voraus, dass der Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes, nicht aber in eigener Sache gehandelt hat.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 A

13 Bkd 2/92OGH09.11.1992
Bkd 43/90OGH25.01.1993

Beisatz: In eigener Sache kann sich ein Rechtsanwalt keiner Verletzung der Pflichten seines Berufes schuldig machen. (T1)

9 Bkd 4/09OGH10.05.2010

Auch; Beisatz: Berufspflichten können sich nicht nur im Rahmen eines erteilten Mandats ergeben. Auch aus außerhalb der RAO oder RL-BA liegenden Rechtsvorschriften können daher Berufspflichten abgeleitet werden. (T2)

6 Bkd 4/11OGH21.11.2011
6 Bkd 3/11OGH07.05.2012

Vgl auch; Vgl Beis wie T1

25 Ds 3/17hOGH23.05.2017

Vgl auch

25 Ds 2/17mOGH23.05.2017
28 Ds 3/18gOGH06.11.2018
24 Ds 2/20hOGH18.06.2020
24 Ds 1/20mOGH18.06.2020
26 Ds 7/20hOGH17.06.2021

Vgl

28 Ds 4/21hOGH10.11.2021
28 Ds 10/20iOGH10.11.2021
25 Ds 1/21wOGH18.10.2021

Vgl; Beisatz: Ein Rechtsanwalt, der nicht im Auftrag eines Mandanten, sondern aus Anlass der Klagsführung gegen eine Rechtsanwaltskanzlei als deren Geschäftsführer agiert, wird in eigener Sache tätig (so schon 24 Ds 2/20h). Verletzung von Berufspflichten verneint. (T3)

20 Ds 16/21iOGH05.04.2022

Gegenteilig; Beisatz: Nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt wird der Rechtsanwalt auch dann in Ausübung seines Berufs tätig, wenn dies zwar nicht unmittelbar in der Besorgung fremder Angelegenheiten besteht, damit aber zusammenhängt. Das Tatbild der Berufspflichtenverletzung gilt sohin – ungeachtet, ob in eigener Sache gehandelt wird oder nicht – dann als erfüllt anzusehen, wenn gesatztes Recht oder die verfestigte Standesauffassung eine Berufspflicht aufstellt und vom Rechtsanwalt in Ausübung des Berufs dagegen verstoßen wird. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19921109_OGH0002_013BKD00002_9200000_001