OGH 16Os7/92 (RS0080029)

OGH16Os7/9217.7.1992

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 3 g Abs 1 VerbotsG ist durchaus nicht unbestimmt; er pönalisiert nämlich jede Betätigung im nationalsozialistischen Sinn, soweit sie nicht unter die Bestimmungen der §§ 3 a bis 3 f VerbotsG fällt. Gefestigter Rechtsprechung zufolge reicht hiefür (unter anderem) jede unsachliche, einseitige und propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen an sich zur Deliktsverwirklichung aus, insbesondere bedarf es keine die Ideologie des Nationalsozialismus in ihrer Gesamtheit bejahenden Täterverhaltens.

Normen

VerbotsG §3g Abs1

16 Os 7/92OGH17.07.1992

Veröff: EvBl 1993/8 S 33 = JBl 1993,598

12 Os 72/92OGH11.03.1993
13 Os 135/92OGH16.02.1994

Beisatz: Nunmehr § 3 g VerbotsG. (T1)

10 Bkd 5/96OGH21.04.1997

Vgl auch

11 Os 48/02OGH28.05.2002

nur: Der Tatbestand des § 3 g VerbotsG pönalisiert jede Betätigung im nationalsozialistischen Sinn, soweit sie nicht unter die Bestimmungen der §§ 3 a bis 3 f VerbotsG fällt. Gefestigter Rechtsprechung zufolge reicht hiefür (unter anderem) jede unsachliche, einseitige und propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen an sich zur Deliktsverwirklichung aus. (T2)

15 Os 80/03OGH04.12.2003

Auch; Beisatz: Unter Betätigung im nationalsozialistischen Sinn nach §3g VerbotsG fällt jede unsachliche, einseitige und propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen und Ziele. (T3)

13 Os 28/04OGH14.07.2004

Auch

14 Os 105/09mOGH02.03.2010

nur: Der Tatbestand des § 3g Abs 1 VerbotsG ist durchaus nicht unbestimmt; er pönalisiert nämlich jede Betätigung im nationalsozialistischen Sinn, soweit sie nicht unter die Bestimmungen der §§ 3a bis 3f VerbotsG fällt. (T4)

14 Os 11/22gOGH30.03.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19920717_OGH0002_0160OS00007_9200000_001

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