OGH 13Os135/92

OGH13Os135/9216.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Feber 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.‑Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Markel, Dr. Mayrhofer und Dr. Ebner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerd H*wegen des Verbrechens nach § 3 g Abs 1 VG (aF) über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 5. Mai 1992, GZ 20 e Vr 14.184/86‑75, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Strasser, und des Verteidigers Dr. Schaller, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1994:E32663

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

 

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

 

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10. Oktober 1941 geborene Gerd H*auf Grund des (einstimmigen) Wahrspruches der Geschworenen des Verbrechens nach § 3 g Abs 1 VG (aF) schuldig erkannt.

Darnach hat er in den Jahren 1986, 1988 und Ende 1989 durch Verbreitung von ihm verfaßter (im maßgeblichen Wortlaut im Urteil wiedergegebener) Artikel in den Druckwerken „HALT“ Nr 32, 33, 43, 44 und 51 sowie des von ihm verfaßten (im Urteil gleichfalls auszugsweise wiedergegebenen) Buches „FREISPRUCH FÜR HITLER“, worin er die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen in Form einer planmäßigen Vernichtung von bestimmten Gruppen in Konzentrationslagern unter Verwendung von Giftgas leugnete, als lügenhafte Propaganda darstellte und sich mit Autoren, die diese Ansicht vertreten, identifizierte, sich auf eine andere als die in den §§ 3 a bis 3 f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt.

Der Angeklagte stützt seine Nichtigkeitsbeschwerde auf die Gründe der Z 5, 8, 10 a und 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO.

Keiner dieser Nichtigkeitsgründe ist gegeben.

Der in der Rechtsrüge (Z 11 lit a) erhobene Einwand, es gebe im österreichischen Strafrecht keine Bestimmung, die das Ableugnen von historischen Ereignissen, die ein halbes Jahrhundert zurückliegen, unter Strafe stellt, verkennt die Rechtslage. Die in zahlreichen höchstgerichtlichen Entscheidungen dargelegte Auffassung, wonach jede unsachliche, einseitige und propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen an sich zur Verwirklichung des Verbrechens nach § 3 g Abs 1 (aF, nunmehr § 3 g) VG genügt, wozu - wie dies dem Beschwerdeführer zur Last liegt - das in tendenziöser und polemischer Weise, fernab wissenschaftlicher Objektivität erfolgende Leugnen der planmäßigen Vernichtung von Juden in nationalsozialistischen Konzentrationslagern (auch) unter Verwendung von Giftgas schlechthin und die Degradierung einschlägiger Berichte und Forschungsergebnisse zu "lügenhafter Propaganda" gehört (vgl JBl 1991, 464 mwN), wurde vom Gesetzgeber - entgegen den (auch unter § 345 Abs 1 Z 8 StPO) vorgetragenen Beschwerdeeinwänden ‑ durch das am 20. März 1992 in Kraft getretene Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Verbotsgesetz geändert wurde (Verbotsgesetz‑Novelle 1992, BGBl 1992/148), authentisch bekräftigt. Werden doch durch den neu geschaffenen § 3 h VG jene Fälle aus dem bisherigen Tatbestand des § 3 g Abs 1 VG herausgelöst, in denen - ohne die für diesen wesentliche Wiederbetätigungstendenz - in einer qualifizierten Publizitätsform der nationalsozialistische Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit geleugnet, gröblich verharmlost, gutgeheißen oder zu rechtfertigen versucht werden. Auf die zuvor zitierte, die Negierung der Massenmorde durch Giftgas in Konzentrationslagern betreffende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (JBl 1991, 464 = 12 Os 57/90) hat sich der Gesetzgeber in den Motiven ausdrücklich berufen (JAB 387 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP, 3).

Die auf nationalsozialistische Betätigung gerichtete Tendenz (§ 5 Abs 1 StGB) des Beschwerdeführers ist vom Wahr- und Schuldspruch umfaßt. Soweit die Rechtsrüge demzuwider auf „pures Leugnen“ der in Rede stehenden historischen Geschehnisse abstellt, wird der materielle Nichtigkeitsgrund, der stets ein Festhalten an dem von den Geschworenen im Verdikt als erwiesen angenommenen Sachverhalt (auch in subjektiver Beziehung) voraussetzt, nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt. Einer Verbindung mit „aktuellen politischen ns‑Forderungen“, insbesondere nach einer Neuerrichtung des Nationalsozialismus (diese wäre tatbildlich nach § 3 d VG), bedarf es für § 3 g Abs 1 (aF = § 3 g neu) VG ebensowenig wie eines die Ideologie des Nationalsozialismus in ihrer Gesamtheit bejahenden Täterverhaltens (JBl 1991, 464; EvBl 1987/40 = SSt 57/40).

Daß im NS‑Staat Angehörige des jüdischen Volkes in Konzentrationslager deportiert, zur Zwangsarbeit mißbraucht, ermordet oder - insbesondere durch Seuchen und Hunger - sonst zu Tode gebracht wurden, bestreitet der Angeklagte in der Beschwerde selbst nicht einmal (dort S 52). Gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen inhaltlich bejahten Existenz von zur planmäßigen Massenvernichtung bestimmten „Massenmord‑Gaskammern“ in den ns‑Konzentrationslagern, bestehen ‑ entgegen der Tatsachenrüge (Z 10 a) keine erhebliche Bedenken. Diese, der herrschenden Geschichtsauffassung entsprechende historische Wahrheit im Range zeitgeschichtlicher Notorietät (der in der Beschwerde mehrfach kritisierte Hinweis in der Entscheidung JBl 1991, 464 auf Brockhaus‑Enzyklopädie19 ist bloß die beispielhafte Anführung einer Fundstelle, in der die vielen Dokumentierungen dieser Tatsache lexikalen Niederschlag gefunden haben) enthob das Gericht, wie der Verfassungsgesetzgeber in Übereinstimmung mit der oberstgerichtlichen Judikatur (JBl 1991, 464 mwN) in der Verbotsgesetz‑Novelle 1992 klargestellt hat (JAB aaO 4), einer weiteren Beweisführungspflicht. Mehr noch: aus § 3 h VG nF folgt verfahrensrechtlich der Sache nach nunmehr ein Beweisthemenverbot in Ansehung der Tatsache des nationalsozialistischen Völkermordes und der anderen nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Eine Beweisaufnahme über diese Tatsachen kommt in Strafverfahren mithin nicht in Betracht. An diese (sogar verfassungsgesetzlich vorgegebene) Rechtslage, die im Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Urteils bereits in Kraft stand, sind die Strafgerichte gebunden (15 Os 1/93).

Daher gehen auch alle jene weitwendigen Beschwerdeausführungen (Z 5, 10 a), in denen sowohl die weltweit bekannte historische Tatsache der Massenvernichtung in Gaskammern der nationalsozialistischen Konzentrationslager, als auch die Stichhältigkeit des diese Tatsache bestätigenden zeitgeschichtlichen Gutachtens bestritten werden, ins Leere.

Schon deshalb sind die Beweisanträge des Beschwerdeführers, mit denen er die Unechtheit und inhaltliche Unrichtigkeit eines vom Sachverständigen als Grundlage für sein Gutachten verwendeten Schreibens einer „Zentralbauleitung“ sowie die Unrichtigkeit „sämtlicher Zeugenaussagen im Frankfurter Auschwitz‑Prozeß betreffend den Ablauf des Vergasungsvorganges“ nachzuweisen trachtete (ON 72/III, S 67), zu Recht der Ablehnung verfallen. Durch die beantragten Beweiserhebungen mittels vom Beschwerdeführer so genannter „Sachbeweise“ naturwissenschaftlich‑technischer Art, welche nur Marginalzonen und im gegebenen Zusammenhang nicht entscheidende Modalitäten der vielfältigen Ausführungen der nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie die Reproduktion von Spuren solcher Verbrechen betreffen, könnte im übrigen die Offenkundigkeit der (im) zeitgeschichtlichen (Gutachten angeführten) Tatsache der Massenvernichtung in Gaskammern der Konzentrationslager als solche nicht erschüttert werden.

Darüber hinaus sind sämtliche vom Verteidiger vorgelegten Gutachten und sonstigen schriftlichen Unterlagen - auch weil sie dem Neuerungsverbot (§§ 288 Abs 2 Z 3, 351 StPO) zuwiderlaufen - unbeachtlich.

Die Unterlassung von den in erster Instanz beantragten Beweisaufnahmen bedeutet im vorliegenden Fall auch keinen Verstoß gegen das im Art 6 Abs 3 lit d MRK verbriefte Grundrecht eines Angeklagten, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken, zumal dieses Grundrecht von der - hier nicht gegebenen - Erheblichkeit der angebotenen Beweismittel abhängt. Auch insoweit genügt der Hinweis auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur (JBl 1991, 464 mwN) und die Verfassungsrechtslage (BGBl 1992/148) mit der Ergänzung, daß Art 6 MRK überhaupt keine Regel über die Zulassung von Beweisen enthält, sondern lediglich sicherstellen soll, daß das Verfahren insgesamt fair bleibt (Anm 1 zu Art 6 MRK in Foregger‑Serini‑Kodek StPO5).

Keine Verteidigungsrechte wurden schließlich auch durch die Ablehnung der Vernehmung dreier zum Beweis des Mangels der subjektiven Tatseite beantragter Zeugen (ON 72/III, S 67 Pkt 3) beeinträchtigt. Denn insoweit fehlt es schon an der ausreichenden Kennzeichnung jener Tatsachen im Beweisthema, die Rückschlüsse auf die für das Verbrechen der nationalsozialistischen Betätigung in der konkreten Konstellation wesentliche Wissens- und/oder Willenskomponente des Täterverhaltens (§ 5 Abs 1 StGB) zuließen. Dieser Beweisantrag lief also auf einen in der Hauptverhandlung nicht zulässigen Erkundungsbeweis hinaus. Nur am Rande sei angemerkt, daß ein vom Verteidiger im gegebenen Zusammenhang vorgelegtes, von einem der drei Zeugen angeblich verfaßtes Schriftstück (ON 73/III, S 75 ff) zur Frage der subjektiven Tatseite keinerlei Aufschluß gibt, da dieser Zeuge den schriftlichen Angaben zufolge mit dem Angeklagten erstmals im Sommer 1991 zusammentraf, also geraume Zeit nach den gegenständlichen Veröffentlichungen (aus den Jahren 1986, 1988 und 1989).

Somit versagen nicht nur die Rechts- (Z 11 lit a), sondern auch die Verfahrensrüge (Z 5) sowie, da sich für den Obersten Gerichtshof aus den Akten auch sonst keinerlei erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen ergeben, die Tatsachenrüge (Z 10 a).

Würde gemäß dem Einwand des Beschwerdeführers (Z 8) den Geschworenen eine Belehrung über eine angebliche Unanwendbarkeit der Strafbestimmung des § 3 g VG - weil diese „ohne Tatbild, von uferloser Weite und ohne rechtsstaatliche Garantien der erforderlichen Bestimmtheit und einer Abgrenzung zwischen Maßnahmen und Zielen des Nationalsozialismus unbezweifelbar nicht verbrecherischer von solchen verbrecherischer Natur entbehre“ - erteilt worden sein, so widerspräche eine solche Belehrung dem Gesetz und wäre deshalb unrichtig gewesen. Entgegen der von Rittler vertretenen Ansicht (LehrbuchII, 355), die der Beschwerdeführer eingangs seiner Instruktionsrüge zitiert, kann nach gesicherter Rechtsprechung von einer Unbestimmtheit des Tatbestandes des § 3 g VG, die mit § 1 StGB und Art 18 Abs 1 B‑VG unvereinbar wäre (auf die Konsequenz dessen, daß § 3 g VG selbst im Verfassungsrang steht, sei hier gar nicht eingegangen), nicht die Rede sein. Der § 3 g Abs 1 (aF, nunmehr § 3 g) pönalisiert in seinem Tatbestand mit einer den Zielsetzungen des Verbotsgesetzes entsprechenden gezielt großen Reichweite nach Art einer Generalklausel jede Betätigung im nationalsozialistischen Sinne, soweit sie nicht unter die Bestimmungen der §§ 3 a bis 3 f VG fällt. Darnach ist für den Rechtsunterworfenen aber mit der erforderlichen Deutlichkeit die Grenzziehung seiner Freiheitssphäre vom Gebiet des Unerlaubten gegeben, und er ist demnach ohne weiteres in der Lage, sich den Inhalt der Strafnorm vor seinem Handeln zu vergegenwärtigen (Klecatsky‑Morscher Das österreichische Bundesverfassungsrecht3 E 53 zu Art 18 B‑VG). Betätigung im nationalsozialistischen Sinne außerhalb jener Fälle, die bereits von §§ 3 a bis 3 f VG erfaßt sind, bedeutet nämlich jegliches sonstige - einer abschließenden gesetzlichen Beschreibung gar nicht zugängliche - Verhalten, das auch nur abstrakt geeignet ist, irgendeine der spezifischen und vielfältigen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken. Damit erfüllt auch die Strafbestimmung des § 3 g den Zweck des Verbotsgesetzes (§ 3), jedes Wiederaufleben nationalsozialistischer Aktivitäten schon im Keim zu ersticken, worauf in der Rechtsbelehrung zutreffend hingewiesen wurde. Somit ist der Tatbestand des § 3 g VG der Beschwerde zuwider durchaus nicht unbestimmt (vgl 15 Os 1/93). Es reicht, wie erwähnt, für seine Verwirklichung ua jede unsachliche, einseitige und propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen aus, wobei es keines die Ideologie des Nationalsozialismus in ihrer Gesamtheit bejahenden Täterverhaltens bedarf (SSt 57/40 mwN; 16 Os 7/92 ua).

Soweit in der Rechtsbelehrung (S 9) „höchstgerichtliche Falljudikatur“ (EvBl 1980/149; 1979/154) zur Tatbildlichkeit nach § 3 g VG zitiert und dabei ausgeführt wurde, daß darnach „die Darstellung der Vorgänge in deutschen Konzentrationslagern während der nationalsozialistischen Ära in einer Weise, als ob Gaskammern für die Massenvernichtung von Juden und anderen Insassen dieser Lager gar nicht bestanden hätten, und ein planmäßiges Vorgehen des ns‑Regimes zum Zweck der Tötung bestimmter Menschen nicht nur nicht bestanden, sondern als Produkt von Schwindel und falscher Zeugenaussagen hingestellt wird“, tatbildlich sein kann, war dies bei der gegebenen Sachlage nach den Vorschriften des § 321 Abs 2 StPO über den Inhalt der schriftlichen Rechtsbelehrung sogar geboten. Diese Belehrung betraf nicht die den Geschworenen vorbehaltene Beweiswürdigung, in der sie durch die Anführung kasuistischer Beispielsfälle nicht beeinflußt werden durften, sondern die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes. Diese Belehrung steht aber nach dem Vorgesagten mit der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes im Einklang, sodaß auch daraus eine nichtigkeitsbegründende Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung nicht abgeleitet werden kann (SSt 57/40).

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß die Behauptung in der Beschwerde, in der Belehrung sei die Bezugnahme auf die Entscheidung EvBl 1980/149 unzutreffend, weil in dieser von „Gaskammern“ keine Rede wäre, falsch ist. Der Anlaßfall betraf gerade eine in einem Medium enthaltene Darstellung von Vorgängen in deutschen Konzentrationslagern (insbesondere Auschwitz und Birkenau) in einer Weise, „als ob Gaskammern für die Massenvernichtung von Juden und anderen Insassen dieser Lager gar nicht bestanden hätten“. In der Veröffentlichung EvBl 1979/154 kommt zwar das Wort „Gaskammer“ nicht ausdrücklich vor, es kann aber aus den dargelegten Gründen auf sich beruhen, ob zu den verbrecherischen Vorgängen in deutschen Konzentrationslagern (ua ebenfalls in Auschwitz und Birkenau), mit denen sich das Gegenstand dieser Entscheidung bildende Medium (unter dem Titel: "Der Schwindel des 20. Jahrhunderts - Das Ende der Millionenlüge") tendenziös und polemisch, die planmäßige Massenvernichtung von Millionen von Menschen, insbesondere von Juden, negierend befaßte, expressis verbis auch die Ermordung von Menschen mittels Gas zählte.

Wie schon mehrmals setzt sich die Beschwerde mit ihrem letzten Einwand gegen die Rechtsbelehrung (Z 8) erneut in Widerspruch zur höchstgerichtlichen Judikatur. Es trifft rechtslogisch nicht zu, daß eine Tatsache nur wider besseres Wissen geleugnet werden könne. Demnach wäre die reklamierte Belehrung der Geschworenen, wonach die Staatsanwaltschaft den Beweis führen müßte, daß der Angeklagte die inkriminierten Äußerungen wider besseres Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) verbreitet hätte, falsch. Es genügt vielmehr zur inneren Tatseite des Verbrechens nach § 3 g VG bedingter Vorsatz des Täters (§ 5 Abs 1 StGB), was in der Rechtsbelehrung (S 12 f) in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung (SSt 57/40, 15 Os 1/93 uva) ebenfalls zutreffend erläutert wurde.

Aus den dargelegten Erwägungen war die unbegründete und teils auch nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerd H*zu verwerfen.

Daß der Angeklagte derzeit unbekannten Aufenthaltes (und zur Verhaftung ausgeschrieben) ist, hinderte zwar nicht die Verhandlung über seine Nichtigkeitsbeschwerde (§§ 286 Abs 3, 344 StPO), doch konnte aus diesem Grunde eine Entscheidung über seine damit verbundene Berufung sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft noch nicht erfolgen (§§ 296 Abs 3, 344 StPO). Nach seiner Ausforschung (Verhaftung) wird das Erstgericht die Akten dem Oberlandesgericht Wien zur Berufungsentscheidung vorzulegen haben.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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