OGH 4Bkd5/91 (RS0056108)

OGH4Bkd5/9112.10.1992

Rechtssatz

Das Verbot, einen anderen Rechtsanwalt unnötig in den Streit zu ziehen und persönlich anzugreifen, verlangt eine weit größere Zurückhaltung bei ehrenrührigen Äußerungen als einen bloßen Verzicht auf Angriffe, zu welchen der Wahrheitsbeweis nicht erbringbar ist.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 G
RL-BA 1977 §18

4 Bkd 5/91OGH12.10.1992
1 Bkd 11/99OGH20.12.1999

Beisatz: Anwaltliche Äußerungen über das berufliche Wirken von Standeskollegen stellen einen äußerst sensiblen Bereich dar, der nicht nur aus kollegialer Fairness, sondern auch wegen des allgemeinen Standesansehens dem Gebot extremer Zurückhaltung unterliegt. (T1)

9 Bkd 2/99OGH19.06.2000

Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung der Berechtigung des persönlichen Angriffes gegen einen Standeskollegen kommt es nur auf das subjektive Wissen des Disziplinarbeschuldigten (im Zeitpunkt der Erhebung der Beschuldigung), nicht aber darauf an, ob ein Dritter vom Disziplinarbeschuldigten selbst gar nicht geltend gemachte Vorwürfe gegen den Standeskollegen vorbringen könnte. (T2)

4 Bkd 5/91OGH18.06.2001

Auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt als qualifizierter Jurist hat sich stets in Wort und Schrift einer sachlichen Ausdrucksweise zu bedienen und jede unsachlichen und beleidigenden Äußerungen zu unterlassen. (T3)

8 Bkd 1/00OGH26.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Zulässigkeit ehrenrühriger Vorwürfe gegen Berufskollegen setzt eine sorgfältige Sondierung der dazu vorliegenden Verdachtsquellen und Beweisquellen voraus. (T4)

15 Bkd 4/09OGH09.11.2009

Vgl auch; Beisatz: Wenngleich grundsätzlich gegen eine „Hilfe" durch Mandanten beim Verfassen von Schriftsätzen kein Einwand besteht, stellt die Formulierung in einem Schriftsatz „dass es vielleicht in der Kanzlei des Klagsvertreters üblich sein mag, dass Mandanten bei Schriftsätzen behilflich sind oder diese sogar selbst erstellen" eine Harabwürdigung des gegnerischen Anwalts, also einen persönlichen Angriff auf diesen und ein unnötiges „In den Streit-Ziehen" dar. (T5)<br/>Beisatz: Auch einem Rechtsanwaltsanwärter mit kleiner Legitimationsurkunde ist zuzumuten, dass er die Standeswidrigkeit eines derartigen Vorgehens erkennt und schon nach dem normalen Sprachgebrauch wahrnimmt, dass das inkriminierte Vorbringen eine Herabsetzung und Verhöhnung bedeutet. (T6)

12 Bkd 2/10OGH29.11.2010
15 Bkd 4/09OGH27.06.2011

Vgl auch; Beis wie T5; Beis abweichend von T6: siehe RS126992. (T7)

22 Os 5/15yOGH09.11.2015

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4

26 Os 14/15aOGH06.04.2016

Vgl auch

26 Ds 12/18sOGH20.05.2019

Vgl

27 Ds 2/19dOGH30.01.2020

Vgl

23 Ds 4/19vOGH08.06.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19921012_OGH0002_004BKD00005_9100000_002