OGH 1Ob30/92 (RS0008080)

OGH1Ob30/9214.7.1992

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß das Gericht die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters in geeigneter Weise zu überwachen und ihn gegebenenfalls über die Folgen der in Aussicht genommenen Schritte bzw deren Unterbleiben zu belehren bzw aufzuklären hat, vor allem dann, wenn es - auf welche Weise immer - hievon Kenntnis erlangt, daß die rechtliche bzw wirtschaftliche Sphäre des Handlungsunfähigen gefährdet erscheint, gilt auch für die Rechtsfürsorge für den ruhenden Nachlaß, ob dieser nun von den erbserklärten Erben oder einem Verlassenschaftskurator vertreten wird, weil die Verlassenschaft eine der durch § 21 Abs 1 ABGB geschützten Vermögensmassen ist. Das Abhandlungsgericht hat einen vom Nachlaßkurator vorgelegten Vertrag auf seine Zweckmäßigkeit und deshalb darauf zu prüfen, ob er den Interessen der Verlassenschaft und der auf sie gewiesenen Personen entspricht.

Normen

ABGB §21
AußStrG §129
AußStrG §145 C

1 Ob 30/92OGH14.07.1992

Veröff: SZ 65/108

8 Ob 501/93OGH14.07.1994

Auch; nur: Das Abhandlungsgericht hat einen vom Nachlaßkurator vorgelegten Vertrag auf seine Zweckmäßigkeit und deshalb darauf zu prüfen, ob er den Interessen der Verlassenschaft und der auf sie gewiesenen Personen entspricht. (T1) Beisatz: Hier: Generalversammlungsbeschluß (T2)

6 Ob 107/99zOGH13.04.2000

Auch; Beisatz: Liegt eine Klage zur Genehmigung vor, so bedeutet dies, dass neben den Erfolgschancen auch die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des damit angestrebten Ergebnisses zu beurteilen sind. (T3)

8 Ob 129/00dOGH25.05.2000

Beisatz: Gleiches muss für die Genehmigung eines Vergleiches gelten., weshalb hier dem erbserklärten Erben, nicht jedoch dem Nachlassgläubiger ein Rekursrecht zukommt. (T4)

7 Ob 48/03iOGH19.03.2003

Vgl; nur: Das Gericht hat die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters in geeigneter Weise zu überwachen und ihn gegebenenfalls über die Folgen der in Aussicht genommenen Schritte bzw deren Unterbleiben zu belehren bzw aufzuklären, vor allem dann, wenn es - auf welche Weise immer - hievon Kenntnis erlangt, daß die rechtliche bzw wirtschaftliche Sphäre des Handlungsunfähigen gefährdet erscheint. (T5); Veröff: SZ 2003/22

6 Ob 286/05kOGH09.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Das Pflegschaftsgericht kann auch, wenn es von einem genehmigungsbedürftigen, vom Sachwalter bereits abgeschlossenen Geschäft erfährt, über die Genehmigung des Geschäftes von Amts wegen im Sinne des § 154 ABGB entscheiden. §8 AußStrG 2005, wonach, sofern nichts anderes angeordnet ist, ein Verfahren nur auf Antrag einzuleiten ist, schließt die amtswegige Ausübung von nach dem Schutzzweck des materiellen Rechtes gebotenen Überwachungsaufgaben durch das Pflegschaftsgericht nicht aus. (T6)

3 Ob 23/16bOGH16.03.2016

Auch; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19920714_OGH0002_0010OB00030_9200000_003

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